Unterlagen für die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen

Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz (Landgericht Berlin I, 95. Strafvollstreckungskammer) · Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31.07.2026, zugestellt 11.08.2026 · Antragsteller: Dmitry Bagrash, Buch-Nr. 327/25/7

Zum Umgang mit diesem Text: Der folgende Text ist als Grundlage für die Erklärung zur Niederschrift gedacht — nicht als etwas, das unverändert übernommen werden muss. Nach § 118 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (siehe unten) muss die Geschäftsstelle den Inhalt eigenständig prüfen und ihm einen angemessenen und klaren Ausdruck geben — ein bloßes Abschreiben oder Diktat-Entgegennehmen würde die spätere Rechtsbeschwerde nicht wirksamer, sondern im Gegenteil angreifbar machen. Bitte lesen Sie den Text, stellen Sie Rückfragen, wo etwas unklar ist, und passen Sie die Formulierung dort an, wo Sie es für richtig halten. Der sachliche Inhalt bleibt dabei meiner — die Form darf und soll Ihre sein.

1. Text der Rechtsbeschwerde (Arbeitsgrundlage)

RECHTSBESCHWERDE ZUR NIEDERSCHRIFT DER GESCHÄFTSSTELLE Dmitry Bagrash · Buch-Nr. 327/25/7 · JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren Zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen (§ 299 StPO), zur Weiterleitung an das Landgericht Berlin I, 95. Strafvollstreckungskammer Az. 595 StVK 68/26 Vollz Betreff: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31.07.2026, zugestellt am 11.08.2026 I. Einlegung, Umfang und Zulassungsgrund Gegen den mir am 11.08.2026 förmlich zugestellten Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026, Az. 595 StVK 68/26 Vollz, lege ich Rechtsbeschwerde ein. Ich fechte den Beschluss in vollem Umfang an, soweit mein Antrag in der Hauptsache zurückgewiesen worden ist. Ich beantrage, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die Nachprüfung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zur Fortbildung des Rechts ist sie geboten hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die nachvollziehbare Zurechenbarkeit eines Vollzugs- und Eingliederungsplans zu stellen sind, der weder eine Unterschrift noch eine namentliche Benennung der Verantwortlichen enthält. II. Sachrüge Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. 1. Verwertung einer getilgten Verurteilung, § 51 Abs. 1 BZRG Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und das ihm zugrunde liegende Diagnostikverfahren stützen die negative Prognose auf eine frühere Verurteilung wegen einer Betrugstat und leiten daraus eine „prinzipielle dissoziale Handlungsbereitschaft" ab. Diese Verurteilung stammt aus dem Jahr 2000 und ist im Bundeszentralregister getilgt. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Das Verbot bindet Vollzugsbehörde und Gericht. Die Antragsgegnerin hat das selbst erkannt: Ihr eigenes Personalblatt vom 29.05.2026, dem Diagnostikverfahren beigefügt, weist unter „Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln" den Wert 0 aus und trägt den ausdrücklichen Hinweis „Löschung und Verwertungsverbot gem. §§ 51, 52 BZRG beachten!". Gleichwohl wird die getilgte Verurteilung über die Anklageschrift in die Prognose übernommen. Der angefochtene Beschluss prüft den Verstoß nicht. 2. Fehlende konkrete Tatsachengrundlage der Gefährlichkeitsprognose Das Landgericht legt selbst zugrunde, dass die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein muss. Der Vollzugsplan bezeichnet meinen Vollzugsverlauf ausdrücklich als „meldungsfrei"; eine Disziplinarmaßnahme ist in dreieinhalb Jahren Haft nicht ergangen. Konkrete Fluchtvorbereitungen, eine konkret geplante Straftat oder eine konkrete gefährdete Person werden nicht festgestellt. Gleichwohl billigt der Beschluss die Prognose von Bedrohung, Nachstellung, Beleidigung und impulsiver Flucht. Tragend sind wertende Merkmale: Tatbestreiten, angeblich fehlende Selbstreflexion und Behandlungsbereitschaft, „Ungerechtigkeitserleben", Beschwerden, Proteste, Veröffentlichungsabsichten und der sogenannte „Kampf gegen die Justiz". Die konkrete Tatsachenbrücke zu den prognostizierten Delikten fehlt. Der Beschluss führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts selbst aus, dass Tatleugnen, fehlende Straftataufarbeitung oder fehlende Behandlungsmitwirkung allein nicht genügen. Die als zusätzliche Faktoren herangezogenen Umstände beruhen jedoch sämtlich auf demselben Kern: Ich bestreite die Verurteilung und nehme deshalb Rechtsbehelfe, Beschwerden, Presse- und Parlamentskontakte in Anspruch. Die begriffliche Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhalts in mehrere Bezeichnungen schafft keine voneinander unabhängigen Prognosetatsachen. Hinzu kommt eine unzulässige Verdichtung rechtmäßiger Handlungen zu selbständigen Risikofaktoren. Der Beschluss stellt darauf ab, ich wolle meinen Kampf gegen bestimmte Personen der Justiz auch im offenen Vollzug fortsetzen und weitere Protestaktionen organisieren — obwohl der Vollzugsplan im selben Zusammenhang festhält, dass ich beteuere, stets im legalen Rahmen agieren zu wollen. Rechtsmittel, Beschwerden, Anträge auf Akteneinsicht und auf Protokollierung, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden sowie Kontakte zu Presse und Parlament sind nicht schon deshalb prognostisch belastend, weil sie beharrlich wahrgenommen werden. Wenn gerade ihre Fortsetzung als Beleg künftiger Straftaten dient, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob konkrete deliktsnahe Umstände vorliegen. Diese Prüfung ist nicht erkennbar. 3. Innere Widersprüche des Vollzugsplans Der Plan nennt als Voraussetzung für Lockerungen unter anderem „Meldungsfreiheit" und stellt denselben Vollzugsverlauf zugleich als meldungsfrei fest. Eine im selben Dokument als erfüllt bezeichnete Voraussetzung kann die Versagung nicht tragen. Der Plan hält fest: „Ein Engagement im Sinne von Aktivismus oder die Wahrnehmung der eigenen Rechte ist grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten, sofern es im legalen Rahmen erfolgt." Ein Verlassen des legalen Rahmens wird nicht festgestellt; gleichwohl wird eben dieses Engagement zum tragenden negativen Merkmal. Das eingesetzte Prognoseinstrument ergab einen Wert von 20, nach dem Wortlaut des Plans ein Rückfallrisiko im „unteren Durchschnitt". Die Aussagekraft schränkt der Plan mit fehlenden Angaben zu Freundschaften und zu Familie ein — während er in der Entlassungsprognose feststellt, es bestünden „familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn", und „soziale Kontakte bestehen zwar"; als Maßnahme ist eine Väter-Gruppe zur Stärkung der Vater-Sohn-Beziehung vorgesehen. Ein Plan, dessen tragende Annahmen einander im selben Dokument aufheben, ist keine tragfähige Tatsachengrundlage. Der Beschluss geht auf keinen dieser Widersprüche ein. 4. Fehlende Zurechenbarkeit des Vollzugsplans Der Beschluss führt aus, für die Wirksamkeit sei keine namentliche Benennung der handelnden Mitarbeiter erforderlich; Funktionsbezeichnungen seien hinreichend identifizierbar. Damit ist mein Einwand nur zur Hälfte beschieden. Ich habe darüber hinaus gerügt, dass Vollzugsplan und Diagnostikverfahren keine Unterschrift tragen und mit „Im Auftrag — E4" enden. Das sind zwei verschiedene Fragen: Ein Name lässt sich erfragen; ein Schriftstück ohne Unterschrift hat keinen zurechenbaren Urheber. Zu diesem Einwand verhält sich der Beschluss nicht. Ich behaupte nicht, dass ein Vollzugsplan allein wegen einer fehlenden handschriftlichen Unterschrift unwirksam wäre. Entscheidend ist die überprüfbare Zuordnung erheblicher individueller Prognose- und Persönlichkeitsbewertungen zu verantwortlichen, fachlich einordenbaren Personen. Hinzu kommt, dass das Diagnostikverfahren in seiner eigenen Rechtsbehelfsbelehrung den Satz enthält, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Diagnostikverfahren sei nicht möglich. Ein Dokument ohne Unterschrift, ohne ausgewiesenen Verfasser und nach eigener Belehrung nicht angreifbar bildet gleichwohl die Grundlage sämtlicher negativer Bewertungen. Für effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt das nicht. Die Rechtsfrage bedarf über den Einzelfall hinaus der Klärung. Vollzugs- und Eingliederungspläne prägen Entscheidungen über offenen Vollzug, Lockerungen, Behandlungsmaßnahmen und Entlassungsperspektiven. Werden darin personenbezogene Prognoseurteile von erheblichem Gewicht formuliert, muss geklärt sein, welche Mindestanforderungen an die Identifizierbarkeit der an der Konferenz beteiligten und für die tragenden Bewertungen verantwortlichen Personen bestehen. Die Frage lautet nicht, ob jede Ausfertigung eine handschriftliche Unterschrift tragen muss. Sie lautet, ob interne Funktionskürzel ohne nachvollziehbare Zuordnung zu konkreten Personen und ohne individualisierenden Abschluss auch dann genügen, wenn dadurch die Überprüfung von Verantwortlichkeit, fachlicher Qualifikation und Herkunft entscheidungserheblicher Prognoseaussagen erschwert wird. Hinzu tritt ein Dokumentationsmangel: Ein vollständiges Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 13.03.2026 mit Angabe von Zeit, Ort, Teilnehmern und wesentlichem Inhalt liegt mir nicht vor. Die mir ausgehändigte Fassung bezeichnet die Teilnehmer lediglich mit Funktionskürzeln und führt als federführend allein „E4" an. 5. § 42 StVollzG Bln — keine Differenzierung der Lockerungsformen Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts besteht kein Gleichklang zwischen offenem Vollzug und einzelnen Lockerungen; für jede Lockerungsform ist gesondert zu prüfen, ob gerade das mit ihr verbundene Risiko unvertretbar erscheint. Begleitausgänge und mögliche Weisungen sind eigenständig zu würdigen; § 44 StVollzG Bln sieht einzelfallbezogene Weisungen ausdrücklich vor. Der Beschluss übernimmt demgegenüber die allgemeine Prognose zum offenen Vollzug. Die Erwägung, auch eine Begleitperson könne eine spontane Flucht oder Straftat nicht sicher verhindern, bleibt generalisierend. Sie beantwortet nicht, warum gerade ein zeitlich, örtlich und sachlich begrenzter Begleitausgang unter Weisungen in meinem Fall ein unvertretbares Risiko darstellen soll. Andernfalls wäre jeder Begleitausgang eines Gefangenen mit negativer Grundprognose ausgeschlossen und die gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfung liefe leer. Der Beschluss verweist selbst auf die Rechtsprechung, nach der die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Lockerung zu berücksichtigen sind. Gerade daran fehlt es. Die abstrakte Möglichkeit, dass eine Begleitperson nicht jede spontane Handlung physisch verhindern kann, besteht bei jedem Begleitausgang. Wäre sie tragfähig, könnte sie jede Lockerung eines Gefangenen mit negativer Grundprognose ausschließen; die Regelung des § 42 StVollzG Bln über die einzelnen Öffnungsstufen und die Weisungsbefugnis nach § 44 StVollzG Bln liefen dann leer. III. Verfahrensrüge — Verletzung der Aufklärungspflicht Ich rüge die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVollzG und Art. 19 Abs. 4 GG. Aufzuklärende Tatsache: der tatsächliche Inhalt der Handlungen, die die Antragsgegnerin als „Kampf gegen die Justiz" und als Grundlage der Missbrauchs- und Gefährlichkeitsprognose bewertet hat — bedrohliches oder deliktsnahes Verhalten oder im Kern gesetzlich vorgesehener Rechtsschutz und grundrechtlich geschützte öffentliche und parlamentarische Tätigkeit. Beweismittel: In meiner Erwiderung habe ich beantragt, die beigefügten Unterlagen zum Gegenstand der Prüfung zu machen — Anlage A (Open Statement), Anlage B (Dokumentation der als „Kampf gegen die Justiz" umgedeuteten Rechtsschutzhandlungen), Anlage C (Fundstellen der Originaldokumente) sowie die Anlagen 84_F2, 115_F2, 116_F2, 122_F2, 123_F2, 128_F2 und die Chronologien. Das Landgericht erklärt auf Seite 11/12 ausdrücklich, diese Unterlagen „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt" zu haben, weil die Einzelheiten meines rechtlichen Vorgehens nicht relevant seien. Zugleich hat es eine Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin ungeprüft übernommen: Ich hätte „die dazugehörigen Namen im Internet" veröffentlicht, „wodurch es in der Folgezeit durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt kam". Diese Feststellung enthält das rechtskräftige Urteil vom 22.07.2024 nicht; eine Quelle wird nicht angegeben. Damit hat das Gericht die Erkenntnisquellen beider Seiten ungleich behandelt. Die Beweiserhebung musste sich aufdrängen, weil nicht ein Randdetail, sondern die Tatsachengrundlage der Prognose bestritten war. Zu erwarten war, dass ein erheblicher Teil der negativ etikettierten Handlungen aus förmlichen Rechtsmitteln, Akteneinsichts- und Protokollierungsbegehren, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden sowie Presse- und Parlamentskontakten bestand und nicht aus Bedrohung, Nachstellung oder Beleidigung. Bei vollständiger Aufklärung ist nicht auszuschließen, dass über den offenen Vollzug oder jedenfalls über einzelne Lockerungen anders entschieden worden wäre. Die Dokumentation ordnete die negativ bewerteten Vorgänge konkreten Primärunterlagen zu. Sie betraf unter anderem Verteidigerwechsel und Akteneinsicht, den Kontakt zu einer Religionsgemeinde, den Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Revisionsbegründungsergänzungen, den Postverkehr, Anhörungsrügen, Verfassungsbeschwerden, die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie Presse- und Parlamentskontakte. Die Begründung des Gerichts widerspricht seinem eigenen Prüfungsansatz. Die Antragsgegnerin hatte denselben Verhaltenskomplex prognostisch negativ verwertet; ich hatte diese Deutung substantiiert bestritten und konkrete Primärbelege angeboten. Das Gericht konnte deshalb nicht zugleich bestätigen, die Vollzugsbehörde sei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, und die Belege zum tatsächlichen Inhalt eines zentral negativ gewerteten Verhaltenskomplexes für unerheblich erklären. IV. Anregung zur Beiziehung Ich rege an, die Akten der Antragsgegnerin beizuziehen, insbesondere das Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 13.03.2026 mit Angabe der Teilnehmer, das vollständige Diagnostikverfahren einschließlich des Personalblattes vom 29.05.2026 sowie die Unterlagen zur Herkunft der Behauptung, es sei durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt gekommen. V. Schlussantrag Ich beantrage, den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026, Az. 595 StVK 68/26 Vollz, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Ich bitte darum, diese Erklärung als Rechtsbeschwerde einschließlich Begründung zu Protokoll zu nehmen, mir eine Durchschrift des Protokolls auszuhändigen und die Weiterleitung an das Landgericht Berlin I schriftlich zu bestätigen.
— separater Abschnitt —

2. Anlage 157_F2 — der angefochtene Beschluss

Der vollständige Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026 (Az. 595 StVK 68/26 Vollz) mit Zustellumschlag vom 11.08.2026 — das Dokument, gegen das sich die Rechtsbeschwerde richtet. Für den Fall, dass er beim Diktat zum Abgleich benötigt wird.

Anlage 157_F2 öffnen (PDF, Google Drive)
— separater Abschnitt —

3. Zur Rechtslage: Was von der Geschäftsstelle verlangt wird — und was nicht

Diese Seite möchte nicht suggerieren, der obige Text müsse wortgleich übernommen werden. Genau das würde nach der einschlägigen Rechtsprechung zu § 118 Abs. 3 StVollzG eher schaden als nützen:

„Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Urkundsbeamte sich den Inhalt des Protokolls vom Antragsteller diktieren lässt oder wenn er sich darauf beschränkt, einen Schriftsatz des Antragstellers wörtlich abzuschreiben. […] Soll eine Rechtsbeschwerde gem. § 118 Abs. 3 StVollzG zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden, muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben.“
OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.1999 — 1 Vollz (Ws) 241/99, zu § 118 Abs. 3 StVollzG (zitiert bei Burhoff online)
„Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird.“
BGH, Beschluss vom 18.12.2012 — 1 StR 593/12 (zur wortgleichen Anforderung bei § 345 Abs. 2 StPO)

Was das für die Praxis bedeutet: Der obige Text ist der von mir vollständig verantwortete sachliche Inhalt — die Tatsachen, Rügen und Anträge stammen von mir. Die Geschäftsstelle ist nicht verpflichtet, ihn unverändert zu übernehmen, und sollte es nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht tun. Zulässig und nach der Rechtsprechung sogar geboten ist, dass die Geschäftsstelle den Text liest, bei Unklarheiten nachfragt und ihn in eigener Verantwortung in die Form eines Protokolls bringt — bis hin zu eigenen Formulierungen, solange der sachliche Inhalt erhalten bleibt. Das schützt sowohl die Geschäftsstelle (kein Vorwurf, „bloße Schreibkraft" zu sein) als auch mich (keine Angreifbarkeit der Rechtsbeschwerde wegen bloßen Abschreibens).