⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

Details →
Fall 5 · JVA Heidering · 24.07.2026 · Gz. MBQ-327/25/7

Anlage 13_F5 — Arbeitsplatzwechsel und Lohnstufe: die Anstalt bestätigt die gemeldete Bedrohungslage

Antwort der JVA Heidering auf meine Eingabe vom 21.07.2026 gegen die Umsetzung von der Werkhalle 2 in die Werkhalle 3 und gegen eine von mir angenommene Herabstufung der Lohnstufe. Ergebnis in zwei Sätzen: Die Umsetzung bleibt bestehen. Eine Herabstufung hat es nie gegeben — ich werde weiterhin vollumfänglich nach Lohnstufe 5 vergütet.

1. Die Anstalt bestätigt amtlich, dass ich eine ernstzunehmende Bedrohungslage gemeldet habe. Das Schreiben hält fest, dass ich am 15.07.2026 in einer ausführlichen Anhörung gegenüber meiner Gruppenleitung eine aus meiner Sicht bestehende, ernstzunehmende Bedrohungslage durch einen Mitgefangenen geschildert habe, der in unmittelbarer Nähe zu mir in der Werkhalle 2 eingesetzt war. Die Umsetzung sei im Rahmen der Fürsorgepflicht und zur präventiven Gefahrenabwehr zwingend geboten gewesen und ausschließlich zu meinem eigenen Schutz erfolgt.

2. Die Anstalt hat auf eine Herabstufung ausdrücklich verzichtet. Nach den Vorgaben des Generalunternehmers (steep GmbH) bedingt eine Tätigkeit im Bereich Bucher Retoure in Werkhalle 3 grundsätzlich die Lohnstufe 4 (B). Weil meine Umsetzung weder eine Disziplinarmaßnahme war noch auf mangelnde Arbeitsleistung zurückging, fehlten die Voraussetzungen für eine lohnwirksame Schlechterstellung. Von der Herabstufung wurde deshalb explizit abgesehen.

Ich halte fest, dass die Anstalt hier korrekt und zu meinen Gunsten entschieden hat. Das erkenne ich an, und ich führe es hier nicht als Beschwerde, sondern als Beleg.
Zusammenhang. Dieses Schreiben ist der zweite dokumentierte Fall, in dem die JVA Heidering meine Angaben geprüft und zu meinen Gunsten entschieden hat — der erste ist die Kameraauswertung vom 21.08.2026 (Anlage 14_F5), gezeichnet von derselben Bearbeiterin.

Daraus folgt eine Frage, die ich nicht beantworten kann. Die Umsetzung am 21.07.2026 diente meinem Schutz vor einem Mitgefangenen in Werkhalle 2. Zwei Wochen später, am 05.08.2026, kam es in der Werkhalle 3 zu der Auseinandersetzung mit Todesdrohung und antisemitischen Beleidigungen, die in Chronik Nr. 16 dokumentiert ist — mit einer Person, zu der nach Chronik Nr. 15 bereits zwischen August 2025 und Januar 2026 eine Vorgeschichte in Betrieb 3 bestand. Ich behaupte nicht, dass die Anstalt davon wusste. Ich stelle fest, dass die Schutzmaßnahme in eine Umgebung führte, zu der eine dokumentierte Vorgeschichte vorlag, und dass ungeklärt ist, ob diese Vorgeschichte vor der Umsetzung geprüft wurde.

Folgevorgang: meine erneute Eingabe vom 27.07.2026 (Anlage 9_F5).
Herkunft der Angaben: Chronologie Fall 2, geführt von Dmitry Bagrash. Diese Seite fasst den erheblichen Inhalt zusammen und gibt das Dokument nicht vollständig wieder. Bewertungen sind als solche gekennzeichnet und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.