Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
Verfahrensstand — 08.09.2026
Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 registriert unter 2 BvR 1314/26 (ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister, nicht mehr) · zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 noch ohne Aktenzeichen · Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung · Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz am 09.09.2026 fristgerecht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt (der Vorgang) · Videotelefonie gesperrt bis 16.10.2026, Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz läuft (Stellungnahme der Anstalt) · Strafanzeige gegen einen Mitgefangenen bei der StA Potsdam unter 496 Js 34084/26 in Bearbeitung.
⚠ Dringend gesucht
JVA Heidering · Berlin · Juli 2026

Strafverteidiger gesucht —
außerhalb Berlins

Dmitry Bagrash, Anti-Putin-Aktivist und Vorsitzender von Unkremlin e.V., sucht einen engagierten Strafverteidiger für die Wiederaufnahme seines Falls und die Abwehr drohender Abschiebung nach Russland — die sein Leben unmittelbar bedrohen würde.

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (10.07.2026)

Am 10. Juli 2026 hat Dmitry Bagrash beim Bundesverfassungsgericht eine wegen der systematischen Verweigerung des Zugangs zum der JVA Heidering eingereicht. Das Verfahren ist beim Gericht anhängig; eine Entscheidung steht noch aus. Diese Beschwerde ändert nichts an der dringenden Notwendigkeit eines unabhängigen Strafverteidigers außerhalb Berlins — im Gegenteil: Sie unterstreicht, wie wichtig anwaltlicher Beistand für die geplante Wiederaufnahme nach § 359 StPO ist, sobald die vorgelagerten Rechtswegfragen geklärt sind.

Ein Anwalt aus Berlin steht unter unzumutbarem Druck

Die Berliner Staatsanwaltschaft und der Berliner Justizsenat haben in diesem Verfahren eine aktive und dokumentierte Rolle gespielt, die weit über normale Strafverfolgung hinausgeht. Bisherige Verteidiger wurden systematisch an der Akteneinsicht gehindert und unter institutionellen Druck gesetzt. Ein Anwalt außerhalb Berlins — idealerweise aus einem anderen Bundesland — bietet eine strukturelle Unabhängigkeit, die für eine effektive Verteidigung unerlässlich ist.

⚠ Warnung: Zu erwartende Behinderungen

Der Verteidiger muss damit rechnen, dass die Berliner Staatsanwaltschaft und der Justizsenat auf Akteneinsichtsgesuche zunächst gar nicht antworten werden. Auf Nachhaken wird die Auskunft lauten, die Akten seien „gerade nicht greifbar" — an einem nicht näher bezeichneten Ort im Universum. Sobald sie zurückgekehrt sind, würden sie selbstverständlich unverzüglich übermittelt. Wer mit dieser kafkaesken Verwaltungsrealität umgehen kann und bereit ist, beharrlich auf dem Rechtsweg zu bestehen, ist der richtige Partner für diesen Fall.

Woran ein Wiederaufnahmeantrag ansetzen kann — drei Punkte, in zehn Minuten prüfbar

Ich weiß, dass ein Wiederaufnahmeantrag ein novum braucht und nicht von Öffentlichkeit lebt. Deshalb hier zuerst das Konkrete, ohne Vorrede:

  1. Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt die nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO zwingende Liste der angewandten Vorschriften überhaupt nicht. Der Bundesgerichtshof entschied am 07.05.2025 über diese Fassung. Eingefügt wurde sie am 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung, nach Eintritt der Rechtskraft, mit der Begründung, es liege ein offensichtliches Schreibversehen vor. Die Besetzung des Berichtigungsbeschlusses wich von der des Urteils ab. Anlage 65_F2
  2. Das BKA-Gutachten zur Untauglichkeit der Vorrichtung und die Frage, wie die Gefährlichkeitsannahme trotz dieses Gutachtens in Strafzumessung und Prognose weiterwirkt. Ich behaupte ausdrücklich nicht, dass Untauglichkeit gegen eine Verurteilung spricht — § 23 Abs. 3 StGB stellt den untauglichen Versuch unter Strafe.
  3. Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder ist zweimal aus Bonn angereist und zu keinem Beweisthema befragt worden. Dossier Groß, Punkt 17

Ob daraus ein Wiederaufnahmegrund wird, kann ich nicht beurteilen — das ist genau die Frage, für die ich einen Verteidiger suche. Alle drei Punkte lassen sich an den verlinkten Originaldokumenten prüfen, ohne mir ein Wort zu glauben.

Warum ich auch Hochschullehrer und Kolleginnen im Ruhestand anschreibe

Praktizierende Verteidiger haben mir mehrfach gesagt, dieses Mandat sei für eine laufende Karriere in Berlin nicht tragbar. Ich nehme das ernst, statt es zu bestreiten. Deshalb wende ich mich ausdrücklich auch an zwei Gruppen, für die diese Erwägung nicht gilt:

  • Hochschullehrer. Nach § 138 Abs. 1 StPO können auch Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes zu Verteidigern gewählt werden. Emeritierte Professorinnen und Professoren des Straf- und Strafprozessrechts sind mir als Verteidiger ebenso willkommen wie Kanzleien.
  • Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand sowie ehemalige Richter und Staatsanwälte, die weiterhin zugelassen sind.

Und falls Sie das Mandat nicht übernehmen können: Wen würden Sie mir empfehlen? Auch ein einzelner Name hilft mir weiter. Ich bin in Haft; ich kann nicht herumfragen. Eine Antwort mit einem Namen kostet Sie zwei Minuten und verändert für mich die Lage.

Stand 08.09.2026

  • Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 — beim Bundesverfassungsgericht registriert unter 2 BvR 1314/26. Ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister; über Zustellung oder inhaltliche Prüfung besagt es nichts.
  • Zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 — übermittelt am 02.09.2026, ohne Aktenzeichen.
  • Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 gegen VRiLG Groß und OStA Wachs — nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung.
  • 595 StVK 68/26 Vollz — Rechtsbeschwerdefrist läuft am 11.09.2026 ab; ohne Verteidiger kann ich sie nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Der Vorgang
  • 595 StVK 126/26 Vollz — Videotelefonie gesperrt bis 16.10.2026, Verfahren läuft.
  • Beschwerde zum EGMR eingereicht. Abschiebungsverfahren läuft.

Fünf Kernbereiche

Das eigentliche Ziel — in einem Satz

Diese Website ist umfangreich. Damit niemand sie durcharbeiten muss, um zu erfahren, worum es geht: Gesucht wird eine Verteidigung, die den Wiederaufnahmeantrag nach §§ 359 ff. StPO prüft und, falls sie ihn für begründet hält, stellt.

Der Ansatzpunkt ist der Umstand, dass die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO im Urteil fehlte und erst 373 Tage später — nach der Revisionsentscheidung und nach Eintritt der Rechtskraft — als „Berichtigung eines Schreibversehens“ eingefügt wurde. Der Bundesgerichtshof hat also über ein Urteil entschieden, das diese Liste zu diesem Zeitpunkt nicht enthielt.

Ob daraus ein Wiederaufnahmegrund folgt, ob der Weg über § 359 Nr. 5 StPO, über eine Verfassungsbeschwerde oder über ein Verfahren nach § 458 StPO führt, kann ich nicht beurteilen. Das ist die anwaltliche Frage, und sie ist der Kern des Mandats. Alles Weitere auf dieser Seite ist Hintergrund.

Nachträgliche Urteilsänderung — materieller Verstoß gegen die Rechtskraft

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024 wurde am 30.07.2025 — 373 Tage nach Urteilsverkündung und 84 Tage nach Eintritt der formellen Rechtskraft — nachträglich durch einen sogenannten „Berichtigungsbeschluss" abgeändert: Die vollständige Normenkette wurde erstmals in das Urteil eingefügt, angeblich zur Korrektur eines „offensichtlichen Schreibversehens".

Tatsächlich handelt es sich um eine materielle Tenoränderung nach Eintritt der Rechtskraft — ein im deutschen Recht einzigartiger Vorgang, der den BGH zwingt, über eine Revision zu entscheiden, die auf einem formwidrigen Urteil basiert. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 26./27.08.2025 wurde entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht dem Kammergericht vorgelegt, sondern intern an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet.

📄 Beweis gegen Wachs und Groß 📄 Täuschung als modus operandi 📝 Entwurf lesen: Wiederaufnahmeantrag

Verschleierung russischer Geheimdienstprovokation — Oberstaatsanwalt Wachs (OStA)

Oberstaatsanwalt Klaus Michael Wachs schloss die Ermittlungen zum Brandanschlag auf Bagraschs Fahrzeug und zur Überwachung seiner Person mit der Begründung ab, eine Beteiligung russischer Geheimdienste sei unplausibel: Hätten sie ihn tatsächlich als Täter platzieren wollen, hätten sie die deutschen Behörden anonym informiert. Zudem — so Wachs wie Richter Groß — sei Bagraschs politische Tätigkeit „völlig unbedeutend" gewesen.

Auf dieser Grundlage blieb der OSZE-Bericht Nr. 519702 vom 17.04.2022 dem Gericht vorenthalten — ein Dokument, das Bagraschs Aktivitäten detailliert dokumentiert und die Behauptung der „Unbedeutsamkeit" widerlegt. Nach dem Urteil stellte sich heraus, dass OStA Wachs sehr wohl wusste, dass Bagraschs Name von Beginn an in russischen Staatsmedien als Täter genannt wurde — als Quelle fungierte Sergej Feoktistow, eine Führungspersönlichkeit staatlicher russischer Medien. Wachs hat das Gericht damit nachweislich getäuscht.

📄 OSZE-Dokument Nr. 519702 📄 OSZE-Dokument Nr. 499582 📄 Dossier Feoktistow 📝 Entwurf lesen: Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen

Strafbare Handlungen des Richters Groß — Täuschung als System

Richter Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) hat nach der Urteilsverkündung einen vollständigen Isolationsmodus verhängt: Kommunikation mit der Jüdischen Gemeinde unterbunden (116 Tage), Revisionsergänzungen nicht an das Revisionsgericht weitergeleitet, der Geschäftsstellenbeamtin sogar verboten, entsprechende Eingaben entgegenzunehmen. Darüber hinaus hat er Bagrash nachweislich falsch über die Fristen und das Verfahren zur Einreichung von Revisionsergänzungen informiert — eine Täuschung, die die Revision strukturell ausgehöhlt hat.

Alle Vorgänge sind durch eidesstattliche Erklärungen belegt. Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung (manipuliertes Rechtsmittelbelehrungsdokument), Strafvereitelung im Amt und Nötigung wurden gestellt — ohne jede Reaktion der zuständigen Aufsichtsbehörden.

📄 Täuschung als modus operandi (vollständig) 📝 Entwurf lesen: Strafanzeige gegen Richter Groß

Akteneinsicht — Frühzeitige Entlassung als Druckmittel

Der Verteidiger soll vollständige Akteneinsicht in alle Gefängnisunterlagen beantragen und den dokumentierten Vorgang anfechten, dass die vorzeitige Entlassung und die Verlegung in eine offene Anstalt faktisch an eine Bedingung geknüpft sind: Bagrash müsse seinen öffentlichen Kampf für eine Urteilsüberprüfung aufgeben und schweigen.

Als zusätzliches Druckinstrument wird die Abschiebung nach Russland in Aussicht gestellt — ein Land, in dem Bagrash als prominenter Anti-Putin-Aktivist und Vorsitzender von Unkremlin e.V. einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und das absolute Refoulement-Verbot dar.

Unabhängige Fallprüfung, Pressevertretung und internationale Gremien

Bagrash wünscht einen Verteidiger, der alle Verfahrensakten und Gerichtsunterlagen vollständig anfordert, eine unabhängige rechtliche Bewertung des Gesamtverfahrens vornimmt und als offizieller Sprecher gegenüber der Presse fungiert — national und international.

Darüber hinaus soll der Verteidiger die laufende EGMR-Beschwerde (313 Seiten, Rule 39) koordinieren sowie Kontakt zu den UN-Sonderberichterstattern für Folter und politische Verfolgung aufnehmen. Eine Verbindung zum Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses — dem OStA Wachs ebenfalls zugeordnet ist — sollte ebenfalls geprüft werden.

📄 Beweis gegen Wachs und Groß (Google Drive)

Was den Verteidiger erwartet

Zu erwartende institutionelle Hindernisse

Die Berliner Staatsanwaltschaft und der Justizsenat werden auf Akteneinsichtsgesuche zunächst gar nicht reagieren. Bei Nachfrage wird erklärt, die Akten befänden sich derzeit an einem nicht näher definierten Ort — sobald sie wieder aufgefunden würden, kämen sie natürlich sofort. Dies ist kein Einzelfall, sondern dokumentiertes Muster.

Der Verteidiger muss bereit sein, konsequent auf dem Rechtsweg zu bestehen: Untätigkeitsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, im Zweifel Verwaltungsgericht. Wer ein dickes Fell und Erfahrung mit resistenten Behörden mitbringt, ist hier richtig.

Bagrash ist sich dieser Widerstände vollständig bewusst und sucht ausdrücklich einen Anwalt, der bereit ist, trotzdem anzutreten.

Ich könnte morgen freikommen. Ich will es so nicht.

Bevor ein Anwalt entscheidet, ob er dieses Mandat annimmt, muss er wissen, worauf er sich einlässt. Deshalb sage ich es an dieser Stelle so deutlich, wie ich kann.

Der Weg nach draußen steht mir offen. Er ist mir in den Vollzugsunterlagen sogar beschrieben worden: Ich müsste die Tat einräumen, mich mit ihr „auseinandersetzen“ und eine Therapie beginnen. Dann wäre der Weg zu Lockerungen frei, dann wäre die vorzeitige Entlassung erreichbar, und höchstwahrscheinlich würde damit auch die Androhung meiner Abschiebung entfallen. Abgeschoben würde ich in ein Land, das meinen Verein als „unerwünscht“ eingestuft hat.

Diese Freiheit lehne ich ab

Ich werde nicht gestehen, was ich nicht getan habe. Nicht für Lockerungen, nicht für eine vorzeitige Entlassung, nicht gegen die Drohung mit der Abschiebung.

Das Urteil ist im Namen des Volkes ergangen. Es erklärt mich zum Menschen, der billigend in Kauf genommen habe, dass ein vierjähriges Kind stirbt. Wer mit einem solchen Urteil einen Handel schließt, bestätigt es. Ich bestätige es nicht.

Und weil es im Namen des Volkes ergangen ist, geht es nicht nur mich an. Die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben ein Recht darauf zu erfahren, was in ihrem Namen entschieden wurde: auf der Grundlage eines Urteils, dem 373 Tage lang die Liste der angewendeten Vorschriften fehlte; auf der Grundlage von Vollzugsunterlagen ohne Unterschrift und ohne benannten Verfasser; und begleitet von einem Verfahren, in dem mir der Zugang zur Geschäftsstelle des Gerichts nur durch Hungerstreik zu erreichen war.

Ich will keine Freiheit um jeden Preis. Ich will meinen Namen zurück: die Wiederaufnahme des Verfahrens, die vollständige Rehabilitierung und die strafrechtliche Prüfung des Handelns derer, die dafür verantwortlich sind. Meine legale, angemeldete politische Tätigkeit gegen das Regime in Moskau wurde mit meiner Inhaftierung beendet. Auch das gehört zu dem, was zurückzugeben ist.

Meine Bitte an einen künftigen Verteidiger

Suchen Sie keine Verständigung mit dem Gericht. Führen Sie keine Gespräche über ein Geständnis gegen Strafnachlass, keine Verständigung nach § 257c StPO, keine Absprache über ein Teilgeständnis, mit welchem Ziel auch immer. Das ist ausgeschlossen, und ich habe es in der Vollmacht ausdrücklich ausgenommen.

Wer dieses Mandat übernimmt, übernimmt kein Mandat zur Strafmilderung. Er übernimmt ein Mandat zur Überprüfung eines Urteils. Wenn Sie das für aussichtslos halten, sagen Sie es mir offen — das ist ein redlicher Grund abzulehnen. Womit ich nicht arbeiten kann, ist ein Verteidiger, der auf halbem Weg beschließt, dass ein Vergleich vernünftiger wäre.

Ausführlich in meiner öffentlichen Erklärung vom 27.07.2026: „Ich lehne Freiheit gegen ein Geständnis ab“ · alle Open Statements

Ein Vorschlag zur Überprüfung: schicken Sie Ihren eigenen Anwalt

Was auf dieser Website steht, klingt unwahrscheinlich. Das ist mir bewusst. Ein Gefangener behauptet, man habe ihm über Monate den Zugang zur Geschäftsstelle des Gerichts verwehrt, Briefe geöffnet und Akteneinsicht verweigert — und legt dafür Dokumente vor, die er selbst ausgewählt hat. Kein Journalist sollte das ungeprüft übernehmen.

Deshalb schlage ich Redaktionen etwas vor, das keine Recherche in meinen Unterlagen ist, sondern ein Test an der Wirklichkeit: Beauftragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens. Ich erteile ihm Vollmacht. Er beantragt in meinem Namen Akteneinsicht — nichts weiter. Er dokumentiert jeden Schritt: wann er den Antrag gestellt hat, wann und ob geantwortet wurde, mit welcher Begründung, wie oft er nachfassen musste, was ihm dabei begegnet.

Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass Sie mir nichts glauben müssen. Sie beobachten einen Vorgang, an dem ich nicht beteiligt bin. Verläuft er reibungslos, haben Sie den Beleg dafür, dass meine Darstellung nicht stimmt — und Sie sollten das schreiben. Verläuft er so, wie ich es über zwei Jahre erlebt habe, haben Sie den Vorgang selbst dokumentiert, aus erster Hand, unabhängig von mir. Beides ist ein Ergebnis. Nur eines davon ist bequem.

Was ich dazu beitrage

Eine auf Akteneinsicht beschränkte Vollmacht · Zugang zu allen Unterlagen, die ich besitze · keinerlei Einfluss auf die Berichterstattung · das Recht der Redaktion, das Ergebnis auch dann zu veröffentlichen, wenn es mir schadet.

Warum die Vollmacht beschränkt ist — und warum das den Test nicht schwächt

Ich erteile keine allgemeine Verteidigervollmacht an eine mir unbekannte Person. Der Grund liegt in meiner eigenen Erfahrung: Ich habe erlebt, dass in meinem Namen Erklärungen abgegeben wurden, die ich nicht wollte und die mir geschadet haben. Diesen Fehler wiederhole ich nicht.

Die Vollmacht, die ich erteile, umfasst deshalb ausschließlich:

  • Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO und Einsichtnahme in die Akten,
  • Empfang von Auskunft und Schriftverkehr hierzu,
  • Vertretung im Verfahren über die Akteneinsicht selbst, falls sie verweigert wird.

Ausdrücklich nicht umfasst sind:

  • Erklärungen zur Sache, insbesondere Geständnisse, Teilgeständnisse oder Zugeständnisse tatsächlicher Art,
  • Verständigungen nach § 257c StPO oder Gespräche darüber,
  • Rücknahme oder Beschränkung von Rechtsmitteln,
  • jede Erklärung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft oder Vollzugsbehörde, die über die Akteneinsicht hinausgeht.

Jede weitergehende Handlung bedarf meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung im Einzelfall. Diese Beschränkung wird der Akte beigefügt, damit sie für Gericht und Staatsanwaltschaft erkennbar ist.

Für den Test einer Redaktion ändert das nichts. Geprüft wird ohnehin nur eines: ob ein Anwalt in diesem Verfahren Akteneinsicht erhält, wie lange es dauert und was ihm dabei begegnet. Genau dazu berechtigt diese Vollmacht — und zu nichts sonst.

Anfragen unter dem Betreff „Akteneinsicht – Redaktionsanwalt“ an die unten genannte Adresse.

Melden Sie sich

Wenn Sie ein Strafverteidiger außerhalb Berlins sind — oder einen solchen kennen — und bereit sind, diesen außergewöhnlichen Fall zu übernehmen, bitten wir dringend um Kontaktaufnahme. Alle Unterlagen können unmittelbar nach einem ersten Gespräch übermittelt werden.

Pressekontakt & Anfragen

Dmitry Bagrash ist über die folgende Adresse erreichbar.
Bitte Betreff: „Verteidigung Bagrash"

✉ bagrash.presse@gmail.com

Alle Anfragen werden vertraulich behandelt.

Weitere Dokumente: Vollständiger Dokumentenindex · Täuschung als modus operandi · Zugang zur Justiz verweigert