Petition an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.
Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.
Die Ausübung des Petitionsrechts hat dokumentierte Nachteile zur Folge
Dem Berliner Petitionsrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass niemandem aus seiner Ausübung ein Nachteil entstehen darf. In diesem Fall ist der Nachteil datiert, beziffert und schriftlich begründet. Diese Seite ist zugleich die Petition selbst — druckfähig, mit derselben Nummerierung wie die eingereichte Fassung.
Block 0
Was ich nicht beantrage
Diese Petition bittet den Ausschuss nicht darum,
- das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 zu überprüfen oder aufzuheben,
- in ein schwebendes Gerichtsverfahren einzugreifen — das ist dem Ausschuss nach § 10 Abs. 2 PetG Bln untersagt, und ich beantrage es ausdrücklich nicht,
- ein Gericht zu ersetzen oder eine Schuldfrage zu beantworten.
Ich beantrage die Prüfung von Verwaltungshandeln, von Aufsichtsverhalten und von abgeschlossenen Vorgängen. Für jeden Punkt nenne ich die Vorschrift des Petitionsgesetzes, die dem Ausschuss die entsprechende Befugnis gibt.
Block 1
Worum es geht — in fünf Sätzen
Ich bin seit dem 14.12.2022 in Haft und bestreite die Tat, für die ich am 22.07.2024 verurteilt wurde. Diese Petition betrifft nicht die Schuldfrage.
Sie betrifft einen zusammenhängenden Vorgang, kein Einzeldetail: Meine politische Tätigkeit gegen das Putin-Regime wurde bereits vor meiner Verhaftung auf Anweisung der Berliner Staatsanwaltschaft unterbunden (Oberstaatsanwalt Raupach, Beschlagnahme des Banners „Putin is a Killer", 17.09.2021 — dokumentiert unter Hintergrund der Verfolgung). Nach meiner Verhaftung habe ich öffentlich — mit vollem Namen und unter Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für falsche eidesstattliche Angaben — erklärt, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Groß und Oberstaatsanwalt Wachs nach meiner Überzeugung strafbare Handlungen begangen haben. Diese Erklärung, gerichtet auch an den Deutschen Bundestag, wurde nicht zum Anlass einer Prüfung, sondern zum Anlass einer Sanktion: Am 17.07.2026 sperrte die JVA Heidering meinen Videokontakt für drei Monate — nach eigener Aussage der Anstaltsleitung ausdrücklich wegen dieser Videoansprache.
Dem Berliner Petitionsrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass niemandem durch die Wahrnehmung dieses Rechts ein Nachteil entstehen darf. In meinem Fall ist der Nachteil datiert, beziffert und schriftlich begründet.
Damit ist der Gegenstand dieser Petition die eigene Angelegenheit des Ausschusses.
Block 1b
Die Anzeige — und die Reaktion darauf
Diese gesamte Website ist im Kern eine öffentlich dokumentierte Anzeige eines zusammenhängenden Sachverhalts — kein Sammelsurium einzelner Beschwerden. Ihr Ausgangspunkt ist die Videoansprache vom 02.06.2026, aufgenommen aus der Untersuchungshaft:
Darin lege ich im Einzelnen dar, an welchen Stellen das Urteil vom 22.07.2024 nach meiner Überzeugung von den eigenen, im Urteil selbst dokumentierten Feststellungen abweicht, und erhebe konkret begründete Vorwürfe gegen Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs.
Was diese Petition ist — und was sie nicht ist:
- Sie ist keine Bitte, die im Video erhobenen Vorwürfe gegen Richter Groß und OStA Wachs zu prüfen oder zu bewerten — das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, nicht des Petitionsausschusses.
- Sie ist eine Bitte, das eigene Verwaltungshandeln der JVA Heidering zu prüfen: die Sanktionierung einer an die Öffentlichkeit und den Bundestag gerichteten Meinungsäußerung, anstelle einer inhaltlichen Reaktion auf die darin erhobenen Vorwürfe.
Der Vorgang steht nicht isoliert. Er ist die jüngste Station einer Kette, die mit der politischen Tätigkeit vor der Anklage beginnt (Gruppe A0 unten) und sich durch das gesamte Verfahren zieht: Wer sich öffentlich äußert oder Rechtsschutz sucht, trägt dies als Nachteil in die eigene Vollzugsprognose zurück.
Block 2
Der Sachverhalt — 30 Feststellungen
Zum Aufklappen antippen. Jeder Punkt: Fakt · Beleg · Norm · was nicht zusammenpasst · Prüfhandlung · Rechtsgrundlage.
Gruppe A0 — Politische Vorgeschichte und die Anzeige
A0-01 · Politische Tätigkeit bereits vor der Anklage auf Anweisung der Staatsanwaltschaft unterbunden
Beleg: Beschlagnahme des Banners „Putin is a Killer" am 17.09.2021 vor der russischen Botschaft, auf direkte Anweisung von Oberstaatsanwalt Raupach — dokumentiert unter
Hintergrund der Verfolgung.
Was nicht zusammenpasst: Die Unterbindung öffentlicher, unter eigenem Namen geführter politischer Kritik am Putin-Regime erfolgte durch dieselbe Behörde, die später die Anklage erhoben hat.
Prüfhandlung: Einordnung dieses Vorgangs als Kontext für die nachfolgenden Sanktionen wegen öffentlicher Äußerungen.
§ 10 Abs. 1 PetG Bln
A0-02 · Öffentliche Anzeige strafbarer Handlungen gegen Richter Groß und OStA Wachs — keine inhaltliche Reaktion, sondern eine Sanktion
Beleg: Videoansprache vom 02.06.2026 (siehe oben); Sperrung der Videotelefonie am 17.07.2026 durch die JVA Heidering, nach eigener Aussage der Anstaltsleitung ausdrücklich wegen dieser Videoansprache.
Was nicht zusammenpasst: Zur inhaltlichen Substanz der erhobenen Vorwürfe wurde bei der Sperrung kein Wort geäußert; eine schriftliche Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung wurde zunächst nicht ausgehändigt.
Prüfhandlung: Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, nach welcher Rechtsgrundlage eine an den Bundestag gerichtete Meinungsäußerung zur Grundlage einer Kommunikationssperre gemacht werden kann.
§ 10 Abs. 1, Abs. 4 PetG Bln
Gruppe A — Urteil und Rechtsmittelweg
A-01 · Dem Urteil fehlte die Liste der angewendeten Vorschriften; sie wurde 373 Tage später eingefügt
Beleg: Urteil vom 22.07.2024; Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, zugegangen 07.08.2025.
Norm: § 260 Abs. 5 StPO; Berichtigung nach Verkündung nur bei offensichtlichem Schreib- oder Verkündungsversehen.
Was nicht zusammenpasst: Die Einfügung erfolgte nach Eintritt der Rechtskraft und 84 Tage nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Beschluss trug keine Rechtsmittelbelehrung.
Prüfhandlung: Vorlage des Vorgangs zur Berichtigung nebst Verfügung.
§ 10 Abs. 1 PetG Bln
A-02 · Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht dem Beschwerdegericht vorgelegt, sondern an die Generalstaatsanwaltschaft geschickt
Beleg: Beschwerde vom 26.08.2025; Schreiben des Landgerichts vom 23.09.2025.
Norm: § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO — Vorlage „sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen“.
Was nicht zusammenpasst: Es handelt sich nicht um eine Verzögerung, sondern um eine Weitergabe an eine andere Stelle.
Prüfhandlung: Auskunft, wann und an wen der Vorgang weitergeleitet wurde.
§ 10 Abs. 1 PetG Bln
A-03 · Das Kammergericht erklärte die Vorlagepflicht für folgenlos
Beleg: Beschluss vom 31.10.2025, 3 Ws 48/25 + 49/25 (Anlage 82_F2): § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO sei „eine bloße Sollvorschrift …, die keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat … und deswegen kein eigenständiges Beschwerderecht des Beschwerdeführers eröffnet.“
Norm: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG.
Was nicht zusammenpasst: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen dieselbe Vorschrift bestätigt (Beschluss vom 23.01.2023 – 2 BvR 1343/22); dort ging es um eine Verzögerung, hier um eine unterbliebene Vorlage.
Prüfhandlung: Kontrolle von Art und Umfang der Dienstaufsicht in diesem Vorgang.
§ 10 Abs. 1 S. 2 PetG Bln
A-04 · Der Bundesgerichtshof hat 28 protokollierte Rügen nicht namentlich beschieden (Erläuterung, kein Prüfantrag)
Beleg: Beschluss vom 07.05.2025: Ziffer 2 — Ergänzungen „lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung“; Ziffer 3 verwirft „zahlreiche weitere Eingaben“ ohne Nennung eines Aktenzeichens.
Prüfhandlung: keine — der Bundesgerichtshof liegt außerhalb der Zuständigkeit dieses Ausschusses. Dieser Punkt dient allein dem Verständnis des Verlaufs.
A-05 · Ab September 2024 war kein Verteidiger erreichbar; der Entpflichtungsantrag blieb unentschieden
Beleg: Chronik, Schriftverkehr; Abschrift der Revisionsbegründung 06.12.2024 — acht Tage nach Fristablauf.
Norm: § 143a StPO, Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK.
Prüfhandlung: Auskunft zum Stand des Entpflichtungsantrags vom 17.12.2024.
§ 10 Abs. 4 PetG Bln
A-06 · Akteneinsicht wird seit Dezember 2024 nicht gewährt
Norm: § 147 StPO.
Prüfhandlung: Auskunft, welche Anträge wann beschieden wurden.
§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4 PetG Bln
Gruppe B — Zugang zum Recht im Vollzug
B-01 · Sechs dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme; die Bediensteten beriefen sich auf eine Weisung
Beleg: eidesstattliche Erklärung, Anlage 9_F2 — 15.01., 24.02., 12.03., 14.03., 18.03., 24.03.2025.
Norm: § 345 Abs. 2 StPO, § 118 Abs. 3 StVollzG, Art. 19 Abs. 4 GG.
Prüfhandlung: Vorlage der Weisung oder des Vermerks, auf den sich die Bediensteten bezogen haben.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln
B-02 · Der Antrag vom 11.06.2025 wurde erst am 04.11.2025 beschieden
Beleg: Anlage 67_F2.
Norm: § 108 StVollzG, Art. 19 Abs. 4 GG.
Prüfhandlung: Auskunft zur Bearbeitungsdauer.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
B-03 · Am selben Tag wurde mündlich eröffnet, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen
Beleg: Anlage 67_F2.
Was nicht zusammenpasst: Ohne schriftliche Entscheidung besteht keine anfechtbare Maßnahme. Die Aufsicht knüpft ihr Tätigwerden ihrerseits an eine abschließende Entscheidung der Anstalt.
Prüfhandlung: Auskunft, aus welchem Grund kein Bescheid erging.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
B-04 · Das Kammergericht hielt fest, die Anstalt habe „zu Recht“ ihre Praxis geändert
Beleg: Anlage 142_F2, 5 Ws 17/26.
Was nicht zusammenpasst: Eine Anstalt ändert ihre Praxis nicht, wenn die frühere rechtmäßig war. Die Rechtsbeschwerde wurde gleichwohl als unzulässig verworfen.
Prüfhandlung: Auskunft, wann und auf welche Veranlassung die Praxis geändert wurde.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
B-05 · Privilegierte Post: geöffnete Umschläge, keine Postprotokollierung
Beleg: Vorgänge vom 26.05.2025 und 08.10.2025; Stellungnahme der Anstalt vom 07.11.2025.
Norm: § 30 StVollzG Bln, §§ 202, 206 StGB, Art. 10 GG.
Prüfhandlung: Vorlage der Postausgangs- und Posteingangsdokumentation 01/2025–08/2026.
§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln
B-06 · Prüfung in eigener Sache: Wurde diese und frühere Petitionen verschlossen weitergeleitet?
Norm: § 3 PetG Bln — Petitionen Inhaftierter sind verschlossen und ohne Kontrolle der Anstaltsleitung zuzuleiten.
Prüfhandlung: Feststellung, ob dies eingehalten wurde.
§ 5 Abs. 1, § 3 PetG Bln
B-07 · Aufsicht ohne Sachentscheidung
Beleg: Schreiben vom 05.05.2025 (Anlage 56_F2): „Erst wenn sich die Anstaltsleitung abschließend mit Ihrem Anliegen befasst und eine Entscheidung getroffen hat, vermag die Senatsverwaltung … die Entscheidung der Anstaltsleitung zu überprüfen.“ Drei Eingaben (24.04., 05.05., 05.06.2025) wurden jeweils weitergeleitet.
Was nicht zusammenpasst: Die Anstalt verweigerte genau die Entscheidung, an die die Aufsicht anknüpft.
Prüfhandlung: Auskunft, wie viele Sachentscheidungen die Aufsicht seit April 2025 getroffen hat.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, § 7 Abs. 3 PetG Bln
Gruppe C — Vollzug, Prognose und Freiheit
C-01 · Die tragenden Dokumente sind nicht unterschrieben
Beleg: Diagnostikverfahren 12.03.2026 (Anlage 137_F2) und Vollzugsplan 17.04.2026 (Anlage 115_F2), beide „Im Auftrag / E4“.
Was nicht zusammenpasst: Der Beschluss vom 31.07.2026 beantwortet nur die Frage nach dem Namen, nicht die nach der Unterschrift.
Prüfhandlung: Auskunft, wer die Dokumente verantwortlich erstellt hat.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln
C-02 · Das Diagnostikverfahren erklärt sich selbst für gerichtlich nicht angreifbar
Beleg, wörtlich: „Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Diagnostikverfahren ist nicht möglich.“
Was nicht zusammenpasst: Aus diesem Dokument stammen sämtliche negativen Bewertungen der späteren Entscheidungen.
Prüfhandlung: Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 9, § 10 Abs. 3 PetG Bln
C-03 · Eine getilgte Verurteilung wird gegen den eigenen Warnhinweis verwertet
Beleg: Personalblatt 29.05.2026 — „Vorstrafen: 0“ und „Löschung und Verwertungsverbot gem. §§ 51, 52 BZRG beachten!“; Diagnostikverfahren S. 12 leitet aus der Verurteilung von 2000 eine „prinzipielle dissoziale Handlungsbereitschaft“ her.
Was nicht zusammenpasst: Beide Aussagen aus demselben Aktenvorgang.
Prüfhandlung: Vorlage des vollständigen Konvoluts und Prüfung der Verwertung.
§ 5 Abs. 1 Bst. b, § 7 Abs. 4 PetG Bln
C-04 · Behandlungsbedarf festgestellt, Behandlung nicht angeboten
Beleg, wörtlich: „Grundsätzlich wird ein therapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt. Eine Behandlungsindikation wird jedoch … nicht gestellt, da sie derzeit wenig Erfolgsaussichten hätten.“
Prüfhandlung: Auskunft, welche Maßnahmen zur Straftataufarbeitung tatsächlich angeboten wurden.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
C-05 · Zwei amtliche Dokumente, entgegengesetzte Tatsachen zu sozialen Bindungen
Beleg: Vollzugsplan 17.04.2026 — „viele Kontakte“; Beschluss 24.06.2026 — „keine sozialen Kontakte oder Bindungen“.
Prüfhandlung: Vorlage beider Originale.
§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln
C-06 · Rechtsschutzhandlungen als Prognoserisiko bewertet
Beleg: Vollzugsplan S. 2 — Missbrauchsgefahr ergebe sich „aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz“.
Was nicht zusammenpasst: Dasselbe Dokument hält fest, Aktivismus sei grundsätzlich nicht problematisch, sofern im legalen Rahmen.
Prüfhandlung: Prüfung, ob dies mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass aus der Petitionsausübung kein Nachteil entstehen darf.
§ 9, § 10 Abs. 3 PetG Bln
C-07 · Das Bestreiten der Tat trägt die Ablehnung der Entlassung mit
Beleg: Beschluss 24.06.2026; Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft 26.05.2026, wonach ein Schuldbekenntnis keine unverzichtbare Voraussetzung sei.
Prüfhandlung: Prüfung der Zweckmäßigkeit nach abgeschlossenem Verfahren.
§ 10 Abs. 3 PetG Bln
C-08 · Vollständig ermittelter Sachverhalt bestätigt, ohne die Unterlagen anzusehen
Beleg: Beschluss 31.07.2026 (Anlage 157_F2) — „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt“.
Prüfhandlung: Vorlage des Vorgangs mit Eingangs- und Scanvermerken.
§ 10 Abs. 1 PetG Bln
Gruppe D — Ermittlungsrichtung
D-01 · Zwei Erklärungen eines fremden Staates, keine Ermittlung in diese Richtung
Beleg: PC.DEL/1483/21 (23.09.2021), PC.DEL/526/22 (08.04.2022); Sachverständigengutachten 02.07.2026.
Was nicht zusammenpasst: Die zweite Erklärung datiert sechzehn Tage vor der vorgeworfenen Tat. Die Motivbegründung stützt sich darauf, „bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit“ sei ausgeblieben.
Prüfhandlung: Auskunft, ob die Erklärungen der Anklagebehörde bekannt waren und in den Akten sind.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, § 10 Abs. 1 PetG Bln
D-02 · Der Fahrzeugbrand vom 01./02.01.2022 — Verfahrensausgang unbekannt
Prüfhandlung: Auskunft zum Ausgang des Verfahrens.
§ 10 Abs. 4 PetG Bln
D-03 · Strafanzeige gegen einen Kriminalkommissar — Ausgang unbekannt
Prüfhandlung: Auskunft über Ausgang und Zustellung der Anzeige vom 23.01.2024.
§ 10 Abs. 4 PetG Bln
D-04 · Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren
Beleg: Anklage 176 Js 4/22.
Ausdrücklich: Hieraus wird kein Vorwurf gegen eine Person abgeleitet.
Prüfhandlung: Auskunft, aus welchem Grund die Anklage von der Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde.
§ 10 Abs. 4 PetG Bln
Gruppe E — Druck und Gefährdung in der Haft
E-01 · Gefährdung seit 22.07.2024 gemeldet, seit 27.10.2025 eidesstattlich aktenkundig
Prüfhandlung: Vorlage der Vorgänge.
§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln
E-02 · Am 10.06.2026 wurde räumliche Nähe zu derselben Person hergestellt
Was nicht zusammenpasst: Die Gefährdung war seit über sieben Monaten aktenkundig.
Prüfhandlung: Vorlage der Versetzungsverfügung nebst Sicherheitsprüfung.
§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln
E-03 · Gemeldete Morddrohung, antisemitische Beleidigungen, Anspucken (05.08.2026)
Prüfhandlung: Sicherung der Videoaufzeichnung; Auskunft zum Verfahrensstand.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln
E-04 · Beide Gefangene aus dem Betrieb genommen; der Meldende verlor den Arbeitsplatz
Prüfhandlung: Auskunft zur Grundlage der Maßnahme und zum Verdienstausfall.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
E-05 · Die Anstalt bestätigt schriftlich eine ernstzunehmende Bedrohungslage
Was nicht zusammenpasst: Dieselbe Lage bestand bereits im Juni 2026, als die Annäherung herbeigeführt wurde.
Prüfhandlung: Unangemeldeter Besuch und Gespräch ohne Dritte.
§ 5 Abs. 2 PetG Bln
E-06 · Dreizehn Monate weitgehender Isolation ab Dezember 2022
Prüfhandlung: Vorlage der Vollzugsakte für diesen Zeitraum.
§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln
Gruppe F — Aufenthaltsbeendigung
F-01 · Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ausweisung — drei Tage nach Aushändigung des Vollzugsplans
Beleg: Schreiben R 6413–999581/33849, 27.04.2026.
Ausdrücklich: Ein endgültiger Ausweisungsbescheid und eine förmliche Abschiebungsandrohung liegen nicht vor.
Prüfhandlung: Auskunft zum Verfahrensstand.
§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln
F-02 · Individuelles Risiko im Zielstaat
Beleg: Einstufung von Unkremlin e. V. als „unerwünschte Organisation“ (01.09.2023); zwei OSZE-Erklärungen; Sachverständigengutachten 02.07.2026.
Norm: § 60 AufenthG, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK.
Prüfhandlung: Prüfung, ob diese Unterlagen berücksichtigt sind.
§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln
F-03 · Aufenthalt seit 1992, familiäre Bindung im Bundesgebiet
Beleg: Vollzugsplan Ziffer 12 nennt „bestehende familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn“.
Norm: Art. 8 EMRK, Art. 6 GG.
siehe F-01
Block 3
Katalog der Bitten
| Nr. | Bitte | Rechtsgrundlage |
| P1 | Vorlage der Akten und Unterlagen der JVA Heidering, der JVA Moabit, der Senatsverwaltung für Justiz und des Landesamts für Einwanderung zu den unter A–F genannten Vorgängen | § 5 Abs. 1 Bst. b PetG |
| P2 | Vorlage des Vermerks über das Gespräch vom 11.08.2025 zwischen JVA Heidering und Senatsverwaltung sowie der Weisung bei den sechs Verweigerungen im Frühjahr 2025 | § 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG |
| P3 | Unangemeldeter Besuch der JVA Heidering und Gespräch ohne Anwesenheit Dritter | § 5 Abs. 2 PetG |
| P4 | Vernehmung der verantwortlichen Bediensteten, soweit schriftliche Auskünfte nicht ausreichen | § 6 PetG |
| P5 | Feststellung, ob § 3 PetG eingehalten wurde (verschlossene Weiterleitung) | § 5 Abs. 1, § 3 PetG |
| P6 | Anforderung von Auskünften bei den Gerichten; Kontrolle der Dienstaufsicht | § 10 Abs. 1 PetG |
| P7 | Überweisung an den Senat mit Empfehlung, Bericht binnen drei Wochen | § 7 Abs. 1, 3 PetG |
| P8 | Prüfung der Zweckmäßigkeit bereits rechtskräftig entschiedener Maßnahmen | § 9, § 10 Abs. 3 PetG |
| P9 | Zuleitung an die für Straf- oder Disziplinarverfahren zuständige Stelle | § 7 Abs. 4 PetG |
| P10 | Bei unzureichenden Mitteln: Antrag auf Untersuchungsausschuss | § 5 Abs. 5 PetG |
| P11 | Veröffentlichung mit Mitzeichnungsmöglichkeit, sofern öffentliches Interesse bejaht wird | § 6a PetG |
Block 4
Was gilt, wenn das gilt
Ich bitte den Ausschuss, jeden der folgenden Sätze als allgemeine Regel zu lesen — so, wie er für jeden Einwohner Berlins gelten würde, wenn die betreffende Entscheidung Bestand hat.
Ein rechtskräftiges Urteil kann nach Abschluss der Revision inhaltlich ergänzt werden, und niemand kann diese Ergänzung überprüfen lassen.
Ein Ausgangsgericht kann den gesetzlichen Instanzenzug aussetzen, indem es ein Schriftstück nicht weitergibt; ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.
Je besser sich ein Gefangener selbst verteidigt, desto weniger Zugang zum Gericht steht ihm zu.
Eine Behörde kann den Rechtsweg schließen, indem sie keine schriftliche Entscheidung trifft.
Die Fachaufsicht wird erst tätig, wenn die beaufsichtigte Stelle entschieden hat — und diese bestimmt, ob sie entscheidet.
Ein Gericht kann einen Sachverhalt als vollständig ermittelt bestätigen, ohne die angebotenen Unterlagen anzusehen.
Ein Dokument ohne Unterschrift kann über Jahre Haft entscheiden, ohne dass jemand dafür verantwortlich zeichnet.
Eine im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung bleibt verwertbar, sobald ein Behördenpapier sie erwähnt.
Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, endet mit dem Urteil und wird danach in Haftzeit umgerechnet.
Die Wendung an Presse und Aufsicht kann mit dem Entzug des Familienkontakts beantwortet werden.
Keiner dieser Sätze stammt von mir. Jeder ist die allgemeine Fassung einer Entscheidung, die in den unter Block 2 genannten Dokumenten getroffen wurde. Ausführlich: Was gilt, wenn das gilt? →
Block 5
Anlagen und Zugang
Sämtliche genannten Dokumente sind auf dieser Website im Original verlinkt (Chronik-Archiv, Dokumentenprofile). Für den Ausschuss stelle ich zusätzlich zur Verfügung:
- ein Verzeichnis aller in dieser Petition genannten Anlagen mit Datum, Aussteller und Fundstelle,
- die Druckfassung dieser Petition mit identischer Nummerierung,
- eine Kontaktadresse für Rückfragen: bagrash.presse@gmail.com.
Ich bin bereit, mich vom Ausschuss oder einem beauftragten Mitglied anhören zu lassen, und bitte ausdrücklich darum.