Strafanzeige gegen Groß und Wachs: Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Anzeige gegen ihren eigenen Ankläger
Anzeige vom 02.09.2026, mit der ausdrücklichen Bitte um Abgabe außerhalb Berlins. Am 29.09.2026 gab die Generalstaatsanwaltschaft Berlin sie an die ihr unterstellte Staatsanwaltschaft Berlin — ohne ein Wort zu dieser Bitte, ohne Aktenzeichen. Am 12.10.2026: vier Folgeschreiben per Fax zugestellt, Bundestagspetition ergänzt.
Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 registriert unter 2 BvR 1314/26 (ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister, nicht mehr) · zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 noch ohne Aktenzeichen · Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung · Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz am 09.09.2026 fristgerecht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt (der Vorgang) · Videotelefonie-Sperre vom 22.07.2026 am 11.09.2026 gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben, 595 StVK 126/26 Vollz (Dossier zum Vorgang) · Strafanzeige gegen einen Mitgefangenen bei der StA Potsdam unter 496 Js 34084/26 in Bearbeitung.
Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.
Details →Die Ausübung des Petitionsrechts hat dokumentierte Nachteile zur Folge
Dem Berliner Petitionsrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass niemandem aus seiner Ausübung ein Nachteil entstehen darf. In diesem Fall ist der Nachteil datiert, beziffert und schriftlich begründet. Diese Seite ist zugleich die Petition selbst — druckfähig, mit derselben Nummerierung wie die eingereichte Fassung.
Der innerstaatliche Rechtsweg ist erschöpft. Das Kammergericht hat am 18.08.2026 meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen (2 Ws 111/26). Ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.
Der Nachtrag zu dieser Petition, der den Beschluss des Kammergerichts einführt, ist am 01.09.2026 mitübermittelt worden. Meine Bitten Nr. 3, 4 und 6 aus Block 7 richten sich genau auf die Frage, die kein Gericht geprüft hat.
Belege: Dossier zur Verfassungsbeschwerde · Sendenachweise · Chronik-Archiv
- Abgeordnetenhaus — der Zusammenhang
Acht datierte Stationen, das BKA-Gutachten aus dem Urteil und die Frage nach einem Untersuchungsausschuss. Wenn Sie nur eine dieser Seiten lesen, dann diese. - Abgeordnete — fünf Feststellungen
Die Kurzfassung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Bundestag und Abgeordnetenhaus: fünf Vorgänge zur Funktionsfähigkeit des Rechtswegs, ohne die Schuldfrage. - Petitionsausschuss — die Petition selbst ← Sie sind hier
Der förmliche Text: 30 Feststellungen, 11 Bitten, zu jedem Punkt die Vorschrift des PetG Bln, die dem Ausschuss die Befugnis gibt. Druckfähig.
Diese Petition ist am 01.09.2026 um 18:17 Uhr per Telefax beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin eingegangen: 23 Seiten, Übertragung OK. Übermittelt wurden der vollständige Petitionstext, der Nachtrag zum Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026 und beide eidesstattlichen Versicherungen.
Nachrichtlich erreicht wurden: der Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten am 01.09.2026 um 18:16 Uhr (21 Seiten, OK), die Senatsverwaltung für Justiz am 02.09.2026 über beide Anschlüsse (je 23 Seiten, OK) und die Präsidentin des Abgeordnetenhauses am 02.09.2026 um 18:29 Uhr (17 Seiten, OK).
Sendenachweise: Anlage 198_F2 (01.09.2026) · Anlage 199_F2 (02.09.2026). Eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen liegt noch nicht vor und wird hier nachgetragen.
Was ich nicht beantrage
Diese Petition bittet den Ausschuss nicht darum,
- das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 zu überprüfen oder aufzuheben,
- in ein schwebendes Gerichtsverfahren einzugreifen — das ist dem Ausschuss nach § 10 Abs. 2 PetG Bln untersagt, und ich beantrage es ausdrücklich nicht,
- ein Gericht zu ersetzen oder eine Schuldfrage zu beantworten.
Ich beantrage die Prüfung von Verwaltungshandeln, von Aufsichtsverhalten und von abgeschlossenen Vorgängen. Für jeden Punkt nenne ich die Vorschrift des Petitionsgesetzes, die dem Ausschuss die entsprechende Befugnis gibt.
Worum es geht — in fünf Sätzen
Ich bin seit dem 14.12.2022 in Haft und bestreite die Tat, für die ich am 22.07.2024 verurteilt wurde. Diese Petition betrifft nicht die Schuldfrage.
Sie betrifft einen zusammenhängenden Vorgang, kein Einzeldetail: Meine politische Tätigkeit gegen das Putin-Regime wurde bereits vor meiner Verhaftung auf Anweisung der Berliner Staatsanwaltschaft unterbunden (Oberstaatsanwalt Raupach, Beschlagnahme des Banners „Putin is a Killer", 17.09.2021 — dokumentiert unter Hintergrund der Verfolgung). Nach meiner Verhaftung habe ich öffentlich — mit vollem Namen und unter Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für falsche eidesstattliche Angaben — erklärt, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Groß und Oberstaatsanwalt Wachs nach meiner Überzeugung strafbare Handlungen begangen haben. Diese Erklärung, gerichtet auch an den Deutschen Bundestag, wurde nicht zum Anlass einer Prüfung, sondern zum Anlass einer Sanktion: Am 17.07.2026 sperrte die JVA Heidering meinen Videokontakt für drei Monate — nach eigener Aussage der Anstaltsleitung ausdrücklich wegen dieser Videoansprache.
Dem Berliner Petitionsrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass niemandem durch die Wahrnehmung dieses Rechts ein Nachteil entstehen darf. In meinem Fall ist der Nachteil datiert, beziffert und schriftlich begründet.
Damit ist der Gegenstand dieser Petition die eigene Angelegenheit des Ausschusses.
Die Anzeige — und die Reaktion darauf
Diese gesamte Website ist im Kern eine öffentlich dokumentierte Anzeige eines zusammenhängenden Sachverhalts — kein Sammelsurium einzelner Beschwerden. Ihr Ausgangspunkt ist die Videoansprache vom 02.06.2026, aufgenommen aus der Haft:
Darin lege ich im Einzelnen dar, an welchen Stellen das Urteil vom 22.07.2024 nach meiner Überzeugung von den eigenen, im Urteil selbst dokumentierten Feststellungen abweicht, und erhebe konkret begründete Vorwürfe gegen Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs.
Was diese Petition ist — und was sie nicht ist:
- Sie ist keine Bitte, die im Video erhobenen Vorwürfe gegen Richter Groß und OStA Wachs zu prüfen oder zu bewerten — das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, nicht des Petitionsausschusses.
- Sie ist eine Bitte, das eigene Verwaltungshandeln der JVA Heidering zu prüfen: die Sanktionierung einer an die Öffentlichkeit und den Bundestag gerichteten Meinungsäußerung, anstelle einer inhaltlichen Reaktion auf die darin erhobenen Vorwürfe.
Der Vorgang steht nicht isoliert. Er ist die jüngste Station einer Kette, die mit der politischen Tätigkeit vor der Anklage beginnt (Gruppe A0 unten) und sich durch das gesamte Verfahren zieht: Wer sich öffentlich äußert oder Rechtsschutz sucht, trägt dies als Nachteil in die eigene Vollzugsprognose zurück.
Der Sachverhalt — 30 Feststellungen
Zum Aufklappen antippen. Jeder Punkt: Fakt · Beleg · Norm · was nicht zusammenpasst · Prüfhandlung · Rechtsgrundlage.
A0-01 · Politische Tätigkeit bereits vor der Anklage auf Anweisung der Staatsanwaltschaft unterbunden
A0-02 · Öffentliche Anzeige strafbarer Handlungen gegen Richter Groß und OStA Wachs — keine inhaltliche Reaktion, sondern eine Sanktion
A-01 · Dem Urteil fehlte die Liste der angewendeten Vorschriften; sie wurde 373 Tage später eingefügt
A-02 · Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht dem Beschwerdegericht vorgelegt, sondern an die Generalstaatsanwaltschaft geschickt
A-03 · Das Kammergericht erklärte die Vorlagepflicht für folgenlos
A-04 · Der Bundesgerichtshof hat 28 protokollierte Rügen nicht namentlich beschieden (Erläuterung, kein Prüfantrag)
A-05 · Ab September 2024 war kein Verteidiger erreichbar; der Entpflichtungsantrag blieb unentschieden
A-06 · Akteneinsicht wird seit Dezember 2024 nicht gewährt
B-01 · Sechs dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme; die Bediensteten beriefen sich auf eine Weisung
B-02 · Der Antrag vom 11.06.2025 wurde erst am 04.11.2025 beschieden
B-03 · Am selben Tag wurde mündlich eröffnet, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen
B-04 · Das Kammergericht hielt fest, die Anstalt habe „zu Recht“ ihre Praxis geändert
B-05 · Privilegierte Post: geöffnete Umschläge, keine Postprotokollierung
B-06 · Prüfung in eigener Sache: Wurde diese und frühere Petitionen verschlossen weitergeleitet?
B-07 · Aufsicht ohne Sachentscheidung
C-01 · Die tragenden Dokumente sind nicht unterschrieben
C-02 · Das Diagnostikverfahren erklärt sich selbst für gerichtlich nicht angreifbar
C-03 · Eine getilgte Verurteilung wird gegen den eigenen Warnhinweis verwertet
C-04 · Behandlungsbedarf festgestellt, Behandlung nicht angeboten
C-05 · Zwei amtliche Dokumente, entgegengesetzte Tatsachen zu sozialen Bindungen
C-06 · Rechtsschutzhandlungen als Prognoserisiko bewertet
C-07 · Das Bestreiten der Tat trägt die Ablehnung der Entlassung mit
C-08 · Vollständig ermittelter Sachverhalt bestätigt, ohne die Unterlagen anzusehen
D-01 · Zwei Erklärungen eines fremden Staates, keine Ermittlung in diese Richtung
D-02 · Der Fahrzeugbrand vom 01./02.01.2022 — Verfahrensausgang unbekannt
D-03 · Strafanzeige gegen einen Kriminalkommissar — Ausgang unbekannt
D-04 · Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren
E-01 · Gefährdung seit 22.07.2024 gemeldet, seit 27.10.2025 eidesstattlich aktenkundig
E-02 · Am 10.06.2026 wurde räumliche Nähe zu derselben Person hergestellt
E-03 · Gemeldete Morddrohung, antisemitische Beleidigungen, Anspucken (05.08.2026)
E-04 · Beide Gefangene aus dem Betrieb genommen; der Meldende verlor den Arbeitsplatz
E-05 · Die Anstalt bestätigt schriftlich eine ernstzunehmende Bedrohungslage
E-06 · Dreizehn Monate weitgehender Isolation ab Dezember 2022
F-01 · Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ausweisung — drei Tage nach Aushändigung des Vollzugsplans
F-02 · Individuelles Risiko im Zielstaat
F-03 · Aufenthalt seit 1992, familiäre Bindung im Bundesgebiet
Katalog der Bitten
| Nr. | Bitte | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| P1 | Vorlage der Akten und Unterlagen der JVA Heidering, der JVA Moabit, der Senatsverwaltung für Justiz und des Landesamts für Einwanderung zu den unter A–F genannten Vorgängen | § 5 Abs. 1 Bst. b PetG |
| P2 | Vorlage des Vermerks über das Gespräch vom 11.08.2025 zwischen JVA Heidering und Senatsverwaltung sowie der Weisung bei den sechs Verweigerungen im Frühjahr 2025 | § 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG |
| P3 | Unangemeldeter Besuch der JVA Heidering und Gespräch ohne Anwesenheit Dritter | § 5 Abs. 2 PetG |
| P4 | Vernehmung der verantwortlichen Bediensteten, soweit schriftliche Auskünfte nicht ausreichen | § 6 PetG |
| P5 | Feststellung, ob § 3 PetG eingehalten wurde (verschlossene Weiterleitung) | § 5 Abs. 1, § 3 PetG |
| P6 | Anforderung von Auskünften bei den Gerichten; Kontrolle der Dienstaufsicht | § 10 Abs. 1 PetG |
| P7 | Überweisung an den Senat mit Empfehlung, Bericht binnen drei Wochen | § 7 Abs. 1, 3 PetG |
| P8 | Prüfung der Zweckmäßigkeit bereits rechtskräftig entschiedener Maßnahmen | § 9, § 10 Abs. 3 PetG |
| P9 | Zuleitung an die für Straf- oder Disziplinarverfahren zuständige Stelle | § 7 Abs. 4 PetG |
| P10 | Bei unzureichenden Mitteln: Antrag auf Untersuchungsausschuss | § 5 Abs. 5 PetG |
| P11 | Veröffentlichung mit Mitzeichnungsmöglichkeit, sofern öffentliches Interesse bejaht wird | § 6a PetG |
Was gilt, wenn das gilt
Ich bitte den Ausschuss, jeden der folgenden Sätze als allgemeine Regel zu lesen — so, wie er für jeden Einwohner Berlins gelten würde, wenn die betreffende Entscheidung Bestand hat.
Keiner dieser Sätze stammt von mir. Jeder ist die allgemeine Fassung einer Entscheidung, die in den unter Block 2 genannten Dokumenten getroffen wurde. Ausführlich: Was gilt, wenn das gilt? →
Anlagen und Zugang
Sämtliche genannten Dokumente sind auf dieser Website im Original verlinkt (Chronik-Archiv, Dokumentenprofile). Für den Ausschuss stelle ich zusätzlich zur Verfügung:
- ein Verzeichnis aller in dieser Petition genannten Anlagen mit Datum, Aussteller und Fundstelle,
- die Druckfassung dieser Petition mit identischer Nummerierung,
- eine Kontaktadresse für Rückfragen: bagrash.presse@gmail.com.
Ich bin bereit, mich vom Ausschuss oder einem beauftragten Mitglied anhören zu lassen, und bitte ausdrücklich darum.