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Zugang zum Gericht · Anlage 115_F2 · Vollzugsplan

Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit
— und was er über die Justiz verrät

Dokument datiert
17. April 2026
Ausgehändigt am
24. April 2026
Aussteller
JVA Moabit, Bearb.: E4
⚠ Unterschrift
NICHT VORHANDEN
Az. (Vollzug)
599 StVK 215/25 Vollz
Konferenz
13.03.2026 · JVA Moabit
Kernverstoß — Apogee des Entzugs von Rechtsschutz

Wahrnehmung von Grundrechten wird als Gefährdungsindiz gewertet

Dieser Vollzugs- und Eingliederungsplan ist der dokumentierte Höhepunkt einer systematischen Strategie: Dmitry Bagrash wird die Wahrnehmung seiner Verfassungsrechte — Einlegung von Rechtsmitteln, Beschwerden, Pressekontakte, Kritik an staatlichem Handeln — als Beweis seiner Gefährlichkeit und mangelnden Resozialisierungsfähigkeit angerechnet. Das ist der Kern des Widerspruchs, den Bagrash seit Jahren kämpft zu durchbrechen.

📹 Video — demnächst verfügbar

Dmitry Bagrash wendet sich an das deutsche Volk

Video-Ansprache mit begründeter Forderung nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter Groß wegen Urkundenfälschung und Rechtsverweigerung — sowie Forderung nach Amtsenthebung.

Das Video wird hier eingebettet sobald verfügbar. Kanal: YouTube: Unkremlin

⚠ Formeller Mangel: Dokument ohne Unterschrift und ohne namentlich benannte verantwortliche Person
Das Schriftstück enthält weder eine eigenhändige Unterschrift noch die namentliche Benennung einer verantwortlichen Person. Ausgewiesen sind lediglich „Bearb.: E4" sowie am Ende „Im Auftrag / E4". Wer die Entscheidung persönlich verantwortet, bleibt damit unklar — was die Anfechtung des Dokuments erheblich erschwert und gegen §§ 37 Abs. 3, 39 VwVfG verstößt.

Analyse der rechtswidrigen Stellen

1. Rechtsschutz als Prognoserisiko — Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG

Originaltext aus dem Vollzugsplan (S. 2)

„Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz, die auch zwei Jahre nach Verurteilung das Erleben und Handeln des Herrn B. gänzlich bestimmt. [...] Seinen Kampf gegen bestimmte Personen der deutschen Justiz möchte er nach Verlegung in den offenen Vollzug sofort fortsetzen und weitere Protestaktionen organisieren."

Die Wahrnehmung von Rechtsschutz — Einlegen von Rechtsmitteln, Beschwerden, Petitionen, Medienkontakte, Kritik an staatlichem Handeln — wird hier als „Kampf gegen die Justiz" etikettiert und als Grundlage für die Ablehnung des offenen Vollzugs verwendet.

Verstoß gegen: Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), § 115 Abs. 3 StVollzG BIn (Eingliederungsgebot)

2. Fehlendes Schuldeingeständnis als Ausschlusskriterium

Originaltext aus dem Vollzugsplan (S. 2)

Eine Straftatauseinandersetzung ist derzeit nicht möglich, da Herr B. sich zu Unrecht verurteilt fühlt. [...] Eine Straftatauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt, wobei Herr B. deren eigentliches Ziel außerdem ablehnt."

Das Fehlen eines Schuldeingeständnisses wird als negativer Prognosefaktor gewertet. Damit wird auf Bagrash faktisch Druck ausgeübt, eine Schuld einzugestehen, die er — nach aber anfechtendem Urteil — bestreitet. Das widerspricht dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung).

Verstoß gegen: Art. 6 EMRK (Nemo-tenetur-Grundsatz), BVerfGE 38, 105 — Schweigerecht des Beschuldigten gilt fort

3. Zeitliche Koinzidenz — koordinierte Maßnahmen

Zeitlicher Zusammenhang — dokumentiert

— 17.04.2026: Vollzugsplan erstellt (JVA Moabit)
— 24.04.2026: Vollzugsplan an Bagrash ausgehändigt (Anlage 115_F2)
27.04.2026: Anhörungsschreiben des Landesamts für Einwanderung über beabsichtigte Ausweisung
— 28.04.2026: Bagrash stellt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Vollzugsplan (Anlage 116_F2)

Das Ausweisungsschreiben des Landesamts folgte nur drei Tage nach Aushändigung des Vollzugsplans und einen Tag vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diese zeitliche Koinzidenz begründet den dokumentierten Verdacht institutionell abgestimmter Maßnahmen.

Verweis: Aus der gerichtlichen Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 (Anlage 84_F2) geht ausdrücklich hervor, dass am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung für Justiz eine „gemeinsame Linie" erarbeitet wurde.

4. Bagraschs Kampf: um Zugang zum Urkundsbeamten — nicht gegen die Justiz

Was der Vollzugsplan als „Kampf gegen die Justiz" bezeichnet, ist in Wirklichkeit der dokumentierte Kampf um:

  • Zugang zum Urkundsbeamten der JVA (Az. 599 StVK 215/25 Vollz)
  • Annahme von Schriftsätzen durch den Urkundsbeamten
  • Weiterleitung von Beschwerden an zuständige Gerichte
  • Akteneinsicht (seit Dezember 2024 verweigert)
  • Ablösung des Pflichtverteidigers (Antrag seit 17.12.2024 unbearbeitet)

Sämtliche dieser Handlungen sind verfassungsrechtlich garantiert. Ihre Verweigerung ist in 10 eidesstattlichen Erklärungen und 119 Anlagen dokumentiert.

Anlage 84_F2 — Stellungnahme JVA Heidering (26.09.2025)

Dieses Dokument enthält den entscheidenden Satz: Am 11.08.2025 wurde Bagrashs Fall mit der Senatsverwaltung für Justiz erörtert und dort „eine gemeinsame Linie erarbeitet".

Das bedeutet: Nicht die Vollzugsanstalt allein entschied über den Umgang mit Bagrash — sondern in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz. Dies begründet den Verdacht einer institutionell koordinierten Einschränkung des Rechtsschutzzugangs.

Verweis im Antrag Anlage 116_F2 (28.04.2026) auf dieses Dokument als Beweis für koordinierten institutionellen Druck.

Anlage 84_F2 in Google Drive →

Anlage 116_F2 — Antrag auf gerichtliche Entscheidung (28.04.2026)

Am 28.04.2026 stellte Bagrash beim LG Berlin I — Strafvollstreckungskammer — einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzugsplan.

Bis heute hat Bagrash keine Eingangsbestätigung des Gerichts für diesen Antrag erhalten. Das bedeutet: Er weiß nicht, ob sein Rechtsbehelf überhaupt registriert wurde.

Verstoß gegen: § 37 StPO (Zustellungspflicht), Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Die fehlende Eingangsbestätigung folgt dem dokumentierten Muster der Anlage 2 (Chronologie Fall 2, 57+ Ereignisse).

Anlage 116_F2 in Google Drive →

Unabhängiges Sachverständigengutachten (02.07.2026) — Bestätigung der Gefährdung

Der Vollzugsplan verlangt von Bagrash faktisch, seinen rechtlichen Widerstand aufzugeben — andernfalls drohe ihm keine Vollzugslockerung. Wie gefährlich eine Aufgabe dieses Widerstands und eine mögliche Überstellung an Russland tatsächlich wären, zeigt ein unabhängiges wissenschaftlich-praktisches Sachverständigengutachten der Internationalen Assoziation „Institut für nationale Politik" (Kyjiw) vom 2. Juli 2026: Es bescheinigt Bagrash aufgrund seines öffentlichen politischen Profils ein erhöhtes Risiko staatlicher Repressionsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr nach Russland.

Der Vollzugsplan bewertet genau das Verhalten, das laut unabhängigem Gutachten sein Schutzbedürfnis begründet — die öffentliche Sichtbarkeit als Kritiker —, als „Kampf gegen die Justiz" und damit als Ausschlussgrund für Vollzugslockerungen. Beide Dokumente zusammen zeigen: Der geforderte Rückzug aus der Öffentlichkeit würde Bagrash nicht sicherer machen, sondern ihn genau der Gefährdung aussetzen, die er zu dokumentieren versucht.

Quelle: Internationale Assoziation „Institut für nationale Politik", Kyjiw (Identifikationscode 41941956, Dok.-Nr. IA-INP/SG-2026-001), 02.07.2026.

Sachverständigengutachten (PDF) in Google Drive →

📹 Video — demnächst verfügbar

Forderung: Strafverfahren gegen Richter Groß — Urkundenfälschung und Rechtsverweigerung

Dmitry Bagrash wendet sich direkt an das deutsche Volk mit einer begründeten Forderung nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) wegen des nachträglichen Einfügens von Rechtsnormen in ein rechtskräftiges Urteil (Berichtigungsbeschluss 30.07.2025) sowie wegen systematischer Rechtsverweigerung.

Das Video wird hier eingebettet sobald verfügbar. Kanal: YouTube: Unkremlin

Für Journalisten und Parlamentarier

Alle Originaldokumente (Anlage 115_F2, 116_F2, 84_F2, Sachverständigengutachten 02.07.2026) sind in Google Drive öffentlich zugänglich. Dieses Dokument darf frei verwendet werden. Für Hintergrundinformationen und Interviews:

bagrash.presse@gmail.com → Ordner mit allen Anlagen dieses Kapitels →

Ergänzte Analyse — Stand 16.08.2026

Der folgende Teil ist nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026 (595 StVK 68/26 Vollz) und nach Auswertung des vollständigen Dokumententextes hinzugekommen. Er zitiert ausschließlich den Wortlaut des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

7. Der Plan widerlegt sich in der Frage der sozialen Bindungen selbst

Originaltext — Ziffer 12, Entlassungsprognose (S. 8)

„Als grundsätzlich günstige Faktoren sind der vorhandene Bildungsstand, ein ausgeprägter Leistungsanspruch sowie bestehende familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn, zu berücksichtigen. […] Soziale Kontakte bestehen zwar, entfalten jedoch nur eingeschränkt protektive Wirkung […]“

Originaltext — Ziffer 2.1, Fluchtgefahr (S. 2)

„Die Gefahr, dass Herr B. sich bei Kränkungs- Ungerechtigkeitserleben dazu entschließt, […] zu fliehen, wird trotz seiner sozialen Anbindungen derzeit als noch zu hoch eingeschätzt.“

Originaltext — Ziffer 4.1, geplante Maßnahmen (S. 4)

„Väter-Gruppe / Väter-Coaching zur Stärkung der Vater-Sohn Beziehung

Der Plan stellt an drei Stellen fest, dass familiäre und soziale Bindungen bestehen — und plant sogar eine Maßnahme zu ihrer Stärkung. In der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung vom 24.06.2026 wird mir das Fehlen sozialer Bindungen gleichwohl entgegengehalten. Ich halte fest, dass sich diese Annahme nicht auf den Vollzugsplan stützen lässt, denn der sagt das Gegenteil.

Betroffen: § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Art. 8 EMRK · siehe Chronik Nr. 161 und Dossier zur Strafvollstreckungskammer

8. Eine Voraussetzung, die bereits erfüllt ist

Originaltext — Ziffer 11.2, Lockerungen (S. 7)

„Voraussetzung für Lockerungen sind Absprachefähigkeit, eine erkennbare Mitwirkung am Vollzugsziel und eine nachweislich erfolgte Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sowie Meldungsfreiheit.“

Originaltext — Ziffer 5, Vollzugsverhalten (S. 5)

„Herr B. erwirkt seine Rechte durch das Androhen und Erwirken von Beschwerden, den Einsatz von Hungerstreiks […]. Darüber hinaus ist der Vollzugsverlauf des Herrn B. meldungsfrei.

Meldungsfreiheit wird als Voraussetzung genannt — und im selben Dokument festgestellt. In dreieinhalb Jahren Haft ist gegen mich keine einzige Disziplinarmaßnahme ergangen. Die Bedingung ist erfüllt und wird dennoch als offen behandelt.

9. Der Plan erklärt Aktivismus für unproblematisch — und wertet ihn dann negativ

Originaltext — Ziffer 12 (S. 8)

Ein Engagement im Sinne von Aktivismus oder die Wahrnehmung der eigenen Rechte ist grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten, sofern es im legalen Rahmen erfolgt. Aktuell wirkt die starke inhaltliche und emotionale Einengung auf dieses Thema prognostisch ungünstig […]“

Originaltext — Ziffer 2.1 (S. 2)

Auch wenn Herr B. beteuert, hierbei stets im legalen Rahmen agieren zu wollen, wird festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass es […] zu Straftaten im Bereich von Bedrohung, Nachstellung oder Beleidigung kommen kann.“

Der Plan formuliert den richtigen Maßstab und wendet ihn nicht an. Dass ich ausschließlich legale Mittel einsetze, wird als Beteuerung wiedergegeben und im selben Satz übergangen. Woraus sich die Gefahr künftiger Straftaten ergeben soll, wird nicht benannt — genannt wird ausschließlich die Intensität, mit der ich meine Rechtsbehelfe betreibe.

Betroffen: Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG · Das Kammergericht hat am 12.06.2026 festgestellt, dass eine Vorprüfung von Rechtsmitteln der Anstalt nicht zusteht — Chronik Nr. 163

10. Der Prognosewert spricht gegen die Prognose

Originaltext — Ziffer 12 (S. 8)

„Er erreichte einen Wert von 20, was einem geschätzten Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt von unter 20 – 30 % für eine erneute Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren entspricht. […] Fehlende Items in den Bereichen „Freundschaften und Bekanntschaften“ sowie „Familie und Partnerschaft“ mindert die Aussagekraft.

Das standardisierte Prognoseinstrument ergibt ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko. Der Plan schränkt zugleich die Aussagekraft ein, weil Angaben zu Freundschaften und Familie fehlen — dieselben Bereiche, in denen an anderer Stelle bestehende Bindungen ausdrücklich festgestellt werden. Die anschließende Gesamtprognose fällt dennoch ungünstig aus.

11. Eine Tatsachenbehauptung, die im Urteil nicht steht

Originaltext — Ziffer 2.1 (S. 2)

„Im Rahmen des hiesigen Anlassdelikts sucht er eine Wohn- und Arbeitsstätte eines russischen Nachrichtendienstes aus und veröffentlichte auch die dazugehörigen Namen im Internet, wodurch es in der Folgezeit durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt kam.“

Das ist keine Bewertung, sondern eine Tatsachenbehauptung von erheblichem Gewicht: Meine Veröffentlichung habe Dritte zu Angriffen veranlasst. Diese Feststellung enthält das Urteil vom 22.07.2024 nicht. Woher sie stammt und worauf sie sich stützt, ist dem Plan nicht zu entnehmen. Der von mir veröffentlichte Beitrag vom 03.03.2022 steht vollständig auf dieser Website — jeder kann prüfen, was darin steht und was nicht.

Zum Beitrag im Wortlaut: Was vor der Tat öffentlich war · Das Landgericht hat diese Behauptung am 31.07.2026 übernommen, ohne meine Gegenunterlagen anzusehen — Chronik Nr. 178

12. Vorstrafen, die teils getilgt sind

Originaltext — Ziffer 12 (S. 8)

„Neben der aktuellen Verurteilung findet sich in der Anklageschrift der Hinweis auf eine frühere Verurteilung, die eine Inhaftierung aufgrund einer Betrugstat zur Folge hatte. Im aktuellen BZR findet sich ein Eintrag wegen Hausfriedensbruchs.“

Die genannte frühere Verurteilung stammt aus dem Jahr 2000 und ist im Bundeszentralregister getilgt; die Anklageschrift selbst hält das fest. Nach § 51 BZRG darf eine getilgte Eintragung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Hier wird sie über den Umweg der Anklageschrift in eine Prognose übernommen und trägt dort die Formulierung einer „prinzipiellen dissozialen Handlungsbereitschaft“.

Betroffen: § 51 Abs. 1 BZRG (Verwertungsverbot)

13. Der Passus zur Suizidprävention

Originaltext — Ziffer 10 (S. 6)

„Zum Einweisungszeitpunkt ergaben sich keine Hinweise auf akute Suizidalität. Herr B. gab jedoch an, bei einer Abschiebung seinen Suizid androhen zu wollen und eine entsprechende Pressemitteilung vorbereitet zu haben.“

Ich gebe diese Stelle wieder, weil auf dieser Website der vollständige Dokumententext gezeigt wird und nicht nur das, was mir nützt. Zur Klarstellung: Ich hege keine Suizidabsichten. Worum es ging, war die Ankündigung einer öffentlichen Erklärung für den Fall einer Abschiebung in ein Land, das meine Organisation als „unerwünscht“ eingestuft hat — also ein politischer Protest, keine Absicht gegen mich selbst. Der Plan hält im selben Satz fest, dass keine Hinweise auf akute Suizidalität vorlagen.

14. Und der formelle Punkt, der alles darüber trägt

Originaltext — Schluss des Dokuments (S. 9)

Im Auftrag
E4“

Das Dokument endet ohne Unterschrift und ohne Namen. Verantwortlich zeichnet ein Kürzel. Der Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2026 hat dazu ausgeführt, für die Wirksamkeit sei „keine namentliche Benennung der […] handelnden Mitarbeiter erforderlich“, sie seien „durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar“. Das beantwortet eine andere Frage als die, die ich gestellt habe. Ich habe nicht nach dem Namen gefragt, sondern nach der Unterschrift. Ein Name lässt sich erfragen; ein Dokument ohne Unterschrift hat keinen zurechenbaren Urheber — und auf diesem Dokument beruhen die Ablehnung des offenen Vollzugs, die Ablehnung der Lockerungen und, über die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung.

Betroffen: §§ 37 Abs. 3, 39 VwVfG · Der Beschluss vom 31.07.2026 · Anlage 137_F2 — dasselbe Problem · Open Statements · Die Videosperre — vier Dokumente kommentiert

Verfahrensstand

Gegen diesen Vollzugs- und Eingliederungsplan habe ich am 28.04.2026 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt. Eine Eingangsbestätigung habe ich nie erhalten. Der Eilantrag wurde am 18.05.2026 zurückgewiesen; die Entscheidung in der Hauptsache erging am 31.07.2026 und ging mir am 11.08.2026 zu — mehr als drei Monate nach vollständigem Austausch der Stellungnahmen. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Fortschreibung des Plans: spätestens 13.09.2026.

→ Anlage 137_F2: das zugrunde liegende Diagnostikverfahren