Fall 2 Zur Prüfung 24.06.2026 / Zugang 01.07.2026

Beschluss des Landgerichts Berlin I über die Ablehnung der Strafrestaussetzung

Am 01.07.2026 erhielt ich den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 24.06.2026 im Verfahren 589f StVK 86/26. Mit diesem Beschluss wurde die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Der Beschluss stützt sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und auf die Stellungnahme der JVA Heidering vom 07.05.2026 und verweist auf einen Anhörungsvermerk, der mir bis dahin nicht übersandt worden war. Mein Verhalten im Vollzug, meine Hungerstreiks, meine Veröffentlichungen und mein Festhalten an meiner Unschuld wurden in die negative Prognose einbezogen.

Dieser Beschluss ist ein Schlüsseldokument: Er bestätigt aus meiner Sicht, dass Rechtsschutzhandlungen, öffentliche Dokumentation und mein Festhalten an meiner Unschuld nicht neutral geprüft, sondern als negative Prognosemerkmale verwertet wurden. Ich griff diesen Beschluss noch am Tag der Zustellung mit der sofortigen Beschwerde (Chronik Nr. 162) an; er war später zentraler Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (Chronik Nr. 166).

BESCHLUSS — Landgericht Berlin I, Az. 589f StVK 86/26

176 Js 4/22 V Generalstaatsanwaltschaft Berlin · Strafvollstreckungssache gegen Dmitry Bagrash, geboren 09.05.1968 in Moskau, JVA Heidering · beschlossen durch Richterin Lechner als Einzelrichterin am 24. Juni 2026.

Tenor

„Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt."

I. Sachverhalt

Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten aus dem UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 (522 KLS 5/23), rechtskräftig seit 8. Mai 2025. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Juli 2026 verbüßt; Strafende ist der 14. April 2028. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Ablehnung; die JVA Heidering befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 eine vorzeitige Entlassung mangels günstiger Legal- und Sozialprognose ebenfalls nicht. Der Verurteilte wurde am 24. Juni 2026 mündlich angehört.

II. Gründe

Die Aussetzung sei gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB abzulehnen, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Die Kammer stützt dies auf folgende Erwägungen:

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ergebe sich keine günstige Legalprognose.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche zulässig, einzureichen beim Landgericht Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ich habe diesen Beschluss noch am Tag der Zustellung mit sofortiger Beschwerde angegriffen (Chronik Nr. 162). Aus meiner Sicht verwertet der Beschluss meine Rechtsschutzhandlungen — Hungerstreiks als Protest gegen blockierten Zugang zum Urkundsbeamten, Veröffentlichung von Dokumenten, Festhalten an meiner Unschuld — unzulässig als negative Prognosemerkmale, ohne konkrete Tatsachen für eine Wiederholungsgefahr oder Gefährlichkeit festzustellen. Die Feststellung zu fehlenden sozialen Kontakten widerspricht zudem anderen Vollzugsunterlagen, in denen dieselben Kontakte zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen wurden.

Herkunft des Dokuments

Beglaubigte Abschrift (Original): Anlage_139_F2.pdf

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