Fall 2 Zur Prüfung 25.06.2026

Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I wegen des…

Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I wegen des Ablaufs der Anhörung vom 24.06.2026 und erneute Erinnerung an unbeantwortete frühere Dienstaufsichtsbeschwerden

Am 25.06.2026 richtete ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I. Gegenstand ist der Ablauf der Anhörung vom 24.06.2026 im Verfahren 589 StVK 86/26. Ich rügte insbesondere, dass die Anhörung geschlossen stattfand, Pressevertreter nicht zugelassen wurden, über meinen Antrag auf Pressezugang weder schriftlich noch mündlich entschieden wurde, mir zentrale Unterlagen nicht vollständig und nicht rechtzeitig vorlagen, nach meiner Wahrnehmung keine Protokollierung meiner Einwendungen erfolgen sollte und meine Rügen im Termin nicht zu einer Aussetzung oder sachgerechten Nachholung des rechtlichen Gehörs führten.

Zugleich erinnerte ich daran, dass frühere Dienstaufsichtsbeschwerden und Eskalationsschreiben an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I bis heute nicht sachlich beantwortet wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der systematischen Verweigerung der Protokollaufnahme, der fehlenden Bescheidung meiner Eingaben, der Aktenführung und der Weiterleitung verfahrensrelevanter Schriftsätze.

In der Beschwerde beantragte ich unter anderem die Registrierung und schriftliche Eingangsbestätigung, die Prüfung des Ablaufs des Termins vom 24.06.2026, die Mitteilung, ob und in welcher Form der Termin dokumentiert wurde, die Übersendung jeder vorhandenen Dokumentation, die Prüfung der Nichtbescheidung meines Presseantrags sowie eine sachliche schriftliche Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Das Open Statement vom 25.06.2026 wurde ausdrücklich als Anlage und als Teil der öffentlichen Dokumentation beigefügt.

(Anlage 135_F2 / Faxnachweis, Anlage 136_F2 / Faxnachweis / Faxnachweis)

Nachträglicher Nachweis der Übermittlung: Der später vorgelegte Fax-Nachweis dokumentiert die Übermittlung der Anlage 135_F2 sowie der Anlage 136_F2 per Fax am 29.06.2026 mit dem Übertragungsstatus „OK“.

(zusätzlich: Faxnachweis im Anlagenkomplex Anlage 140-141_F2)

JVA Heidering / Grossbeeren, den 25. Juni 2026 — An den Präsidenten des Landgerichts Berlin I, Dr. Christoph Mauntel, Turmstrasse 91, 10559 Berlin (per Fax vorab: 030 9014-2010)

Hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Ablaufs der Anhörung vom 24.06.2026 im Verfahren 589 StVK 86/26. Zugleich erinnere ich an meine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31.03.2025 gegen VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. wegen systematischer Verweigerung der Protokollaufnahme, auf die ich bis heute keine sachliche Antwort erhalten habe. Ich sehe inzwischen nicht mehr nur einzelne Fehler, sondern ein wiederkehrendes Muster: Meine rechtlichen Eingaben werden verzögert, unvollständig behandelt, nicht beantwortet oder später gegen mich selbst verwendet.

I. Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerde (Ablauf der Anhörung)

  1. Die Anhörung fand geschlossen statt.
  2. Sie fand nach meiner Wahrnehmung nicht in dem Raum statt, der in der Ladung angegeben war.
  3. Pressevertreterinnen und Pressevertreter wurden nicht zugelassen.
  4. Über meinen vorherigen Antrag auf Zulassung der Presse erhielt ich weder vor noch im Termin eine Entscheidung.
  5. Zu Beginn des Termins befanden sich im Raum nach meiner Wahrnehmung nur die Richterin sowie mehrere maskierte Justizbedienstete.
  6. Auf meine Frage nach einer protokollführenden Person erklärte die Richterin sinngemäß, sie sei allein, niemand werde hinzukommen, und es werde kein Protokoll geben.
  7. Meine Bitte, Proteste und Einwendungen abgeben zu dürfen, wurde zunächst verweigert bzw. auf das Ende des Termins verschoben.
  8. Die Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026 wurde mir erst am 22.06.2026 um 19:25 Uhr übergeben.
  9. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wurde mir nur unvollständig übergeben (fehlende zweite Seite).
  10. Die Richterin erklärte, dies sei nicht erheblich; ich kenne den allgemeinen Sinn der Vorwürfe.
  11. Trotz ausdrücklicher Rüge wurde die Anhörung fortgesetzt.
  12. Es wurde wiederholt auf fehlende „Straftataufarbeitung" abgestellt; als Beispiel für Vollzugsverstöße wurden meine Hungerstreiks genannt.
  13. Am Ende wurde mir mitgeteilt, dass die Aussetzung des Strafrestes abgelehnt werde.

II. Fehlende Dokumentation des Termins

Besonders schwer wiegt, dass mir erklärt wurde, es werde kein Protokoll geben. Gerade in einem Termin, in dem über meine Freiheit entschieden wird, müssen meine wesentlichen Einwendungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ohne nachvollziehbare Dokumentation entsteht der Eindruck, dass gerade diejenigen Punkte unsichtbar bleiben sollen, die später für Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde und öffentliche Kontrolle entscheidend sind.

III. Unvollständige Unterlagen und Verletzung rechtlichen Gehörs

Ich hatte bereits vor dem Termin beantragt, mir alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollständig vor der Anhörung zu übersenden. Über meine Freiheit wurde verhandelt, obwohl ich zentrale Unterlagen entweder gar nicht vollständig oder erst so spät erhalten hatte, dass eine ernsthafte Vorbereitung nicht möglich war.

IV. Nichtbescheidung des Antrags auf Pressezugang

Mit Schreiben vom 11.06.2026 hatte ich beantragt, Presse zur Anhörung zuzulassen. Ich erhielt hierzu keine Entscheidung — obwohl mir gerade meine öffentliche Dokumentation und Medienkommunikation negativ entgegengehalten wird.

V. Faktischer Geständnisdruck

Im Termin wurde mehrfach erklärt, dass ohne Straftataufarbeitung keine vorzeitige Entlassung möglich sei. Ich werde nicht erklären, eine Tat begangen zu haben, die ich nicht begangen habe.

VI. Verwertung des Hungerstreiks als Negativmerkmal

Meine Hungerstreiks waren keine Angriffe auf den Vollzug, sondern Proteste gegen dokumentierte Blockaden meines Zugangs zu Rechtsschutz. Wenn ein Gefangener erst durch Hungerstreik Zugang zu elementaren rechtlichen Möglichkeiten erhält und später genau dieser Hungerstreik gegen ihn verwendet wird, entsteht ein rechtsstaatlich unerträglicher Kreislauf: Zuerst wird Rechtsschutz blockiert, dann protestiert der Betroffene, dann wird der Protest als Gefährlichkeitsmerkmal gegen ihn verwendet.

VII. Zusammenhang mit der früheren Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31.03.2025

Diese frühere Beschwerde gegen VRiLG Groß betraf denselben Grundkomplex: Zugang zu Gerichten, Geschäftsstelle, Protokollierung, Akten und wirksamer Verteidigung. Ich habe bis heute keine sachliche Antwort erhalten. Der Termin vom 24.06.2026 zeigt, dass sich derselbe Mechanismus fortsetzt.

VIII. Dienstaufsichtliche Anträge (Auszug)

  • Unverzügliche Registrierung und schriftliche Eingangsbestätigung
  • Mitteilung, warum die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31.03.2025 gegen VRiLG Groß bis heute nicht beantwortet wurde
  • Dienstaufsichtliche Prüfung der Vorgänge um den Termin vom 24.06.2026, insbesondere der Nichtbescheidung des Presseantrags
  • Mitteilung, ob es ein Protokoll oder eine sonstige Dokumentation des Termins gibt, und Übersendung einer Abschrift
  • Sicherstellung, dass zukünftige Eingaben vollständig zur Akte genommen werden
  • Sachliche schriftliche Bescheidung dieser Dienstaufsichtsbeschwerde

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Diese Dienstaufsichtsbeschwerde dokumentiert, dass die Probleme nicht nur die einzelne Entscheidung über die Strafrestaussetzung betreffen, sondern erneut Fragen der Justizverwaltung, Aktenführung, Dokumentation, Eingangsbehandlung, Presseöffentlichkeit und Bescheidung meiner Eingaben. Sie knüpft an die früheren Chronologiepunkte zur ausbleibenden Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden und an die fortgesetzte Blockade effektiven Rechtsschutzes an.

Dokumente / Anlagen

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