⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Wer entschied was — mit Namen und Dokument Vier zentrale Entscheidungen, jeweils von Organ zu Entscheidung zu verantwortlicher Person zu Dokument verfolgt. Organ Entscheidung Name Dokument Kammergericht 5. Strafsenat UKB „zu Recht“ geändert, Beschwerde verworfen (12.06.2026) Dr. Mann, Kelting-Scholz, Dr. Schäuble Anlage 142_F2 Kammergericht 3. Strafsenat Nachträgliche Ergänzung ohne Rechtsmittel (31.10.2025) Grieß, Sandherr, Brandt Anlage 82_F2 Landgericht Berlin I 95. Strafvollstr.-Kammer „Vollständig ermittelt“, Akten nicht gesichtet (31.07.2026) Richterin Raschke Anlage 157_F2 JVA Moabit Diagnostik / Vollzugsplan Grundlage aller negativen Bewertungen (12.03./17.04.2026) „Im Auftrag / E4“ — kein Name Anlage 137_F2 Anlage 115_F2 Wo keine Unterschrift steht, ist das selbst ein Befund — siehe Karte N-10.
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Hauptverantwortliche

Zuständiger Oberstaatsanwalt im Ausgangsverfahren 522 Ks 5/23. Nach meiner Darstellung hat er Ermittlungen zu meiner Beobachtung durch russische Geheimdienste sowie zum Brandanschlag auf mein Fahrzeug eingestellt und Hinweise auf eine Desinformationskampagne gegen mich nicht verfolgt.

Eigenes Dossier: OStA Klaus-Michael Wachs

GegenhypotheseEine Staatsanwaltschaft priorisiert; Ermittlungsansätze ohne belastbare Anhaltspunkte werden eingestellt, und § 170 Abs. 2 StPO ist dafür der vorgesehene Weg.

Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin

Verkündete das Urteil vom 22.07.2024. Unterzeichnete den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, der den Urteilstenor 373 Tage nach Verkündung um eine Normenliste ergänzte. Gegenstand mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden wegen unbeantworteter Anträge und fehlender Eingangsbestätigungen.

Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2, 147_F2 — Analyse

GegenhypotheseEine Urteilsurkunde entsteht unter Zeitdruck; § 267 StPO lässt die Berichtigung offenkundiger Versehen ausdrücklich zu, und Dienstaufsichtsbeschwerden werden häufig ohne Beanstandung abgeschlossen, weil richterliches Handeln der Dienstaufsicht entzogen ist.

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Politische Verantwortung

Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Berlin

Persönlich und wiederholt per E-Mail kontaktiert — u. a. 02.08.2025 (Ankündigung Hungerstreik), 05.08.2025 (Beginn Hungerstreik, cc. u. a. an OHCHR, EGMR, ICC, Amnesty International, Human Rights Watch), 09.09.2025 (offener Brief, cc. an über 40 Redaktionen und Menschenrechtsorganisationen), sowie 24.04., 05.05. und 05.06.2025. Jede dieser Eingaben ist als „dem Büro von Frau Senatorin vorgelegen" bestätigt. Keine wurde von ihr selbst eigenständig geprüft; alle wurden zuständigkeitshalber an dieselben Stellen zurückverwiesen, gegen die sich die jeweilige Beschwerde richtete. Stand 02.09.2026: Zwei Bitten an das Haus übermittelt — Aufklärung des Informationswegs zur Videosperre und Auskunft nach § 147 GVG zur Bearbeitung der Anzeige gegen OStA Wachs.

Quelle: Anlage 56_F2, 84_F2, 152_F2 · gesendete E-Mails an senatorin@senjustva.berlin.de

GegenhypotheseEine Senatorin beantwortet nicht jede an sie gerichtete E-Mail persönlich; die Zeichnung durch das Fachreferat ist der Regelfall und kein Zeichen von Geringschätzung.

Graul, Heinzmann, Baller
Sachbearbeiter:innen, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Diese drei Namen zeichnen zwischen April und Juni 2025 mehrfach „Im Auftrag" für Antworten der Senatsverwaltung anstelle der Senatorin.

Quelle: Anlage 56_F2

GegenhypotheseZeichnung „Im Auftrag“ ist in jeder Verwaltung der Normalfall und sagt nichts über die Sorgfalt der Bearbeitung.

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Landgericht Berlin I

Präsident des Landgerichts Berlin I

Unter seiner Amtsbezeichnung erging am 26.06.2026 die Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 gegen VRiLG Groß — unterzeichnet nicht von ihm persönlich, sondern „Im Auftrag" von einer Mitarbeiterin namens Jura. Die Antwort geht auf keine der drei von mir konkret vorgetragenen Tatsachen ein (siehe Kasten unten). Zwei Bescheidungen gingen mir am 09.07.2026 zu — eine davon auf eine Beschwerde vom 06.09.2025, also nach fast zehn Monaten. Beide verweisen auf die richterliche Unabhängigkeit, ohne die dokumentierten Tatsachen zu prüfen.

Quelle: Anlage 147_F2, 153_F2

GegenhypotheseDie Dienstaufsicht darf richterliche Entscheidungen nicht überprüfen (Art. 97 GG); eine knappe Antwort kann deshalb rechtlich geboten und nicht nachlässig sein.

Strafvollstreckungskammer

Unterzeichnete den Beschluss vom 24.06.2026 (Az. 589 StVK 86/26), mit dem meine vorzeitige Entlassung abgelehnt wurde. In der Begründung werden mein Festhalten an meiner Unschuld, meine Hungerstreiks und meine politische Betätigung in die negative Prognose einbezogen. Der Beschluss stützt die negative Prognose ausdrücklich auf Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, auf die Veröffentlichung eigener Unterlagen und auf die Antwort, die politische Tätigkeit werde fortgeführt: „Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor.“ Bestätigt am 18.08.2026 durch das Kammergericht.

Quelle: Anlage 139_F2 — Chronik F2-161, 194_F2

GegenhypotheseDie Prognose nach § 57 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung des Vollzugsverhaltens; dabei dürfen Konflikte im Vollzug einbezogen werden, ohne dass damit die Rechtsbehelfe selbst bewertet werden sollen.

Strafvollstreckungskammer

Entschied mehrfach über meine Anträge zum Zugang zum Urkundsbeamten (04.11., 10.12.2025). Ihr Name ist zudem mit einem ungeklärten Vorgang um einen leeren, unfrankierten Briefumschlag verbunden, der eine angekündigte JVA-Stellungnahme enthalten sollte. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10.12.2025 blieb monatelang ohne nachweisbare Vorlage beim Kammergericht; am 30.03.2026 folgte eine Eskalation auf vier Ebenen.

Quelle: Anlage 79_F2, 82_F2, 83_F2 — Chronik F2-121

Kurze juristische Stellungnahme — ignorierte Tatsachen (Mauntel/Groß)

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 (Anlage 68_F2, 69_F2) rügte drei konkrete, tatsächliche Punkte:

  1. Unzulässige „Berichtigung" nach Rechtskraft: Der Beschluss vom 30.07.2025 fügte erstmals eine Liste der angewendeten Strafvorschriften in den Tenor ein — ein Jahr nach Urteilsverkündung, begründet nur mit „offensichtliches Schreibversehen".
  2. Fehlende Rechtsmittelbelehrung sowohl beim Urteil vom 22.07.2024 als auch beim Beschluss vom 30.07.2025 (§ 35a StPO).
  3. Fehlende Eingangsbestätigung meiner sofortigen Beschwerde vom 26./27.08.2025 — bis zur Antwort vom 26.06.2026 keine Sachstandsmitteilung.

Die Antwort vom 26.06.2026 (Anlage 147_F2) geht auf keinen dieser drei Punkte konkret ein. Sie verweist stattdessen pauschal auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Diese Gegenüberstellung ist meine eigene Auswertung der Dokumente.

Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2 (Ausgangsbeschwerden) · Anlage 147_F2, 153_F2 (Antworten)

GegenhypotheseEin leerer Umschlag kann auf einem Fehler in der Postbearbeitung beruhen; ein einzelner Vorgang belegt nichts über die Kammer, die ihn nicht zu verantworten hat.

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Amtsgericht Tiergarten

Urkundsbeamtin und Gruppenleiterin

Verweigerten am 15.01.2025 die Annahme meiner Revisionsergänzung zu Protokoll — auf eine Weisung, die sich laut Frau Lukas auf eine direkte Anweisung des Landgerichts stützte.

Quelle: Anlage 9_F2

GegenhypotheseEine Geschäftsstelle darf die Protokollierung ablehnen, wenn sie sie für unzulässig hält, und Bedienstete sind an Weisungen gebunden.

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Kammergericht Berlin

Vorsitzender Richter

Vorsitzender im Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26. Verwarf mit Beschluss vom 18.08.2026 meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ auf meine Kosten. Hält ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO für entbehrlich, weil die Aussetzung „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei, und verneint einen Gehörsverstoß unter Verweis auf einen Anhörungsvermerk, der mir nie zugänglich gemacht wurde. Mit dieser Entscheidung ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft.

Quelle: Anlage 149_F2, 194_F2

GegenhypotheseDie Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren üblich und zulässig; ein Gutachten muss nicht eingeholt werden, wenn die Entscheidung aus mehreren Gründen feststeht.

2. Strafsenat

Mitwirkung am Beschluss vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26), mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben; dokumentiert wird die Entscheidung.

Quelle: Anlage 194_F2

GegenhypotheseBeisitzende Mitglieder eines Senats tragen die Entscheidung mit; daraus folgt kein individueller Vorwurf, und die Dokumentation erhebt auch keinen.

2. Strafsenat

Mitwirkung am Beschluss vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26), mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben; dokumentiert wird die Entscheidung.

Quelle: Anlage 194_F2

GegenhypotheseWie bei jedem Kollegialgericht ist die Mitwirkung an einer Entscheidung Amtspflicht und kein persönlicher Beitrag zu einem Ergebnis.

Verwarfen am 31.10.2025 meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss und am 12.02.2025 meine Beschwerde zum Kontakt mit der Jüdischen Gemeinde als unbegründet bzw. unzulässig — jeweils rein prozessual, ohne inhaltliche Prüfung.

Quelle: Anlage 82_F2, 33_F3

GegenhypotheseProzessuale Verwerfungen sind der Normalfall, wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist; eine inhaltliche Prüfung ist dann gesetzlich gerade nicht vorgesehen.

Kammergericht Berlin, 3. Strafsenat

Mitzeichnung des Schreibens vom 17.02.2025, mit dem der 3. Strafsenat sich für unzuständig erklärte und mir die Unterlagen zurücksandte, statt sie an die zuständige Stelle abzugeben. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben.

Quelle: Anlage 26_F2

GegenhypotheseEin unzuständiger Senat sendet Unterlagen zurück, weil eine Abgabe von Amts wegen nicht in jedem Fall vorgesehen ist.

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Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Teilte mir mit Schreiben vom 01.07.2025 mit, er habe keine Verfahrensverstöße festgestellt, und verwies zur Begründung auf die Verwerfung meiner Revision durch den Bundesgerichtshof — ohne auf eine der von mir vorgetragenen Tatsachen einzugehen.

Quelle: Anlage 89_F2

GegenhypotheseNach Abschluss eines Revisionsverfahrens darf sich die Aufsicht auf dessen Ergebnis stützen; eine erneute Sachprüfung wäre systemfremd.

Verfasserin/Verfasser der Stellungnahme vom 14.07.2026, die auf keine der konkret vorgetragenen Verfahrenstatsachen eingeht und stattdessen pauschal auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026 verweist.

Quelle: Anlage 149_F2 — Chronik F2-170

GegenhypotheseEine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Behörde sie für zutreffend hält.

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Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

Vorsitzende Richterin

Unterzeichnete als Vorsitzende den Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25), mit dem mein Antrag auf Entpflichtung meines Pflichtverteidigers RA Römer sowie meine Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt wurden. Nachtrag 09/2026: Die vollständige Durchsicht des Urteilstextes ergibt, dass die Vorschriftenliste nicht nur nach dem Tenor, sondern nirgends im Urteil stand — auch nicht am Ende auf Seite 38.

Quelle: BGH-Beschluss 5 StR 72/25 vom 07.05.2025

GegenhypotheseÜber Entpflichtungs- und Akteneinsichtsanträge entscheidet der Senat nach eigenem Maßstab; die Ablehnung ist eine Rechtsauffassung, keine Nachlässigkeit.

Jan Gericke, Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Kati Resch, Mario von Häfen
weitere Senatsmitglieder

Weitere Mitglieder des Spruchkörpers, der den Beschluss vom 07.05.2025 gefasst hat. Jan Gericke ist stellvertretender Vorsitzender des Senats.

Quelle: Zusammensetzung des 5. Strafsenats, BGH

GegenhypotheseDie Mitwirkung an einem Senatsbeschluss ist Amtspflicht; ein individueller Vorwurf lässt sich daraus nicht ableiten.

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Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des Zweiten Senats

3. Kammer des Zweiten Senats

Nahm mit Beschluss vom 01.09.2025 (2 BvR 964/25) meine Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung an — mit der Begründung, ich hätte den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegt. Diese Vorlage setzt die Akteneinsicht voraus, die mir verweigert wurde. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.

Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25

GegenhypotheseDas Bundesverfassungsgericht darf die Substantiierung verlangen; die Vorlage der wesentlichen Unterlagen ist ständige Kammerrechtsprechung und gilt für alle Beschwerdeführer gleich.

3. Kammer des Zweiten Senats

Mitwirkung am Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2025 — ohne inhaltliche Prüfung der gerügten Verfassungsverstöße. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.

Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25

GegenhypotheseNichtannahmebeschlüsse ergehen einstimmig und ohne Begründungspflicht in der Sache; das ist gesetzlich so vorgesehen.

3. Kammer des Zweiten Senats

Mitwirkung am Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2025. Mit diesem und dem Parallelbeschluss 2 BvR 1069/25 endete für meine Revision der innerstaatliche Rechtsweg. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.

Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25, 2 BvR 1069/25

GegenhypotheseAuch hier gilt: Die Nichtannahme ist eine gesetzlich vorgesehene Entscheidungsform und keine inhaltliche Stellungnahme zum Vorbringen.

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Staatsanwaltschaft Berlin — Vorgeschichte 2021

Oberstaatsanwalt (Stand 2021)

Ordnete am 17.09.2021 — am Wochenende der russischen Dumawahl — nach meiner Darstellung persönlich die sofortige Beschlagnahme meines Banners „Putin is a Killer“ bei einer angemeldeten Aktion gegenüber der russischen Botschaft an. Das anschließende Verfahren gegen mich wurde nach § 170 StPO eingestellt.

Quelle: Anlage 120_F2

GegenhypotheseBei einer Versammlung entscheidet die Einsatzleitung unter Zeitdruck; eine spätere Einstellung nach § 170 StPO zeigt gerade, dass das Verfahren geprüft und beendet wurde.

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JVA Heidering

Teilanstaltsleiter 1 (V)

Teilte mir am 17.07.2026 mündlich die dreimonatige Sperrung meiner Videotelefonie mit, ohne Rechtsgrundlage zu benennen. Der spätere schriftliche Bescheid bestätigt, dass die Anstalt von meiner Videoansprache über eine E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung erfahren hat.

Quelle: Anlage 146_F2, 152_F2, 91_F2

GegenhypotheseAuf Videotelefonie besteht kein gesetzlicher Anspruch; eine Anstalt darf eine freiwillige Zusatzleistung zurücknehmen, wenn sie deren Zweck gefährdet sieht. Nachtrag 08.09.2026: Die Anstalt hat inzwischen erklärt, es habe keine E-Mail der Senatsverwaltung an sie gegeben — sie war selbst Adressatin des Presseanschreibens.

Gruppenleiterin

Entschied im Juni 2025 über meinen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten und stellte fest, die einschlägigen Fristen seien bereits vor meiner Verlegung abgelaufen.

Quelle: Anlage 43_F2, 44_F2, 84_F2

GegenhypotheseWenn eine Frist nach Aktenlage abgelaufen erscheint, kann eine Ausführung als zwecklos eingeschätzt werden; das ist eine Fehleinschätzung und kein Entzug.

Sozialarbeiterin (Stand: 2026)

Nahm am Gespräch vom 17.07.2026 zur Sperrung der Videotelefonie teil. Nach Darstellung von Dmitrij Bagrash schlug sie ihm in einem gesonderten Gespräch vor, sich krankzumelden, um der von ihm geschilderten Gefährdung durch einen Mitgefangenen auszuweichen — ein Vorschlag, den er zurückwies.

Quelle: Anlage 146_F2; Fall-5-Unterlagen (Schreibweise „Mahlow" als Arbeitsversion)

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Öffentliche Diskussion

Frage 1

Kann meine Weigerung, Freiheit gegen ein Geständnis einzutauschen, als Diskreditierung der deutschen Rechtsordnung gewertet werden?

Frage 2

Lässt sich die nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Urteils und der fortgesetzte Entzug des Rechtswegs damit rechtfertigen, dass Generalstaatsanwaltschaft und Gerichte verhindern wollten, dass ich — wie in meinem letzten Wort angekündigt — Kontakt zu einem Mitglied des Deutschen Bundestages aufnehme, um eine von der Justiz unabhängige Untersuchung und eine Reform der Abwehr hybrider russischer Bedrohungen anzustoßen?

Frage 3

Ist mein Kampf um Rehabilitierung und um die Zurechenbarkeit von Verantwortung — geführt in voller Übereinstimmung mit deutschem Recht — eine Diskreditierung der deutschen Rechtsordnung, wie es die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nahelegt?

Erklärung von Dmitry Bagrash

Jeder Versuch, in dieser Sache Druck auf mich auszuüben — sei es durch das Angebot der Freiheit im Austausch für ein Geständnis, durch eine Drohung gegen mein Leben oder meine Gesundheit, oder durch die Forderung, diese Seite zu entfernen — wird von mir unverzüglich dokumentiert und veröffentlicht. Der Name der verantwortlichen Person wird daraufhin in vergrößerter Schrift in dieser Liste erscheinen und einen entsprechenden Platz in der öffentlichen Aufarbeitung dieses Falls einnehmen, mit entsprechender Unterrichtung der Presse.

Die deutschen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben ein Recht darauf, die Namen derjenigen zu kennen, deren Amtsführung sie finanzieren.

Ich erkläre zugleich: Es ist noch kein Beamter, Staatsanwalt oder Richter geboren, der mich dazu bringen könnte, etwas zu gestehen, das ich nicht begangen habe — weder um das Gesicht der Justiz zu wahren, noch um meine Freiheit oder mein Leben zu retten.

GegenhypotheseDer Vorschlag kann als pragmatischer Schutzhinweis gemeint gewesen sein, um eine akute Gefährdungslage kurzfristig zu entschärfen.

Zur Erinnerung, für alle, die es vergessen haben: Deutschland ist ein Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG).
🔊 Für sehbehinderte und blinde Besucher: das Grundgesetz zum Anhören (Bundeszentrale für politische Bildung) — bpb.de/mediathek/audio/277459

Zur Erinnerung — einschlägige Strafvorschriften

§ 339 StGB — Rechtsbeugung: Ein Richter, anderer Amtsträger oder Schiedsrichter, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 344 StGB — Verfolgung Unschuldiger: Wer als Amtsträger einen anderen wissentlich einer rechtswidrigen Tat verdächtigt oder ein gegen einen Unschuldigen gerichtetes Strafverfahren wissentlich betreibt, wird bestraft.
§ 345 StGB — Vollstreckung gegen Unschuldige: Wer als Amtsträger eine strafrechtliche Sanktion gegen jemanden vollstreckt, der ihr nicht unterworfen ist.
§ 136a StPO — Verbotene Vernehmungsmethoden: Die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eines Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur angewendet werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
§ 357 StGB — Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat: Ein Vorgesetzter, der seinen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder eine solche geschehen lässt, wird wie ein Täter bestraft.