Richterin am Landgericht Berlin I

Entschied mehrfach über meine Anträge zum Zugang zum Urkundsbeamten (04.11., 10.12.2025). Ihr Name ist zudem mit einem ungeklärten Vorgang um einen leeren, unfrankierten Briefumschlag verbunden, der eine angekündigte JVA-Stellungnahme enthalten sollte.

Quelle: Anlage 79_F2, 82_F2, 83_F2 — Chronik F2-121

Kammergericht, 3. Strafsenat

Verwarfen am 31.10.2025 meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss als bereits unzulässig — rein prozessual, ohne inhaltliche Prüfung der behaupteten unzulässigen Tenoränderung.

Quelle: Anlage 82_F2, Beschluss 3 Ws 48/25+49/25

Urkundsbeamtin und Gruppenleiterin, Amtsgericht Tiergarten

Verweigerten am 15.01.2025 die Annahme meiner Revisionsergänzung zu Protokoll — auf eine Weisung, die sich laut Frau Lukas auf eine direkte Anweisung des Landgerichts stützte.

Quelle: Anlage 9_F2

Oberstaatsanwalt

Zuständiger Oberstaatsanwalt im Ausgangsverfahren 522 Ks 5/23. Nach meiner Darstellung hat er Ermittlungen zu meiner Beobachtung durch russische Geheimdienste sowie zum Brandanschlag auf mein Fahrzeug eingestellt und Hinweise auf eine Desinformationskampagne gegen mich nicht verfolgt.

Eigenes Dossier: wachs.html

Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin

Verkündete das Urteil vom 22.07.2024. Unterzeichnete den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, der den Urteilstenor 373 Tage nach Verkündung um eine Normenliste ergänzte. Gegenstand mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden wegen unbeantworteter Anträge und fehlender Eingangsbestätigungen.

Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2, 147_F2 — Analyse

Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer

Unterzeichnete den Beschluss vom 24.06.2026 (Az. 589 StVK 86/26), mit dem meine vorzeitige Entlassung abgelehnt wurde. In der Begründung werden mein Festhalten an meiner Unschuld, meine Hungerstreiks und meine politische Betätigung in die negative Prognose einbezogen.

Quelle: Anlage 139_F2 — Chronik F2-161

Vorsitzender Richter am Kammergericht

Zuständiger Richter im Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26. Leitete mir die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026 mit Gelegenheit zur Äußerung zu.

Quelle: Anlage 149_F2

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Verfasserin/Verfasser der Stellungnahme vom 14.07.2026, die auf keine der konkret vorgetragenen Verfahrenstatsachen eingeht und stattdessen pauschal auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026 verweist.

Quelle: Anlage 149_F2 — Chronik F2-170

Präsident des Landgerichts Berlin I

Unter seiner Amtsbezeichnung erging am 26.06.2026 die Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 (ergänzt 17. und 23.03.2026) gegen VRiLG Groß — unterzeichnet nicht von ihm persönlich, sondern „Im Auftrag" von einer Mitarbeiterin namens Jura. Die Antwort geht auf keine der drei von mir konkret vorgetragenen Tatsachen ein (siehe Kasten unten). Da das Schreiben unter seinem Amt und in seinem Namen ergangen ist, führe ich ihn hier als presidial Verantwortlichen, mit Jura als ausführender Mitarbeiterin.

Quelle: Anlage 147_F2, 153_F2

Kurze juristische Stellungnahme — ignorierte Tatsachen

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 und meine Fachaufsichtsbeschwerde vom selben Tag (Anlage 68_F2, 69_F2) rügten drei konkrete, tatsächliche Punkte:

  1. Unzulässige „Berichtigung" nach Rechtskraft: Der Beschluss vom 30.07.2025 fügte erstmals eine Liste der angewendeten Strafvorschriften in den Tenor ein — ein Jahr nach Urteilsverkündung, begründet nur mit „offensichtliches Schreibversehen".
  2. Fehlende Rechtsmittelbelehrung sowohl beim Urteil vom 22.07.2024 als auch beim Beschluss vom 30.07.2025 (§ 35a StPO).
  3. Fehlende Eingangsbestätigung meiner sofortigen Beschwerde vom 26./27.08.2025 — bis zur Antwort vom 26.06.2026 keine Sachstandsmitteilung.

Die Antwort vom 26.06.2026 (Anlage 147_F2) geht auf keinen dieser drei Punkte konkret ein. Sie verweist stattdessen pauschal auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und darauf, dass BGH und Kammergericht meine Rechtsmittel bereits verworfen hätten — was die hier gerügten organisatorischen Mängel (Belehrung, Eingangsbestätigung) nicht berührt, da diese unabhängig vom Ausgang der Rechtsmittel bestehen. Diese Gegenüberstellung ist meine eigene Auswertung der beiden Dokumente.

Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2 (Ausgangsbeschwerden) · Anlage 147_F2, 153_F2 (Antworten)

Graul, Heinzmann, Baller
Sachbearbeiter:innen, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Diese drei Namen zeichnen zwischen April und Juni 2025 mehrfach „Im Auftrag" für Antworten der Senatsverwaltung. Die Unterlagen belegen zugleich, dass ich mehrfach — am 24.04.2025, 5.05.2025 und 5.06.2025 — direkt und persönlich per E-Mail an Senatorin Dr. Felor Badenberg geschrieben habe; jedes Mal wird bestätigt, dass die Eingabe „dem Büro von Frau Senatorin vorgelegen" hat, bevor sie zur Bearbeitung an dieselbe nachgeordnete Ebene zurückgereicht wurde, gegen die sich die Beschwerde richtete (JVA Moabit, LG-Präsident, AG-Präsident).

Quelle: Anlage 56_F2

Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Berlin

Persönlich per E-Mail kontaktiert am 24.04.2025, 5.05.2025 und 5.06.2025 — jeweils bestätigt als ihrem Büro vorgelegen. Keine der Eingaben wurde von ihr selbst eigenständig geprüft; alle wurden zuständigkeitshalber an die JVA bzw. Gerichtspräsidenten zurückverwiesen, gegen die sich die Beschwerden richteten.

Quelle: Anlage 56_F2 · siehe auch Eintrag oben zu Anlage 84_F2

Hausleiter, JVA Heidering

Teilte mir am 17.07.2026 mündlich die dreimonatige Sperrung meiner Videotelefonie mit, ohne Rechtsgrundlage zu benennen. Der spätere schriftliche Bescheid (22.07.2026) bestätigt, dass die Anstalt von meiner Videoansprache über eine E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz erfahren hat.

Quelle: Anlage 146_F2, 152_F2

Gruppenleiterin, JVA Heidering

Entschied im Juni 2025 über meinen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten und stellte fest, die einschlägigen Fristen seien bereits vor meiner Verlegung abgelaufen.

Quelle: Anlage 84_F2

Frau Mahlow
Sozialarbeiterin, JVA Heidering (Stand: 2026)

Nahm am Gespräch vom 17.07.2026 zur Sperrung der Videotelefonie teil. Nach Darstellung von Dmitrij Bagrash schlug sie ihm in einem gesonderten Gespräch vor, sich krankzumelden, um der von ihm geschilderten Gefährdung durch einen Mitgefangenen auszuweichen — ein Vorschlag, den er zurückwies.

Quelle: Anlage 146_F2; Fall-5-Unterlagen (noch nicht durch Originaldokument verifiziert — Schreibweise „Mahlow" als Arbeitsversion)

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

Unterzeichnete als Vorsitzende den Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25), mit dem mein Antrag auf Entpflichtung meines Pflichtverteidigers RA Römer sowie meine Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt wurden — Grundlage einer Stellungnahme meines damaligen Pflichtverteidigers, die mir vor der Entscheidung nicht zur Kenntnis gegeben wurde.

Quelle: BGH-Beschluss 5 StR 72/25 vom 07.05.2025 · Verfassungsbeschwerde vom 16.06.2025

Jan Gericke, Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Kati Resch, Mario von Häfen
Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

Weitere Mitglieder des Spruchkörpers, der den Beschluss vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25) gefasst hat. Jan Gericke ist stellvertretender Vorsitzender des Senats.

Quelle: Zusammensetzung des 5. Strafsenats, BGH (Stand des Beschlusses)