Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Verantwortliche
Zur Rechtmäßigkeit dieser Seite
Alle auf dieser Seite genannten Personen werden ausschließlich in ihrer amtlichen, öffentlichen Funktion genannt — nicht in ihrem Privatleben. Jede Aussage stützt sich auf ein von der jeweiligen Person selbst unterzeichnetes oder verantwortetes amtliches Dokument (Beschluss, Bescheid, Stellungnahme), das im Rahmen meines Verfahrens entstanden ist und das ich als Verfahrensbeteiligter besitze und veröffentlichen darf.
Es werden ausschließlich Tatsachenbehauptungen wiedergegeben (wer hat wann welches Dokument mit welchem Inhalt unterzeichnet) — keine Werturteile über die Person, keine Beleidigungen, keine unbelegten Vorwürfe. Das deutsche Recht unterscheidet grundlegend zwischen wahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik; nur erstere werden hier verbreitet.
Diese Dokumentation stützt sich unter anderem auf folgende Grundsätze:
- Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 GG (Petitionsrecht) schützen die öffentliche Auseinandersetzung mit staatlichem Handeln.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Sozialsphäre (u. a. BVerfGE 66, 116 — "Wallraff"; BVerfGE 7, 198 — "Lüth") müssen sich Amtsträger eine sachliche öffentliche Auseinandersetzung mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in weiterem Umfang gefallen lassen als Äußerungen zu ihrer Privat- oder Intimsphäre.
- § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) rechtfertigt sachliche Kritik an amtlichem Handeln, wenn ein berechtigtes Interesse an der Information besteht — hier: mein Recht auf Verteidigung gegen eine aus meiner Sicht rechtswidrige strafrechtliche Verfolgung sowie das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Justiz.
- Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) begründet ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass die Ausübung staatlicher Gewalt nachvollziehbar und überprüfbar bleibt.
Hinweis: Diese Ausführungen sind eine allgemeine rechtliche Einordnung durch Dmitry Bagrash und seine Unterstützer, keine anwaltliche Rechtsberatung. Vor jeder Erweiterung dieser Seite wird eine anwaltliche Prüfung angestrebt.
Noch in Arbeit
Diese Liste wird laufend erweitert und nach Priorität geordnet: an erster Stelle stehen die Personen mit der größten Verantwortung für die Rechtsschutzverweigerung, danach folgt eine Gliederung nach Institution. Noch zu identifizieren: die weiteren Beisitzer des 5. Strafsenats des Kammergerichts (bislang ist nur der Vorsitzende, Vorsitzender Richter am Kammergericht Herb (VRi), mit Namen bekannt) sowie — sobald zugeteilt und veröffentlicht — die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026.
Hauptverantwortliche
Zuständiger Oberstaatsanwalt im Ausgangsverfahren 522 Ks 5/23. Nach meiner Darstellung hat er Ermittlungen zu meiner Beobachtung durch russische Geheimdienste sowie zum Brandanschlag auf mein Fahrzeug eingestellt und Hinweise auf eine Desinformationskampagne gegen mich nicht verfolgt.
Eigenes Dossier: OStA Klaus-Michael Wachs
GegenhypotheseEine Staatsanwaltschaft priorisiert; Ermittlungsansätze ohne belastbare Anhaltspunkte werden eingestellt, und § 170 Abs. 2 StPO ist dafür der vorgesehene Weg.
Verkündete das Urteil vom 22.07.2024. Unterzeichnete den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, der den Urteilstenor 373 Tage nach Verkündung um eine Normenliste ergänzte. Gegenstand mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden wegen unbeantworteter Anträge und fehlender Eingangsbestätigungen.
Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2, 147_F2 — Analyse
GegenhypotheseEine Urteilsurkunde entsteht unter Zeitdruck; § 267 StPO lässt die Berichtigung offenkundiger Versehen ausdrücklich zu, und Dienstaufsichtsbeschwerden werden häufig ohne Beanstandung abgeschlossen, weil richterliches Handeln der Dienstaufsicht entzogen ist.
Politische Verantwortung
Persönlich und wiederholt per E-Mail kontaktiert — u. a. 02.08.2025 (Ankündigung Hungerstreik), 05.08.2025 (Beginn Hungerstreik, cc. u. a. an OHCHR, EGMR, ICC, Amnesty International, Human Rights Watch), 09.09.2025 (offener Brief, cc. an über 40 Redaktionen und Menschenrechtsorganisationen), sowie 24.04., 05.05. und 05.06.2025. Jede dieser Eingaben ist als „dem Büro von Frau Senatorin vorgelegen" bestätigt. Keine wurde von ihr selbst eigenständig geprüft; alle wurden zuständigkeitshalber an dieselben Stellen zurückverwiesen, gegen die sich die jeweilige Beschwerde richtete. Stand 02.09.2026: Zwei Bitten an das Haus übermittelt — Aufklärung des Informationswegs zur Videosperre und Auskunft nach § 147 GVG zur Bearbeitung der Anzeige gegen OStA Wachs.
Quelle: Anlage 56_F2, 84_F2, 152_F2 · gesendete E-Mails an senatorin@senjustva.berlin.de
GegenhypotheseEine Senatorin beantwortet nicht jede an sie gerichtete E-Mail persönlich; die Zeichnung durch das Fachreferat ist der Regelfall und kein Zeichen von Geringschätzung.
Diese drei Namen zeichnen zwischen April und Juni 2025 mehrfach „Im Auftrag" für Antworten der Senatsverwaltung anstelle der Senatorin.
Quelle: Anlage 56_F2
GegenhypotheseZeichnung „Im Auftrag“ ist in jeder Verwaltung der Normalfall und sagt nichts über die Sorgfalt der Bearbeitung.
Landgericht Berlin I
Unter seiner Amtsbezeichnung erging am 26.06.2026 die Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025 gegen VRiLG Groß — unterzeichnet nicht von ihm persönlich, sondern „Im Auftrag" von einer Mitarbeiterin namens Jura. Die Antwort geht auf keine der drei von mir konkret vorgetragenen Tatsachen ein (siehe Kasten unten). Zwei Bescheidungen gingen mir am 09.07.2026 zu — eine davon auf eine Beschwerde vom 06.09.2025, also nach fast zehn Monaten. Beide verweisen auf die richterliche Unabhängigkeit, ohne die dokumentierten Tatsachen zu prüfen.
Quelle: Anlage 147_F2, 153_F2
GegenhypotheseDie Dienstaufsicht darf richterliche Entscheidungen nicht überprüfen (Art. 97 GG); eine knappe Antwort kann deshalb rechtlich geboten und nicht nachlässig sein.
Unterzeichnete den Beschluss vom 24.06.2026 (Az. 589 StVK 86/26), mit dem meine vorzeitige Entlassung abgelehnt wurde. In der Begründung werden mein Festhalten an meiner Unschuld, meine Hungerstreiks und meine politische Betätigung in die negative Prognose einbezogen. Der Beschluss stützt die negative Prognose ausdrücklich auf Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, auf die Veröffentlichung eigener Unterlagen und auf die Antwort, die politische Tätigkeit werde fortgeführt: „Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor.“ Bestätigt am 18.08.2026 durch das Kammergericht.
Quelle: Anlage 139_F2 — Chronik F2-161, 194_F2
GegenhypotheseDie Prognose nach § 57 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung des Vollzugsverhaltens; dabei dürfen Konflikte im Vollzug einbezogen werden, ohne dass damit die Rechtsbehelfe selbst bewertet werden sollen.
Entschied mehrfach über meine Anträge zum Zugang zum Urkundsbeamten (04.11., 10.12.2025). Ihr Name ist zudem mit einem ungeklärten Vorgang um einen leeren, unfrankierten Briefumschlag verbunden, der eine angekündigte JVA-Stellungnahme enthalten sollte. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10.12.2025 blieb monatelang ohne nachweisbare Vorlage beim Kammergericht; am 30.03.2026 folgte eine Eskalation auf vier Ebenen.
Quelle: Anlage 79_F2, 82_F2, 83_F2 — Chronik F2-121
Amtsgericht Tiergarten
Verweigerten am 15.01.2025 die Annahme meiner Revisionsergänzung zu Protokoll — auf eine Weisung, die sich laut Frau Lukas auf eine direkte Anweisung des Landgerichts stützte.
Quelle: Anlage 9_F2
GegenhypotheseEine Geschäftsstelle darf die Protokollierung ablehnen, wenn sie sie für unzulässig hält, und Bedienstete sind an Weisungen gebunden.
Kammergericht Berlin
Vorsitzender im Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26. Verwarf mit Beschluss vom 18.08.2026 meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ auf meine Kosten. Hält ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO für entbehrlich, weil die Aussetzung „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei, und verneint einen Gehörsverstoß unter Verweis auf einen Anhörungsvermerk, der mir nie zugänglich gemacht wurde. Mit dieser Entscheidung ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft.
Quelle: Anlage 149_F2, 194_F2
GegenhypotheseDie Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren üblich und zulässig; ein Gutachten muss nicht eingeholt werden, wenn die Entscheidung aus mehreren Gründen feststeht.
Mitwirkung am Beschluss vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26), mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben; dokumentiert wird die Entscheidung.
Quelle: Anlage 194_F2
GegenhypotheseBeisitzende Mitglieder eines Senats tragen die Entscheidung mit; daraus folgt kein individueller Vorwurf, und die Dokumentation erhebt auch keinen.
Mitwirkung am Beschluss vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26), mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben; dokumentiert wird die Entscheidung.
Quelle: Anlage 194_F2
GegenhypotheseWie bei jedem Kollegialgericht ist die Mitwirkung an einer Entscheidung Amtspflicht und kein persönlicher Beitrag zu einem Ergebnis.
Verwarfen am 31.10.2025 meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss und am 12.02.2025 meine Beschwerde zum Kontakt mit der Jüdischen Gemeinde als unbegründet bzw. unzulässig — jeweils rein prozessual, ohne inhaltliche Prüfung.
Quelle: Anlage 82_F2, 33_F3
GegenhypotheseProzessuale Verwerfungen sind der Normalfall, wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist; eine inhaltliche Prüfung ist dann gesetzlich gerade nicht vorgesehen.
Mitzeichnung des Schreibens vom 17.02.2025, mit dem der 3. Strafsenat sich für unzuständig erklärte und mir die Unterlagen zurücksandte, statt sie an die zuständige Stelle abzugeben. Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben.
Quelle: Anlage 26_F2
GegenhypotheseEin unzuständiger Senat sendet Unterlagen zurück, weil eine Abgabe von Amts wegen nicht in jedem Fall vorgesehen ist.
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Teilte mir mit Schreiben vom 01.07.2025 mit, er habe keine Verfahrensverstöße festgestellt, und verwies zur Begründung auf die Verwerfung meiner Revision durch den Bundesgerichtshof — ohne auf eine der von mir vorgetragenen Tatsachen einzugehen.
Quelle: Anlage 89_F2
GegenhypotheseNach Abschluss eines Revisionsverfahrens darf sich die Aufsicht auf dessen Ergebnis stützen; eine erneute Sachprüfung wäre systemfremd.
Verfasserin/Verfasser der Stellungnahme vom 14.07.2026, die auf keine der konkret vorgetragenen Verfahrenstatsachen eingeht und stattdessen pauschal auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026 verweist.
Quelle: Anlage 149_F2 — Chronik F2-170
GegenhypotheseEine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Behörde sie für zutreffend hält.
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
Unterzeichnete als Vorsitzende den Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25), mit dem mein Antrag auf Entpflichtung meines Pflichtverteidigers RA Römer sowie meine Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt wurden. Nachtrag 09/2026: Die vollständige Durchsicht des Urteilstextes ergibt, dass die Vorschriftenliste nicht nur nach dem Tenor, sondern nirgends im Urteil stand — auch nicht am Ende auf Seite 38.
Quelle: BGH-Beschluss 5 StR 72/25 vom 07.05.2025
GegenhypotheseÜber Entpflichtungs- und Akteneinsichtsanträge entscheidet der Senat nach eigenem Maßstab; die Ablehnung ist eine Rechtsauffassung, keine Nachlässigkeit.
Weitere Mitglieder des Spruchkörpers, der den Beschluss vom 07.05.2025 gefasst hat. Jan Gericke ist stellvertretender Vorsitzender des Senats.
Quelle: Zusammensetzung des 5. Strafsenats, BGH
GegenhypotheseDie Mitwirkung an einem Senatsbeschluss ist Amtspflicht; ein individueller Vorwurf lässt sich daraus nicht ableiten.
Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des Zweiten Senats
Nahm mit Beschluss vom 01.09.2025 (2 BvR 964/25) meine Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung an — mit der Begründung, ich hätte den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegt. Diese Vorlage setzt die Akteneinsicht voraus, die mir verweigert wurde. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.
Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25
GegenhypotheseDas Bundesverfassungsgericht darf die Substantiierung verlangen; die Vorlage der wesentlichen Unterlagen ist ständige Kammerrechtsprechung und gilt für alle Beschwerdeführer gleich.
Mitwirkung am Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2025 — ohne inhaltliche Prüfung der gerügten Verfassungsverstöße. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.
Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25
GegenhypotheseNichtannahmebeschlüsse ergehen einstimmig und ohne Begründungspflicht in der Sache; das ist gesetzlich so vorgesehen.
Mitwirkung am Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2025. Mit diesem und dem Parallelbeschluss 2 BvR 1069/25 endete für meine Revision der innerstaatliche Rechtsweg. Stand 09/2026: Die Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 ist unbeschieden; am 02.09.2026 wurde eine weitere erhoben.
Quelle: Beschluss 2 BvR 964/25, 2 BvR 1069/25
GegenhypotheseAuch hier gilt: Die Nichtannahme ist eine gesetzlich vorgesehene Entscheidungsform und keine inhaltliche Stellungnahme zum Vorbringen.
Staatsanwaltschaft Berlin — Vorgeschichte 2021
Ordnete am 17.09.2021 — am Wochenende der russischen Dumawahl — nach meiner Darstellung persönlich die sofortige Beschlagnahme meines Banners „Putin is a Killer“ bei einer angemeldeten Aktion gegenüber der russischen Botschaft an. Das anschließende Verfahren gegen mich wurde nach § 170 StPO eingestellt.
Quelle: Anlage 120_F2
GegenhypotheseBei einer Versammlung entscheidet die Einsatzleitung unter Zeitdruck; eine spätere Einstellung nach § 170 StPO zeigt gerade, dass das Verfahren geprüft und beendet wurde.
JVA Heidering
Teilte mir am 17.07.2026 mündlich die dreimonatige Sperrung meiner Videotelefonie mit, ohne Rechtsgrundlage zu benennen. Der spätere schriftliche Bescheid bestätigt, dass die Anstalt von meiner Videoansprache über eine E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung erfahren hat.
Quelle: Anlage 146_F2, 152_F2, 91_F2
GegenhypotheseAuf Videotelefonie besteht kein gesetzlicher Anspruch; eine Anstalt darf eine freiwillige Zusatzleistung zurücknehmen, wenn sie deren Zweck gefährdet sieht. Nachtrag 08.09.2026: Die Anstalt hat inzwischen erklärt, es habe keine E-Mail der Senatsverwaltung an sie gegeben — sie war selbst Adressatin des Presseanschreibens.
Entschied im Juni 2025 über meinen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten und stellte fest, die einschlägigen Fristen seien bereits vor meiner Verlegung abgelaufen.
Quelle: Anlage 43_F2, 44_F2, 84_F2
GegenhypotheseWenn eine Frist nach Aktenlage abgelaufen erscheint, kann eine Ausführung als zwecklos eingeschätzt werden; das ist eine Fehleinschätzung und kein Entzug.
Nahm am Gespräch vom 17.07.2026 zur Sperrung der Videotelefonie teil. Nach Darstellung von Dmitrij Bagrash schlug sie ihm in einem gesonderten Gespräch vor, sich krankzumelden, um der von ihm geschilderten Gefährdung durch einen Mitgefangenen auszuweichen — ein Vorschlag, den er zurückwies.
Quelle: Anlage 146_F2; Fall-5-Unterlagen (Schreibweise „Mahlow" als Arbeitsversion)
Ausdrücklich ausgenommen — mit Dank
Rechtspflegerin Böhme (Amtsgericht Zossen) nahm am 13.01.2026 meine Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle auf. Sie gehört nicht auf diese Liste — im Gegenteil: sie hat ihre Aufgabe korrekt erfüllt, und dafür danke ich ihr ausdrücklich.
Öffentliche Diskussion
Kann meine Weigerung, Freiheit gegen ein Geständnis einzutauschen, als Diskreditierung der deutschen Rechtsordnung gewertet werden?
Lässt sich die nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Urteils und der fortgesetzte Entzug des Rechtswegs damit rechtfertigen, dass Generalstaatsanwaltschaft und Gerichte verhindern wollten, dass ich — wie in meinem letzten Wort angekündigt — Kontakt zu einem Mitglied des Deutschen Bundestages aufnehme, um eine von der Justiz unabhängige Untersuchung und eine Reform der Abwehr hybrider russischer Bedrohungen anzustoßen?
Ist mein Kampf um Rehabilitierung und um die Zurechenbarkeit von Verantwortung — geführt in voller Übereinstimmung mit deutschem Recht — eine Diskreditierung der deutschen Rechtsordnung, wie es die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nahelegt?
Erklärung von Dmitry Bagrash
Jeder Versuch, in dieser Sache Druck auf mich auszuüben — sei es durch das Angebot der Freiheit im Austausch für ein Geständnis, durch eine Drohung gegen mein Leben oder meine Gesundheit, oder durch die Forderung, diese Seite zu entfernen — wird von mir unverzüglich dokumentiert und veröffentlicht. Der Name der verantwortlichen Person wird daraufhin in vergrößerter Schrift in dieser Liste erscheinen und einen entsprechenden Platz in der öffentlichen Aufarbeitung dieses Falls einnehmen, mit entsprechender Unterrichtung der Presse.
Die deutschen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben ein Recht darauf, die Namen derjenigen zu kennen, deren Amtsführung sie finanzieren.
Ich erkläre zugleich: Es ist noch kein Beamter, Staatsanwalt oder Richter geboren, der mich dazu bringen könnte, etwas zu gestehen, das ich nicht begangen habe — weder um das Gesicht der Justiz zu wahren, noch um meine Freiheit oder mein Leben zu retten.
GegenhypotheseDer Vorschlag kann als pragmatischer Schutzhinweis gemeint gewesen sein, um eine akute Gefährdungslage kurzfristig zu entschärfen.