Diese Seite betrifft die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug und als politisch verantwortliches Haus. Sie ordnet die Vorgänge nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung und gibt meine Einschätzung wieder; sie ersetzt keine gerichtliche Feststellung.
1Weiterleiten statt Prüfen — ein geschlossener Kreis
Auf meine Eingaben antwortete das Haus durchgängig mit Weiterleitung an die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtete. Die Begründung ist im Schreiben vom 05.05.2025 ausformuliert: Die Aufsicht werde erst tätig, wenn die Anstaltsleitung sich abschließend positioniert und entschieden habe.
„Erst wenn sich die Anstaltsleitung abschließend mit Ihrem Anliegen befasst und eine Entscheidung getroffen hat, vermag die Senatsverwaltung … die Entscheidung der Anstaltsleitung zu überprüfen“ — Schreiben vom 05.05.2025, Anlage 56_F2
Zugleich verweigerte die Anstalt genau diese abschließende schriftliche Entscheidung. Am 11.08.2025 erklärte der Teilanstaltsleiter ausdrücklich, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen (Anlage 67_F2).
§ 151 StVollzG (Aufsicht) · §§ 108, 109 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Solange die Anstalt keine schriftliche Entscheidung trifft, wird die Aufsicht nach eigener Lesart nicht zuständig — und solange die Aufsicht nicht tätig wird, muss die Anstalt keine treffen. Für den Betroffenen ist das kein Rechtsweg, sondern ein Kreis.
Chronik Nr. 90,
Nr. 100,
Nr. 105
GegenhypotheseAufsichtsbehörden verweisen regelmäßig an die Fachbehörde zurück, damit diese zuerst selbst abschließend entscheidet — das entspricht dem Nachrang der Aufsicht gegenüber der Sachentscheidung der Anstalt, nicht Gleichgültigkeit.
Was fehltEin Wiedervorlagezeitpunkt, zu dem die Aufsicht von sich aus nachfasst, falls die Anstalt sich nicht abschließend positioniert. Ohne ihn bleibt der Kreis offen.
2Drei persönliche Eingaben an die Senatorin — drei Weiterleitungen
Meine Schreiben vom 24.04.2025, 05.05.2025 und 05.06.2025 haben nach Bestätigung des Hauses dem Büro der Senatorin vorgelegen. Bearbeitet wurden sie jeweils durch Weiterleitung; eine eigenständige inhaltliche Prüfung ist mir gegenüber nicht dokumentiert worden.
Art. 17 GG (Petitionsrecht) · § 2 Abs. 1 IVG (Abgabe an die zuständige Behörde)
Bedeutung: Formal ist jede einzelne Weiterleitung korrekt. In der Summe ergibt sich über Monate keine einzige Sachentscheidung der Aufsicht.
Chronik Nr. 52,
Nr. 112
GegenhypotheseBei einer Senatsverwaltung mit einer Vielzahl von Eingaben ist die Delegation an das zuständige Fachreferat der Normalfall, keine persönliche Zurückweisung durch die Senatorin.
Was fehltEin Nachweis, dass wenigstens eine der drei Eingaben inhaltlich geprüft wurde, bevor sie weitergeleitet wurde.
3Die „gemeinsame Linie“ vom 11.08.2025
Die JVA Heidering teilt in ihrer Stellungnahme an das Landgericht vom 26.09.2025 mit, mein Fall sei am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung erörtert und dort eine gemeinsame Linie erarbeitet worden. Das ist der einzige mir bekannte schriftliche Beleg für eine Abstimmung zwischen Anstalt und Aufsicht in meiner Sache — und er stammt nicht von mir, sondern von der Anstalt.
§ 151 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 20 Abs. 3 GG
Bedeutung: Eine Aufsichtsbehörde, die mit der beaufsichtigten Stelle eine gemeinsame Linie abstimmt, prüft nach meiner Auffassung nicht mehr unabhängig. Das Datum liegt sechs Tage nach meiner an die Senatorin gerichteten Beschwerde vom 05.08.2025.
Chronik Nr. 126
GegenhypotheseEine Abstimmung zwischen Aufsicht und Anstalt in einem laufenden, öffentlich diskutierten Verfahren kann übliche Verwaltungspraxis sein, um einheitliches Vorgehen sicherzustellen — keine notwendig gegen mich gerichtete Absprache.
Was fehltDer Inhalt dieser „gemeinsamen Linie“. Ohne ihn lässt sich nicht sagen, wessen Position sich durchgesetzt hat.
4Verlegung nach Heidering — ohne Vollzugsplan und ohne Kommission
Am 10.06.2025 wurde ich ohne Vorankündigung und mitten in laufenden Fristverfahren aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Zu diesem Zeitpunkt lag weder ein Vollzugsplan noch eine Behandlungsuntersuchung vor: Zur ersten Kommission (EWA) wurde ich erst am 13.03.2026 geladen — mehr als drei Jahre nach Haftbeginn und neun Monate nach der Verlegung. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wurde mir erst am 24.04.2026 ausgehändigt.
§§ 8, 9 StVollzG Bln (Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan) · § 2 StVollzG
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung ist die Reihenfolge umgekehrt worden — erst die Verlegung, Jahre später die Planung, die sie tragen soll. Einen Beleg dafür, dass die Verlegung von der Senatsverwaltung veranlasst wurde, habe ich nicht; ich halte fest, dass sie in die Wochen fällt, in denen meine Eingaben dorthin unbeantwortet blieben. Der Ablauf des 13.03.2026 ist an Eides statt erklärt (Anlage 156_F2).
Chronik Nr. 82,
Nr. 137,
Nr. 176
GegenhypotheseVerlegungen zwischen Anstalten können aus rein organisatorischen Gründen erfolgen, unabhängig vom Stand des Vollzugsplans, der dann in der neuen Anstalt nachgeholt wird.
Was fehltEine Begründung, warum die erste Behandlungsuntersuchung erst drei Jahre nach Haftbeginn und mehr als acht Monate nach der Verlegung stattfand.
5Eine E-Mail an die Pressestelle wird zur Entscheidungsgrundlage der Anstalt
Der Bescheid der JVA Heidering vom 22.07.2026 über die dreimonatige Sperrung meiner Videotelefonie stützt sich ausdrücklich auf eine E-Mail, die ich am 12.07.2026 unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet hatte — nicht an die Anstalt.
„Mit Datum vom 12. Juli 2026 übersandten Sie eine Email u. a. an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz …“ — Anlage 152_F2
Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 17 GG · §§ 30, 40 StVollzG Bln
Bedeutung: Die Frage, auf welchem Weg eine an die Pressestelle des Senats gerichtete Mitteilung in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt gelangt, ist bislang unbeantwortet. Die Sperre traf drei Monate lang den Videokontakt zu meiner Familie.
Dossier Lohmeier,
Chronik Nr. 167
GegenhypotheseWenn eine E-Mail an mehrere Adressaten geht, kann die Anstalt auf demselben Verteiler gestanden haben, ohne dass die Senatsverwaltung sie eigens weitergeleitet hat.
Was fehltEin Protokoll, wie die E-Mail von der Pressestelle zur Anstaltsleitung gelangte — und mit wem dazu Rücksprache gehalten wurde, wenn überhaupt.
6Zwei konkrete Bitten an Ihr Haus, übermittelt am 02.09.2026
Mit der Petition an den Petitionsausschuss habe ich Ihrem Haus zwei Bitten übermittelt — per Telefax am 02.09.2026 über beide Anschlüsse, 17:18 und 17:35 Uhr, jeweils 23 Seiten, Übertragung OK.
Erstens: Aufklärung, auf welchem Informationsweg die Kenntnis von meinem Presseanschreiben vom 12.07.2026 beziehungsweise von der Videoverlinkung in die JVA Heidering gelangte — fünf Tage vor der Sperrung meiner Videotelefonie. Eine Weisung Ihres Hauses behaupte ich ausdrücklich nicht. Ich bitte um Aufklärung des Weges.
Zweitens: Auskunft nach § 147 GVG darüber, wie meine bereits im Jahr 2024 erstattete Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs bearbeitet worden ist und weshalb mir bis heute kein Ergebnis mitgeteilt wurde. Wie eine Strafanzeige von einer Behörde bearbeitet wird, ist Behördenhandeln.
§ 147 GVG · Art. 17 GG · § 3 PetG Bln
GegenhypotheseEine Petition mit zwei Bitten kann in der regären Bearbeitungsreihenfolge des Hauses liegen und muss nicht binnen Tagen beantwortet werden.
Was fehltEine Eingangsbestätigung, die zeigt, dass die Petition überhaupt registriert wurde.
7Der erste Faxweg Ihres Hauses hat zweimal versagt
Übermittlungen an den Anschluss (030) 9013 2000 sind am 24.08.2026 und am 01.09.2026 fehlgeschlagen. Erst der zweite Anschluss (030) 9028 3783 und ein weiterer Versuch am 02.09.2026 führten zum Erfolg.
Ich führe das als technischen Befund, nicht als Vorwurf. Für einen Gefangenen, der aus der Anstalt nicht auf dem Postweg versenden kann, ist die Funktionsfähigkeit des Faxanschlusses einer Aufsichtsbehörde gleichwohl von Bedeutung.
Art. 17 GG · Art. 19 Abs. 4 GG
GegenhypotheseTechnische Übertragungsfehler bei Telefax-Verbindungen kommen unabhängig vom Absender häufig vor und müssen keine Systematik bedeuten — das halte ich selbst so fest.
Was fehltEine Rückmeldung des Hauses, warum ein zentraler Kommunikationsweg zweimal binnen zwei Wochen ausfiel, und ob andere Absender dasselbe Problem hatten.
Quellen: Anlage 56_F2, 67_F2, 84_F2, 152_F2, 156_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 52, 82, 90, 100, 105, 112, 126, 137, 167, 176. Ergänzt am 02.09.2026: Anlage 198_F2, 199_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 193, 196. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.