Fall 2 Zur Prüfung 10.11.2025

Zugang zur Stellungnahme der JVA Heidering

Am 10.11.2025 erhielt ich erstmals die Stellungnahme der JVA Heidering, übermittelt durch das Landgericht Berlin. Damit wurde offenkundig, dass die Anstaltsleitung Heidering rechtswidrig Aufgaben des Gerichts übernommen und – in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz Berlin – eigenmächtig über meinen Zugang zur Justiz entschieden hat. Diese Entscheidungen erfolgten erst nachdem irreparabler Schaden längst eingetreten war, insbesondere durch die verweigerte Vorführung zum Urkundsbeamten in fristgebundenen Verfahren. Zudem wird mein Hungerstreik – der einzige funktionierende Weg, überhaupt Zugang zu rechtlichen Mitteln zu erhalten – in der Stellungnahme als „Erpressung“ dargestellt, anstatt die zuvor systematisch verweigerte Rechtsgewährung zu thematisieren. (Anlage 84_F2)

JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Per EGVP an das Landgericht Berlin – 599 StVK 215/25 Vollz. In der Strafvollzugssache des Dmitry Bagrash. Stellungnahme vom 26. September 2025.

Es wird beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. September 2025 zurückzuweisen, da er in der Sache unbegründet ist.

Begründung

Der Antragsteller verbüßt die aus dem Vollstreckungsblatt vom 29. Juli 2025 (Anlage 1) ersichtliche Haftstrafe wegen schwerer Brandstiftung. Das derzeitige Strafende ist für den 14. April 2028 notiert. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag unter anderem, dass er künftig auf einen entsprechenden Antrag hin unverzüglich zum Urkundsbeamten ausgeführt wird und diesbezüglich eine begründete, fristgerechte schriftliche Entscheidung nebst Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Weiterhin begehrt er die Feststellung, dass die unterlassene Bescheidung seines Antrags auf Vorführung zum Urkundsbeamten und die mündlich mitgeteilte Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung durch die JVA Heidering rechtswidrig waren. Der Antrag ist unbegründet: Dem Ausführungsbegehren des Antragstellers wurde dem Grunde nach entsprochen.

Der Gefangene wurde mit Datum vom 10. Juni 2025 aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Bereits am 11. Juni 2025 beantragte er mit einem Vormelder (Anlage Bl. 438 GefPA) die dringende Ausführung zum Urkundsbeamten für fristgebundene Anhörungsrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle. Hierbei gab er das Aktenzeichen 5 STR 72/25 (BGH) an. Die zuständige Gruppenleiterin, Frau Dahms, recherchierte zum Sachverhalt, um über den Antrag entscheiden zu können, da – anders als in der Voranstalt – die Ausführung des Gef. aus der JVA Heidering zum Urkundsbeamten des Amtsgerichts Zossen mit einem erheblichen logistischen und personellen Aufwand verbunden ist. Mit Vermerk vom 13. Juni 2025 stellte diese im Ergebnis fest, dass dem Gef. in der Voranstalt mit Datum vom 21. Mai 2025 zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ausgehändigt wurden. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 5 STR 72/25 (BGH) vom 07. Mai 2025 beinhaltet dabei die Ablehnung der Revision des Gef. gg. das Urteil des LG Berlin I vom 22. Juli 2024.

Auf Antrag per Vormelder vom 26. Mai 2025 wurde mit Datum vom 27. Mai 2025 dem Gef. die Gelegenheit gegeben, die Anträge beim Urkundsbeamten aufnehmen zu lassen. Nach Mitteilung der Urkundsbeamtin wurde der Antrag am 27. Mai 2025 aufgenommen, Ergänzungen dazu wurden am 28. Mai 2025 aufgenommen. Schließlich erschien der Gef. am 06. Juni 2025 wieder beim Urkundsbeamten und erhielt erneut Abschriften seiner Anträge, die er nach eigenen Angaben nicht mehr besaß. Der Antrag nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen; hiernach wäre die Frist am 28. Mai 2025 abgelaufen. Im Ergebnis gelangte die zuständige Gruppenleitung zu der Auffassung, dass der Antrag abgelehnt werden kann, da die einschlägigen Fristen zur Antragstellung in dem vom Gef. selbst genannten Verfahren bereits vor der Verlegung des Gef. in die hiesige Anstalt abgelaufen waren.

Im Rahmen einer Rücksprache zwischen der Gruppenleitung und MTAL 1/TAL 1 (V) wurde der Gruppenleitung zugesagt, die Angelegenheit zu prüfen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wurde aufgrund der vorstehenden Ausführungen hier nicht erkannt. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, begann der Gef. am Nachmittag des 04. August 2025 mit einem Hungerstreik. Am Montag, dem 11. August 2025, wurde der Vorgang wegen mehrerer anhängiger anstaltsübergreifender Beschwerden des Gef. bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (SenJustV) mit der dort zuständigen Sachbearbeiterin erörtert und eine gemeinsame Linie erarbeitet. Hiernach soll dem Gef. eine einmalige Ausführung zum Urkundsbeamten in dieser Angelegenheit ermöglicht werden, um ihm einerseits sein eingefordertes rechtliches Gehör verschaffen zu können und andererseits dem Gef. aufzuzeigen, dass in der JVA Heidering keine inflationäre Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht werden wird. Der erpresserische Charakter seines Hungerstreiks, der von ihm bereits in der Voranstalt zur Zielerreichung genutzt wurde, wurde erkannt, aber in diesem Fall dem vorgenannten höherrangigen Ziel untergeordnet.

Im Wesentlichen wurde der Vorschlag durch den Gef. abgelehnt; ein anderes als das beantragte Verfahren behauptet, jedoch auf Nachfrage nicht konkret benannt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dort beantragen zu können, wurde ebenfalls nicht beachtet. Seinem Wunsch, eine schriftliche Ablehnung zu erhalten, um diese nach eigenen Aussagen veröffentlichen zu können, wurde abgelehnt, da seinem Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten dem Grunde nach entsprochen wurde. Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte der Gef. mit, dass er seinen Hungerstreik beende, da nunmehr alle seine Forderungen formal erfüllt seien. Künftige Anträge von Gefangenen auf Ausführung zum Urkundsbeamten werden mit den in diesem Fall gewonnenen Erkenntnissen unmittelbar gewährt werden. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Im Auftrag, Lohmeier, Teilanstaltsleitung 1 (V). Anlagen: Vollstreckungsblatt vom 29. Juli 2025; 4 Auszüge aus der Gefangenenpersonalakte.

Herkunft des Dokuments

Anlage 84_F2 (Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025): Anlage_84_F2.pdf

Der auf dieser Stellungnahme beruhende Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.11.2025 ist unter F2-125 dokumentiert; die spätere, ergänzende Stellungnahme vom 07.11.2025 unter F2-127.

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