Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
Verfahrensstand — 08.09.2026
Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 registriert unter 2 BvR 1314/26 (ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister, nicht mehr) · zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 noch ohne Aktenzeichen · Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung · Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz am 09.09.2026 fristgerecht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt (der Vorgang) · Videotelefonie-Sperre vom 22.07.2026 am 11.09.2026 gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben, 595 StVK 126/26 Vollz (Dossier zum Vorgang) · Strafanzeige gegen einen Mitgefangenen bei der StA Potsdam unter 496 Js 34084/26 in Bearbeitung.
Einstieg für die Rechtspraxis

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Eine Fallakte zu Revision, Zugang zum Gericht und Vollzugsprognose

Diese Seite ordnet den Fall nach Rechtsgebieten und benennt die dogmatisch interessanten Punkte samt Aktenzeichen. Sie kennzeichnet zugleich, wo die Beleglage endet — auch dort, wo das dem Betroffenen nicht nützt.

Stand: 12.09.2026 · Hintergrund

Der innerstaatliche Rechtsweg ist erschöpft. Das Kammergericht hat am 18.08.2026 meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen (2 Ws 111/26). Ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.

Gerügt werden Art. 103 Abs. 1 GG (Entscheidung auf Grundlage eines Anhörungsvermerks, der beiden Gerichten vorlag und mir nie zugänglich war), Art. 19 Abs. 4 GG (Entbehrlichkeit des Gutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO wegen einer unbewiesenen Zuschreibung), Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Nicht gerügt: § 169 Abs. 1 GVG und die Einzelrichterbesetzung nach § 78b Abs. 1 GVG — beides geprüft und verworfen.

Belege: Dossier zur Verfassungsbeschwerde · Sendenachweise · Chronik-Archiv

In Haft seit
14.12.2022
Urteil
5 J. 4 M., rechtskräftig seit 08.05.2025
Anhängig
BVerfG-Beschwerde (10.07.2026) · Rechtsbeschwerde KG (Frist 11.09.2026)
Ausweisungsverfahren
eingeleitet 27.04.2026, kein Bescheid

Eine Fallakte, keine Anklageschrift

Diese Seite richtet sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, an Vollzugsrechtlerinnen, an Wissenschaft und Ausbildung. Sie verzichtet auf Wertungen dort, wo die Aktenlage für sich spricht, und benennt offen, wo die Beleglage dünn ist.

Der Fall ist aus zwei Gründen von Interesse: Erstens verbindet er in ungewöhnlicher Dichte Fragen des Revisionsrechts, des Vollzugsrechts und des Zugangs zum Gericht. Zweitens ist er nahezu vollständig dokumentiert — einschließlich der Schriftsätze des Betroffenen im Wortlaut, was den Abgleich zwischen Vorbringen und Entscheidung erlaubt.

Zur Mandatsanfrage: Die Verteidigung für die Wiederaufnahme ist gefunden; gesucht wird ein Träger für den Rechtshilfefonds. Die Aufgabenstellung, die Beschränkungen und die Frage der Vergütung sind gesondert dargestellt. → Verteidigung & Rechtshilfefonds

Matrix möglicher Wiederaufnahmegründe (§ 359 StPO)

Eine gesonderte Seite ordnet die denkbaren Ansätze für eine Wiederaufnahme nach vier Spuren: neue Beweismittel (§ 359 Nr. 5), mögliche Richterstraftat (§ 359 Nr. 3 — derzeit durch § 364 StPO prozessual gesperrt), Urteils-/Dokumentenidentität (Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025) und eine EGMR-Feststellung (§ 359 Nr. 6). Jeder Kandidat trägt Beweisstatus, Gesetzesanker und den nächsten sinnvollen Schritt; wo die Beleglage eine Formulierung nicht trägt, ist das ausdrücklich benannt.

Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3 — ein Dokumentenbefund, keine bloße Fristfrage

Die dem Beschluss vom 08.01.2025 beigefügte Rechtsmittelbelehrung besteht nach eigener Prüfung der Vorlage aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken: korrekter Beginn (§ 304 StPO), Abbruch mitten im Satz, Fortsetzung mit Formulartext zu Rechtsmitteln, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt.

→ Matrix, Abschnitt 3 (B2) · Täuschung 7 · Dossier Groß, Kapitel IV

→ Vollständige Matrix lesen · als PDF herunterladen

§ 260 Abs. 5 StPO — Nachtrag der Vorschriftenliste nach Rechtskraft

Das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 (522 Ks 5/23) enthielt die Liste der angewendeten Vorschriften nicht. Mit Beschluss vom 30.07.2025 wurde sie als Berichtigung eines Schreibversehens eingefügt — 373 Tage nach Verkündung, 84 Tage nach der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (5 StR 72/25) und nach Eintritt der Rechtskraft. Der Beschluss trug keine Rechtsmittelbelehrung.

Das Kammergericht hat die Beschwerde am 31.10.2025 als bereits unzulässig verworfen: Die Liste sei nicht Teil der Urteilsformel und begründe keine Beschwer. Eine Prüfung, ob die Ergänzung nach Rechtskraft zulässig war, unterblieb damit.

Die dogmatische Frage, die dieser Fall aufwirft: Wenn die Aufzählung nach § 260 Abs. 5 StPO keine Beschwer begründen kann, welche Funktion erfüllt sie dann — und weshalb bedarf es ihrer nachträglichen Einfügung?

Unterlagen: Berichtigungsbeschluss · KG-Beschluss vom 31.10.2025

§ 345 Abs. 2 StPO in der Praxis — und das Rügenverzeichnis

Der Betroffene war ab September 2024 ohne erreichbaren Verteidiger; die Abschrift der anwaltlichen Revisionsbegründung erhielt er am 06.12.2024, acht Tage nach Fristablauf. Ergänzungen waren damit nur noch über die Geschäftsstelle möglich. Deren Aufnahme wurde am 15.01., 24.02., 14.03. und 18.03.2025 verweigert; die Bediensteten gaben jeweils an, auf Weisung zu handeln.

Acht Ergänzungen gelangten dennoch zu Protokoll. Sie stehen auf dieser Website im vollen Wortlaut. Der 5. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 07.05.2025 festgehalten, sie hätten ihm vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen; im Beschluss vom 19.06.2025 präzisiert auf „bis einschließlich Teil 7“.

Aus dieser Konstellation ist ein Rügenverzeichnis mit 28 Positionen entstanden: jede einzelne Rüge, das Datum ihrer Protokollierung, die einschlägige Norm, der Link zum Volltext — und die Angabe, ob sie im Beschluss vorkommt. Aufgenommen sind ausschließlich Rügen aus den Schriftsätzen, die der Senat selbst als vorliegend bezeichnet hat; Teil 8 ist bewusst ausgenommen, weil der Senat erklärt hat, ihn nicht mehr berücksichtigt zu haben.

→ Rügenverzeichnis, 28 Positionen

§ 306 Abs. 2 StPO als Sollvorschrift

Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 handelt es sich bei der Vorlagepflicht binnen drei Tagen um eine Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen. Der Betroffene sieht darin die Möglichkeit, den Instanzenzug durch bloßes Nichtvorlegen auszusetzen; Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vom 27.11.2025.

Praktisch relevant wurde die Frage, weil zwei zu Protokoll genommene und ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und das Kammergericht adressierte Anträge vom 13.02.2025 vom Landgericht beantwortet wurden. Geschäftsstelle und Ausgangsgericht befinden sich in derselben Liegenschaft. Eine Erklärung dafür liegt nicht vor.

→ Der Vorgang · Einordnung, Kapitel VI

§§ 16, 42 StVollzG Bln — Prognose und Doppelverwertung

Der Beschluss der 95. Strafvollstreckungskammer vom 31.07.2026 (595 StVK 68/26 Vollz) zitiert den Maßstab zutreffend: Zu prüfen ist, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Er zitiert ebenso die Grenze aus KG 5 Ws 177/17 Vollz — eine Versagung dürfe nicht allein auf das Leugnen der Tat gestützt werden — und stellt fest, die Anstalt habe sich „nicht ausschließlich“ darauf gestützt.

Für die Rechtsbeschwerde stellen sich daraus zwei Fragen:

AngriffspunktAnsatz
Vollständigkeit der Tatsachengrundlage Die Kammer hält fest, die vom Betroffenen vorgelegte Dokumentation zu dem als „Kampf gegen die Justiz“ bewerteten Verhaltenskomplex „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt“ zu haben. Zugleich übernimmt sie die Tatsachenbehauptung der Anstalt, der Betroffene habe Namen im Internet veröffentlicht, „wodurch es in der Folgezeit durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt kam“ — eine Feststellung, die das Urteil vom 22.07.2024 so nicht enthält.
Doppelverwertung Die als eigenständig dargestellten Prognosefaktoren — fehlende Straftatauseinandersetzung, fehlende Behandlungsbereitschaft, fehlende Selbstreflexion, „Kampf ums Recht“, Ungerechtigkeitserleben, reaktantes Verhalten — lassen sich sämtlich auf das Nichtanerkennen der Verurteilung zurückführen. Ob damit „weitere prognoserelevante Umstände“ vorliegen, ist die Kernfrage.
Maßnahmenbezug nach § 42 Begleitete Ausgänge werden mit der allgemeinen Erwägung mitverworfen, eine Begleitperson habe keine Verpflichtung zur ständigen Beaufsichtigung. Eine maßnahmenbezogene Differenzierung nach Öffnungsstufen ist damit nach Auffassung des Betroffenen nicht erfolgt.

Frist: ein Monat ab Zustellung am 11.08.2026; Begründung nur anwaltlich oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle. → Beschluss im Wortlaut

Wie die Beleglage gekennzeichnet ist

Die Dokumentation unterscheidet vier Stufen, die auf jeder Seite erkennbar sind:

  • Amtlich festgestellt — aus einer Entscheidung, einem Protokoll oder einer behördlichen Mitteilung unmittelbar ersichtlich.
  • Durch Schriftsätze belegt — aus einem zu Protokoll erklärten oder nachweislich eingereichten Schriftsatz.
  • Angabe des Betroffenen — Wahrnehmung oder Erinnerung, teils an Eides statt erklärt; kein unabhängiger Beleg.
  • Offene Frage — als Frage formuliert, ohne Behauptung.

Wo Unterlagen fehlen, ist das benannt: etwa die Einstellungsverfügung zum Verfahren 231 Js 3707/21 und das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zur Anzeige gegen einen Kriminalkommissar. Beide sind dem Betroffenen nicht zugänglich; die entsprechenden Angaben stehen deshalb als eidesstattliche Erklärung mit dem Hinweis, welches Dokument sie verifizieren würde.

Was aus diesem Fall verwertbar ist

  • Das kommentierte Urteil — Urteilstext und Anmerkungen nebeneinander; brauchbar für die Ausbildung in der Urteilsanalyse.
  • Das Chronik-Archiv — nahezu 290 Einzelvorgänge mit Datum und Aktenzeichen; als Materialsammlung zu Zugangsfragen im Vollzug nach unserer Kenntnis ungewöhnlich vollständig.
  • Die Reihe „Täuschung“ — acht Vorgänge, darunter eine aus zwei Vorlagen zusammengesetzte Rechtsmittelbelehrung ohne Fristangabe (§§ 35a, 44 Satz 2 StPO).
  • Die Verfahrensbeteiligten — nach dem Schema Fakt, Beleg, Norm, Bedeutung.
  • Die Wiederaufnahme-Matrix — vier Spuren nach § 359 StPO, Status je Kandidat, nächster Schritt.

Anfragen, auch zu einzelnen Aktenzeichen oder zur Übersendung von Scans: bagrash.presse@gmail.com
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