Fall 2 Zur Prüfung 31.10.2025

Kammergericht weist erneut inhaltliche Prüfung ab und ignoriert Verfahrensfehler vollständig…

Kammergericht weist erneut inhaltliche Prüfung ab und ignoriert Verfahrensfehler vollständig

Am 31. Oktober 2025 verwarf das Kammergericht (3 Ws 48/25 + 49/25) sowohl meine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2025 als auch mein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen die rechtswidrige und verspätete Weiterleitung meiner Beschwerde durch das Landgericht. Dies geschah ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorwurf:

dass das Landgericht das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 nachträglich abgeändert hat,

dass meine Beschwerde nicht fristgerecht weitergeleitet wurde, obwohl § 306 Abs. 2 StPO eine Drei-Tage-Frist vorsieht,

dass durch diese Verzögerung meine Rechtsmittel faktisch vereitelt wurden.

Das Kammergericht erklärte die Rechtsmittel formal für „unzulässig“, statt den massiven Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht oder die nachträgliche Veränderung des UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt.s zu prüfen. (Anlage 82_F2)

Beglaubigte Abschrift. Kammergericht. Az.: 3 Ws 48/25 + 49/25. 176 Js 4/22 V Generalstaatsanwaltschaft Berlin. 522 Ks 5/23 Landgericht Berlin I. Eingang 7.11.25.

Beschluss in dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash, geboren am 09.05.1968 in Moskau/Russische Föderation, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt Heidering Buch-Nr.: 327/25-7, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, wegen versuchten Mordes u.a.

Hat das Kammergericht – 3. Strafsenat – am 31. Oktober 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 30. Juli 2025 und sein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen die nicht fristgerechte Weiterleitung seiner Beschwerde gegen den genannten Beschluss werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.1. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 30. Juli 2025 gerichtete Beschwerde, mit der der Verurteilte rügt, das Landgericht habe das Urteil vom 22. Juli 2024 durch Ergänzung der angewandten Strafvorschriften in unzulässiger Weise nachträglich abgeändert, ist bereits unzulässig. Zulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 1 Ws 200/24, juris; OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 1 Ws 300/20 –, juris; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., vor § 296 Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beschwer des Verurteilten folgt allein aus dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs des Urteils des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024, nicht aus den im Urteil nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO mitzuteilenden Strafvorschriften, die – wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt – nicht Teil der Urteilsformel sind. Durch die Ergänzung der im Urteil ursprünglich nicht genannten Strafvorschriften kann der Verurteilte folglich nicht beschwert sein.

I.2. Das vom Verurteilten als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel, mit dem er beanstandet, das Landgericht habe seine Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 30. Juli 2025 nicht binnen der drei Tage betragenden Frist von § 306 Abs. 2, zweiter Halbsatz StPO weitergeleitet, ist nicht statthaft und damit ebenfalls unzulässig. Denn § 306 Abs. 2, zweiter Halbsatz StPO ist eine bloße Sollvorschrift (vgl. Schmitt a.a.O., § 306 Rn. 11; Zabeck in KK-StPO 9. Aufl., § 306 Rn. 18), die keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 306 Rn. 23) und deswegen kein eigenständiges Beschwerderecht des Beschwerdeführers eröffnet.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Grieß, Sandherr, Brandt. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 03.11.2025, Akin, JSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Herkunft des Dokuments

Anlage 82_F2 (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31.10.2025, 3 Ws 48/25 + 49/25): Anlage 82_F2.pdf (Zweitversion: Anlage_82_F2.pdf)

Dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025 (F2-128). Der zugrundeliegende Berichtigungsbeschluss ist unter F2-106, der vorangegangene Vorlageantrag an das Kammergericht unter F2-119 dokumentiert.

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