Am 07.08.2025 erhielt ich den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025, mit dem das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 nachträglich „berichtigt“ und um die Liste der angewendeten Strafvorschriften ergänzt wurde.
Damit wurde erstmals – 373 Tage nach UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt.sverkündung und 84 Tage nach dem rechtskräftigen Beschluss des BGH vom 07.05.2025 – die Auflistung der angewendeten gesetzlichen Vorschriften beigefügt. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Urteil des LG Berlin rechtskräftig ohne jede Angabe der gesetzlichen Grundlagen geblieben und ist in diesem unvollständigen Zustand durch die Revisionsinstanz gegangen.
Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. (Anlage 65_F2)
Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin I. Az.: 522 Ks 5/23. 176 Js 4/22 V GenStA Berlin.
Beschluss in dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash, geboren am 09.05.1968 in Moskau/Russische Föderation, geschieden, Staatsangehörigkeit: russisch, derzeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heidering, B.-Nr. 327/25-7, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, Verteidiger: Rechtsanwalt Bernd Römer, Wilmersdorfer Straße 157, 10585 Berlin, wegen versuchten Mordes u.a.
Hat das Landgericht Berlin I – 22. große Strafkammer – Schwurgericht – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Groß, die Richterin am Landgericht Loewenthal und die Richterin am Landgericht Schlimm am 30. Juli 2025 beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Berlin I – 22. große Strafkammer – Schwurgericht – vom 22.07.2024 wird berichtigend wie folgt um die – nach dem Urteilstenor einzufügende – Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt: „§§ 211, 248c Abs. 1, 263a Abs. 1 Var. 2, 303 Abs. 1, 306a Abs. 1 Var. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1, 49, 52, 53, 73 Abs. 1 StGB“.
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
Groß, Loewenthal, Schlimm – Vorsitzender Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht, Richterin am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 05.08.2025, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Begleitschreiben der Geschäftsstelle vom 05.08.2025: Sehr geehrter Herr Bagrash, anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 30.07.2025. Mit freundlichen Grüßen, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Anlage 65_F2 (Berichtigungsbeschluss des LG Berlin I vom 30.07.2025 nebst Übersendungsschreiben): Anlage_65_F2.pdf
Dieser Beschluss ist der zentrale Streitgegenstand der folgenden Rechtsmittel: Beschwerde vom 26.08.2025 (F2-109), Vorlageantrag ans Kammergericht (F2-119), Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 (F2-124) und Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025 (F2-128).