Fristwahrende Einreichung bei der 22. großen Strafkammer – Schwurgericht gegen den Beschluss vom 30.07.2025 („Berichtigung“/erstmalige Aufnahme der Normenliste):
Beschwerde; hilfsweise sofortige Beschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; hilfsweise Anhörungsrüge (§ 33a StPO) und Gegenvorstellung. Begründungsschwerpunkte: unzulässige materielle Tenoränderung nach Rechtskraft; fehlende Rechtsmittelbelehrung (Wiedereinsetzung); Gehörsverletzung. (Anlage 66_F2)
Postalische Eingang an LG Berlin erfolgte am 27.08.2025 (RR98 2267 909DE)
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Landgericht Berlin I – 22. große Strafkammer, Schwurgericht, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Berlin, den 26.08.2025. Kopie an: Senatsverwaltung für Justiz, Bundesverfassungsgericht, EGMR. Az.: 522 Ks 5/23 (LG Berlin) – 176 Js 4/22 V (GenStA Berlin).
Betreff: Beschwerde; hilfsweise sofortige Beschwerde; Wiedereinsetzung; hilfsweise Anhörungsrüge (§ 33a StPO) und Gegenvorstellung. Gegenstand: Beschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 („Berichtigung“ des Urteils vom 22.07.2024 durch erstmalige Aufnahme der Liste der angewendeten Vorschriften); zugestellt mit Schreiben vom 05.08.2025.
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die sogenannte „Berichtigung“ unzulässig ist, weil sie den Tenor des Urteils materiell und nach Eintritt der Rechtskraft ändert; die nachträgliche erstmalige Aufnahme der angewendeten Strafvorschriften („§§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB“) ist keine Korrektur eines offenbaren Schreibversehens. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwa versäumte Wochenfrist, weil keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und ich als Inhaftierter ohne anwaltliche Vertretung dadurch ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO). 4. Hilfsweise: Anhörungsrüge (§ 33a StPO). Der Beschluss ist ohne Anhörung ergangen, obwohl er in die Rechtskraft und Verteidigungsrechte eingreift. 5. Hilfsweise: Gegenvorstellung.
Am 22.07.2024 hat die 22. große Strafkammer gegen mich Urteil gesprochen. Der Urteilstenor enthält keine Liste der angewendeten Vorschriften, obwohl § 267 Abs. 6 StPO dies zwingend verlangt. Am 30.07.2025 hat dieselbe Kammer das Urteil durch Beschluss „berichtigend“ erstmals um eine Liste der angewandten Vorschriften ergänzt und dies pauschal mit „offensichtlichem Schreibversehen“ begründet. Die Übersendung erfolgte mit Anschreiben vom 05.08.2025; eine Rechtsmittelbelehrung fehlt.
1. Kein „Schreibversehen“, sondern unzulässige materielle Tenoränderung nach Rechtskraft: Die erstmalige Aufnahme der gesamten Normenliste betrifft den Tenor selbst und ist keine bloße Korrektur eines Übertragungs-/Tippfehlers. Was bei Verkündung fehlt, kann nach Rechtskraft nicht unter Hinweis auf „Schreibversehen“ neu geschaffen werden. Die Kammer verlagert damit eine materielle Ergänzung in das formelle Berichtigungsverfahren. Das verletzt den Rechtskraftschutz und unterläuft den finalen Charakter der Entscheidung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
2. Revisionskontrolle über ein unvollständiges Urteil: Die Revision wurde über ein Urteil entschieden, das nicht den gesetzlichen Mindestinhalt aufwies. Eine spätere Ergänzung kann diesen Mangel nicht rückwirkend heilen; das verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK.
3. Fehlende Rechtsmittelbelehrung: Die Übersendung des Beschlusses erfolgte ohne Rechtsmittelbelehrung. Damit war ich als Inhaftierter ohne Verteidiger an der fristgerechten Ausübung eines geeigneten Rechtsmittels ohne eigenes Verschulden gehindert.
4. Gehörsverletzung: Der Beschluss ist ohne vorherige Anhörung ergangen, obwohl er meine Rechtskraft- und Verteidigungsposition erheblich betrifft.
Vorsorglich beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Wochenfrist zur Einlegung der (sofortigen) Beschwerde. Begründung: keine Rechtsmittelbelehrung; Inhaftierung mit eingeschränkter Kommunikations- und Aktenzugangslage; kein Verteidigerauftrag zum Zeitpunkt des Zugangs; unmittelbares Tätigwerden nach Kenntniserlangung.
Anlagen: Beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 30.07.2025 (LG Berlin, 22. große Strafkammer).
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 66_F2 (Beschwerde/sofortige Beschwerde/Wiedereinsetzung vom 26.08.2025): Anlage_66_F2.pdf
Der angegriffene Berichtigungsbeschluss ist unter F2-106 dokumentiert; die weiteren Aufsichtsbeschwerden hierzu unter F2-110 und F2-111; die spätere Verfassungsbeschwerde unter F2-128.