Am 06.09.2025 habe ich bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Inhalt: unzulässiger Beschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 ohne Rechtsmittelbelehrung, UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 ebenfalls ohne Belehrung sowie fehlende Eingangsbestätigung meiner Beschwerde vom 26./27.08.2025 (RR98 2267909DE). (Anlage 69_F2) Postalische Zustellung am 08.09.2025 (RR 9152 2701 4DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Fachaufsicht / Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der ordentlichen Gerichte, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin. Großbeeren, den 06.09.2025.
Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde betreffend Verfahrensorganisation und Berichtigungspraxis am Landgericht Berlin (22. große Strafkammer, Schwurgericht) im Verfahren 522 Ks 5/23 (176 Js 4/22 V).
Gegenstand ist die organisatorische und rechtsstaatliche Behandlung meiner Sache beim Landgericht Berlin, insbesondere: (1) ein Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, der nachträglich eine Liste der angewendeten Vorschriften „nach dem Urteilstenor einzufügen“ behauptet, ohne Rechtsmittelbelehrung; (2) die fehlende Eingangsbestätigung meiner hiergegen erhobenen (sofortigen) Beschwerde vom 26./27.08.2025; (3) die fehlende Rechtsmittelbelehrung auch beim Urteil vom 22.07.2024. Über die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des LG Berlin vom 06.09.2025 habe ich Sie zur besseren Koordinierung informiert.
Mir ist bewusst, dass richterliche Sachentscheidungen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) unterfallen. Meine Beschwerde richtet sich daher nicht auf eine inhaltliche Einflussnahme auf die Rechtsfindung, sondern auf fach- und organisationsaufsichtliche Aspekte: ordnungsgemäße Bekanntmachung, Rechtsmittelbelehrung, Umgang mit Eingaben, Zulässigkeitsgrenzen von Berichtigungen, Aktenführung, Geschäftsstellentätigkeit und Kommunikation.
1. Was ist ein „Schreib-/Verkündungsversehen“? Nach ständiger BGH-Rechtsprechung dürfen nach vollständiger Urteilsverkündung nur offensichtliche Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden; „offensichtlich“ ist ein Fehler nur, wenn er ohne Weiteres aus der Urkunde oder für alle Beteiligten klar zutage liegenden Umständen hervorgeht (BGH 2 StR 290/14; bestätigt u.a. 2 StR 56/22). Der bloße Hinweis „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ genügt nicht.
2. Änderung eines rechtskräftigen Urteilstenors? Der BGH bekräftigt: Tenor-Berichtigungen sind nur zulässig zur Herstellung der Übereinstimmung zwischen tatsächlich Beschlossenem/Verkündetem und der Urkunde; nicht zur inhaltlichen Korrektur oder Ergänzung nachträglich (BGH 2 StR 265/22; 2 StR 290/14). Eine ein Jahr später unter dem Schlagwort „Berichtigung“ erstmals eingestellte Normenliste erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen eines offenkundigen Versehens und ist unwirksam.
3. „Urteil ohne angewendete Vorschriften“ – rechtliche Bedeutung: Nach § 260 Abs. 5 StPO werden nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufgeführt; § 267 StPO verlangt in den Urteilsgründen die Bezeichnung des angewendeten Strafgesetzes. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; Mängel der Liste tragen eine Revision nicht (BGH 2 StR 280/07; 1 StR 24/06). Selbst wenn die Liste ursprünglich fehlte, rechtfertigt dies nicht, die Tenorurkunde nachträglich durch „Berichtigung“ inhaltlich zu ergänzen.
4. Fehlende Rechtsmittelbelehrung: Bei der Bekanntmachung befristet anfechtbarer Entscheidungen ist zu belehren (§ 35a StPO); die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt als unverschuldet, wenn die Belehrung unterblieben ist (§ 44 S. 2 StPO). Die fehlende Belehrung sowohl beim Urteil 22.07.2024 als auch beim Beschluss 30.07.2025 verletzt § 35a StPO.
5. Organisations-/Geschäftsstellenmängel: Die ausbleibende Eingangsbestätigung und fehlende Sachstandsanzeige zu meiner Beschwerde widersprechen elementaren Organisationspflichten einer Geschäftsstelle und beeinträchtigen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
1. Fachaufsichtliche Prüfung der Berichtigungspraxis am LG Berlin mit dem Ziel sicherzustellen, dass Berichtigungen nur innerhalb der engen BGH-Grenzen erfolgen. 2. Dienstliche Weisung/Organisationshinweise an die betroffenen Geschäftsstellen: unverzügliche Eingangsbestätigung, zeitnahe Sachstandsmitteilung, konsequente Anwendung von § 35a StPO. 3. Koordination mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin. 4. Ergebnisnachricht binnen vier Wochen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 69_F2 (Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz vom 06.09.2025): Anlage_69_F2.pdf
Die parallele Dienstaufsichtsbeschwerde an den LG-Präsidenten ist unter F2-110 dokumentiert.