Fall 2 Zur Prüfung 06.09.2025

Fachaufsichtsbeschwerde Senatsverwaltung für Justiz Berlin

Am 06.09.2025 habe ich bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Inhalt: unzulässiger Beschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 ohne Rechtsmittelbelehrung, UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 ebenfalls ohne Belehrung sowie fehlende Eingangsbestätigung meiner Beschwerde vom 26./27.08.2025 (RR98 2267909DE). (Anlage 69_F2) Postalische Zustellung am 08.09.2025 (RR 9152 2701 4DE)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Fachaufsicht / Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der ordentlichen Gerichte, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin. Großbeeren, den 06.09.2025.

Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde betreffend Verfahrensorganisation und Berichtigungspraxis am Landgericht Berlin (22. große Strafkammer, Schwurgericht) im Verfahren 522 Ks 5/23 (176 Js 4/22 V).

Gegenstand ist die organisatorische und rechtsstaatliche Behandlung meiner Sache beim Landgericht Berlin, insbesondere: (1) ein Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025, der nachträglich eine Liste der angewendeten Vorschriften „nach dem Urteilstenor einzufügen“ behauptet, ohne Rechtsmittelbelehrung; (2) die fehlende Eingangsbestätigung meiner hiergegen erhobenen (sofortigen) Beschwerde vom 26./27.08.2025; (3) die fehlende Rechtsmittelbelehrung auch beim Urteil vom 22.07.2024. Über die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des LG Berlin vom 06.09.2025 habe ich Sie zur besseren Koordinierung informiert.

I. Adressat & Kompetenzen

Mir ist bewusst, dass richterliche Sachentscheidungen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) unterfallen. Meine Beschwerde richtet sich daher nicht auf eine inhaltliche Einflussnahme auf die Rechtsfindung, sondern auf fach- und organisationsaufsichtliche Aspekte: ordnungsgemäße Bekanntmachung, Rechtsmittelbelehrung, Umgang mit Eingaben, Zulässigkeitsgrenzen von Berichtigungen, Aktenführung, Geschäftsstellentätigkeit und Kommunikation.

III. Rechtliche Bewertung (Auszug)

1. Was ist ein „Schreib-/Verkündungsversehen“? Nach ständiger BGH-Rechtsprechung dürfen nach vollständiger Urteilsverkündung nur offensichtliche Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden; „offensichtlich“ ist ein Fehler nur, wenn er ohne Weiteres aus der Urkunde oder für alle Beteiligten klar zutage liegenden Umständen hervorgeht (BGH 2 StR 290/14; bestätigt u.a. 2 StR 56/22). Der bloße Hinweis „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ genügt nicht.

2. Änderung eines rechtskräftigen Urteilstenors? Der BGH bekräftigt: Tenor-Berichtigungen sind nur zulässig zur Herstellung der Übereinstimmung zwischen tatsächlich Beschlossenem/Verkündetem und der Urkunde; nicht zur inhaltlichen Korrektur oder Ergänzung nachträglich (BGH 2 StR 265/22; 2 StR 290/14). Eine ein Jahr später unter dem Schlagwort „Berichtigung“ erstmals eingestellte Normenliste erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen eines offenkundigen Versehens und ist unwirksam.

3. „Urteil ohne angewendete Vorschriften“ – rechtliche Bedeutung: Nach § 260 Abs. 5 StPO werden nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufgeführt; § 267 StPO verlangt in den Urteilsgründen die Bezeichnung des angewendeten Strafgesetzes. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; Mängel der Liste tragen eine Revision nicht (BGH 2 StR 280/07; 1 StR 24/06). Selbst wenn die Liste ursprünglich fehlte, rechtfertigt dies nicht, die Tenorurkunde nachträglich durch „Berichtigung“ inhaltlich zu ergänzen.

4. Fehlende Rechtsmittelbelehrung: Bei der Bekanntmachung befristet anfechtbarer Entscheidungen ist zu belehren (§ 35a StPO); die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt als unverschuldet, wenn die Belehrung unterblieben ist (§ 44 S. 2 StPO). Die fehlende Belehrung sowohl beim Urteil 22.07.2024 als auch beim Beschluss 30.07.2025 verletzt § 35a StPO.

5. Organisations-/Geschäftsstellenmängel: Die ausbleibende Eingangsbestätigung und fehlende Sachstandsanzeige zu meiner Beschwerde widersprechen elementaren Organisationspflichten einer Geschäftsstelle und beeinträchtigen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

IV. Fachaufsichtliche Anträge

1. Fachaufsichtliche Prüfung der Berichtigungspraxis am LG Berlin mit dem Ziel sicherzustellen, dass Berichtigungen nur innerhalb der engen BGH-Grenzen erfolgen. 2. Dienstliche Weisung/Organisationshinweise an die betroffenen Geschäftsstellen: unverzügliche Eingangsbestätigung, zeitnahe Sachstandsmitteilung, konsequente Anwendung von § 35a StPO. 3. Koordination mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin. 4. Ergebnisnachricht binnen vier Wochen.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 69_F2 (Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz vom 06.09.2025): Anlage_69_F2.pdf

Die parallele Dienstaufsichtsbeschwerde an den LG-Präsidenten ist unter F2-110 dokumentiert.

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