Am 09.09.2025 habe ich einen offenen Brief per E-Mail an die Senatorin für Justiz Berlin (cc: Staatssekretariat/Pressestelle) versandt; der identische Text ging zugleich an den Presseverteiler. Inhalt: aktuelle Justizblockade und Hungerstreik als einziges Mittel; verweigerter UKB-Zugang/fehlende schriftliche Bescheide mit irreparablem Schaden und Wiederholungsgefahr; unzulässige Tenor-„Berichtigung“ des LG-Beschlusses vom 30.07.2025 („Täuschung 4“); Forderungen mit 7-Tage-Frist inkl. dienst-/strafrechtlicher Konsequenzen für Verantwortliche. Dieser offene Brief wird in meinem späteren Antrag nach § 109 StVollzG vom 17.09.2025 als Beweismittel für die UKB-Blockade und die daraus entstandenen Fristnachteile angeführt. (Anlage 71_F2)
Anlage 71_F2 (Offener Brief vom 09.09.2025): Anlage_71_F2.pdf
Hinweis: Die im Drive-Ordner hinterlegte Datei ist ein Screenshot-Export des Versandnachweises (Gmail) mit stark eingeschränkter OCR-Qualität; der vollständige Brieftext liegt aktuell nicht als durchsuchbarer Text vor. Die obige Zusammenfassung stammt aus der Diktion des Beschwerdeführers und aus dem Querverweis in F2-116 (Anlage 74_F2), wo dieser Brief als Beweismittel benannt wird.