Antrag gem. § 109 StVollzG (mangels Bescheidung UKB-Antrag v. 11.06.2025) an LG Berlin – Strafvollstreckungskammer abgesandt; hilfsweise EA nach § 114 StVollzG. (Anlage 74_F2) Postalische Zustellung am 19.09.2025 (RT 0372 0149 5DE)
Hinweis: Der ursprüngliche Chronik-Eintrag enthielt an dieser Stelle zusätzlich den vollständigen Text des separaten Ereignisses F2-117 (Eidesstattliche Erklärung „Täuschung 5“ vom 20.09.2025). Dieser Text wird auf der eigenen Seite F2-117 geführt; hier folgt daher nur der Antrag nach § 109 StVollzG (Anlage 74_F2).
Dmitry Bagrash, B.-Nr. 327/25-7, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammern, Turmstraße 91, 10559 Berlin. 17.09.2025.
Betreff: Antrag nach § 109 StVollzG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung, inkl. Hilfsantrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 StVollzG. Antragsgegner: JVA Heidering. Gegenstand: Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB) / unterlassene Entscheidung über Antrag vom 11.06.2025; mündliche Ablehnung und verspätetes „Angebot“ erst am 11.08.2025.
1. Es wird festgestellt, dass die unterlassene Bescheidung meines Antrags vom 11.06.2025 auf Vorführung zum UKB sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig waren. 2. Die JVA Heidering wird verpflichtet, mir unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Antragseingang, Zugang zum UKB zu gewähren, und über entsprechende Anträge künftig schriftlich und fristgerecht zu entscheiden, einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 3. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners.
10.06.2025 (mündlich) und 11.06.2025 (schriftlich) stellte ich bei der JVA Heidering einen dringenden Antrag auf Vorführung zum UKB, u.a. zur Wahrung von Wochenfristen (Anhörungsrüge). Schriftliche Entscheidung der JVA blieb bis heute aus, trotz Erinnerungen; die zuständige Sozialarbeiterin sagte mündlich eine Vorführung zu, eine schriftliche Bescheidung erfolgte nicht. Am 11.08.2025 – also zwei Monate nach meinem Antrag – unterbreitete mir der Teilanstaltsleiter ein „ausnahmsweises“ ad-hoc-Angebot zur sofortigen UKB-Vorführung, ohne eine schriftliche Entscheidung zu erteilen. Ich lehnte das verspätete Angebot ab, weil es die bereits eingetretenen Fristnachteile nicht heilte; die schriftliche Entscheidung wurde verweigert. Die Verzögerungen/Blockaden habe ich zeitnah öffentlich gerügt (Offener Brief, 09.09.2025).
Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, über Anträge schriftlich und nachvollziehbar zu entscheiden. Das wochen- bis monatelange Schweigen und die mündliche Ablehnung ohne Schriftform verletzen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör). Inhaftierte müssen Rechtsmittel „zur Niederschrift des Urkundsbeamten“ abgeben können; Verzögerungen oder Verweigerung der Schriftform machen den Rechtsschutz leer. Das späte ad-hoc-Angebot am 11.08.2025 beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht. Die Behinderung/Verzögerung des UKB-Zugangs betrifft zudem Art. 6 EMRK (faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde).
Eidesstattliche Erklärung vom 13.08.2025 (Anlage 67_F2); Offener Brief vom 09.09.2025 (Anlage 71_F2); Zeugen: Teilanstaltsleiter (Haus 1), Vollzugsdienstleiter (Haus 1), Sozialarbeiterin Frau Dahms.
Dmitry Bagrash
Anlage 74_F2 (Antrag § 109 StVollzG vom 17.09.2025): Anlage_74_F2.pdf
Der zugehörige Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.11.2025 ist unter F2-125 dokumentiert. Der offene Brief vom 09.09.2025, der hier als Beweismittel benannt wird, ist unter F2-112 dokumentiert. Die eidesstattliche Erklärung „Täuschung 5“ (Anlage 75_F2, ursprünglich hier mit angehängt) wird auf der eigenen Seite F2-117 vollständig geführt.