Im September 2025 habe ich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben („Täuschung 5“). Inhalt: Trotz meiner Bemühungen im Dezember 2024, meinen Pflichtverteidiger Römer zu entpflichten und neuen Verteidiger mit Akteneinsicht für die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024. zu finden, ist mir dies nicht gelungen. Ich hatte bis heute keinen Zugang zum Gerichtsprotokoll. Während des Prozesses stellte OStR Wachs meine politische Aktivität als unbedeutend dar, schloss eine mögliche Beteiligung des russischen Geheimdienstes aus, verweigerte Zeugenladungen und ignorierte OSZE-Berichte. Im September 2025 erfuhr ich zudem aus einem russischen Presseartikel (September 2023), dass OStR Wachs das Gericht getäuscht hat. (Anlage 75_F2)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Eidesstattliche Erklärung. Berlin, den 30.09.2025.
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre hiermit an Eides statt gemäß § 294 Abs. 1 ZPO sowie allen weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:
1. Trotz meiner Bemühungen im Dezember 2024, meinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Römer entpflichten zu lassen und dadurch einen neuen Verteidiger zu finden sowie Akteneinsicht zu erhalten, um eine präzise Ergänzung der Revisionsbegründung auszuarbeiten, ist mir dies nicht gelungen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe ich auch keinen Zugang zum vollständigen Gerichtsprotokoll erhalten.
2. Während des gesamten Strafverfahrens, insbesondere beim „Letzten Wort“ des Staatsanwalts OStR Wachs, wurde meine politische Aktivität gegen das Putin-Regime in abwertender Form dargestellt und als von „sehr niedriger Bedeutung“ bezeichnet.
3. OStR Wachs führte mehrfach aus, dass eine mögliche Beteiligung des russischen Geheimdienstes an einer gegen mich gerichteten Provokation auszuschließen sei, da – so seine Argumentation – der russische Geheimdienst die deutschen Behörden zwingend über meinen Namen informiert hätte, falls ich derjenige gewesen wäre, der den USBV unter der Villa in der Leipziger Straße platziert haben soll.
4. Diese Argumentation wiederholte OStR Wachs mehrfach. Er verweigerte in diesem Zusammenhang die Ladung eines Vertreters des Verfassungsschutzes als Zeugen, lehnte die Berücksichtigung der OSZE-Berichte Nr. 519702 vom 02.04.2022 und Nr. 499582 vom 24.09.2021 ab und kommentierte mit Spott, meine Hinweise – etwa zur Brandstiftung an meinem PKW – seien Ausdruck von „Wahnsinn“.
5. OStR Wachs erklärte ausdrücklich, dass keine Informationen der Polizei oder anderer Ermittlungsbehörden über meinen Namen als mutmaßlichen Täter vorlägen, weshalb eine mögliche Provokation durch den russischen Geheimdienst von ihm ausgeschlossen werde.
Fazit: Aufgrund der aktiven Handlungen von OStR Wachs wurde eine mögliche Beteiligung des russischen Geheimdienstes weder im Ermittlungsverfahren noch während des Gerichtsprozesses ernsthaft geprüft.
Nachtrag: Im September 2025 habe ich durch einen Artikel in einer russischen Zeitung (veröffentlicht im September 2023) erfahren, dass OStR Wachs das Gericht getäuscht hat, indem er wahrheitswidrig erklärte, es habe keine Hinweise seitens des FSB über meinen Namen an die Polizei gegeben.
Ich versichere hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und ich diese nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Belehrung: Mir ist bekannt, dass eine falsche eidesstattliche Erklärung strafrechtliche Folgen haben kann (§ 156 StGB, § 163 StGB).
Berlin, den 30.09.2025. Dmitry Bagrash
Anlage 75_F2 (Eidesstattliche Erklärung „Täuschung 5“ vom 30.09.2025): Anlage_75_F2.pdf
Dieses Ereignis war ursprünglich zusammen mit dem Antrag nach § 109 StVollzG im selben Chronik-Eintrag zusammengefasst; der Antrag ist auf der eigenen Seite F2-116 dokumentiert. Zum Kontext der Täuschungsvorwürfe gegenüber OStA Wachs siehe die Wachs-Dossier-Seite und die weiteren „Täuschung“-Ereignisse.