Strafanzeige gegen Groß und Wachs: Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Anzeige gegen ihren eigenen Ankläger

Anzeige vom 02.09.2026, mit der ausdrücklichen Bitte um Abgabe außerhalb Berlins. Am 29.09.2026 gab die Generalstaatsanwaltschaft Berlin sie an die ihr unterstellte Staatsanwaltschaft Berlin — ohne ein Wort zu dieser Bitte, ohne Aktenzeichen. Am 12.10.2026: vier Folgeschreiben per Fax zugestellt, Bundestagspetition ergänzt.

Die Kette in elf Stationen → · Eingaben und Status →

Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
Verfahrensstand — 08.09.2026
Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 registriert unter 2 BvR 1314/26 (ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister, nicht mehr) · zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 noch ohne Aktenzeichen · Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung · Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz am 09.09.2026 fristgerecht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt (der Vorgang) · Videotelefonie-Sperre vom 22.07.2026 am 11.09.2026 gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben, 595 StVK 126/26 Vollz (Dossier zum Vorgang) · Strafanzeige gegen einen Mitgefangenen bei der StA Potsdam unter 496 Js 34084/26 in Bearbeitung.
⚖ Verteidigung gefunden — Träger für den Rechtshilfefonds gesucht

Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.

Details →
Einstieg für Redaktionen

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Vier Vorgänge, die Sie in je zehn Minuten überprüfen können

Diese Seite ist für Journalistinnen und Journalisten gedacht, die wenig Zeit und viele Zuschriften haben. Sie nennt keine Empörung, sondern Aktenzeichen — und einen Weg, die Darstellung ohne unsere Unterlagen zu testen.

Stand: 12.09.2026 · Hintergrund

Der innerstaatliche Rechtsweg ist erschöpft. Das Kammergericht hat am 18.08.2026 meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen (2 Ws 111/26). Ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.

Für Redaktionen habe ich ein eigenes Dossier angelegt, in dem jede Rüge auf einen Satz aus den angegriffenen Entscheidungen selbst gestützt ist — und in dem ausdrücklich steht, welche zwei eigenen Vorwürfe ich nach Prüfung fallen gelassen habe.

Belege: Dossier zur Verfassungsbeschwerde · Sendenachweise · Chronik-Archiv

In Haft seit
14.12.2022
Urteil
5 J. 4 M., rechtskräftig seit 08.05.2025
Anhängig
BVerfG-Beschwerde (10.07.2026) · Rechtsbeschwerde KG (Frist 11.09.2026)
Ausweisungsverfahren
eingeleitet 27.04.2026, kein Bescheid

Der Fall ist nicht schwer zu prüfen. Er ist nur mühsam.

Was hier dokumentiert ist, klingt zunächst unwahrscheinlich: Ein Verurteilter behauptet, ihm sei über Monate der Zugang zur Geschäftsstelle des Gerichts verwehrt worden, Briefe seien geöffnet, Akteneinsicht verweigert, ein Urteil nachträglich ergänzt worden. Solche Behauptungen erreichen jede Redaktion regelmäßig, und die meisten halten der Prüfung nicht stand.

Der Unterschied liegt hier nicht im Ton, sondern in der Nachprüfbarkeit. Fast jeder Vorgang ist mit einem Aktenzeichen, einem Datum und einem Originaldokument hinterlegt. Wo ein Dokument fehlt, steht das auf der jeweiligen Seite. Wo eine Aussage nur von Dmitry Bagrash stammt, ist sie als solche gekennzeichnet. Diese Trennung ist die Grundregel dieser Website — auch dort, wo sie ihm schadet.

Ein Beispiel für diese Regel: Auf der Seite zum Beschluss vom 31.07.2026 wird ein Zitierfehler des Gerichts festgehalten — und im selben Absatz ausdrücklich als bloße Schreibfehlerstelle eingeordnet, weil die zitierte Entscheidung existiert und die Rechtssätze zutreffen. Wer den Fall recherchiert, sollte wissen, dass die Dokumentation solche Unterscheidungen selbst trifft.

Vier Vorgänge, die sich in je zehn Minuten überprüfen lassen

1. Ein Urteil, dem 373 Tage lang die Liste der angewendeten Vorschriften fehlte

Das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 enthielt die nach § 260 Abs. 5 StPO vorgeschriebene Aufzählung der angewendeten Strafvorschriften nicht. Sie wurde am 30.07.2025 nachgetragen — bezeichnet als Berichtigung eines Schreibversehens, nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025.

Prüfbar durch: Urteilsausfertigung und Berichtigungsbeschluss. Beide sind verlinkt. → Der Berichtigungsbeschluss

2. Der Bundesgerichtshof bestätigt selbst, was ihm vorlag

Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 hält fest: „Die Schreiben des Angeklagten (‚Revisionsbegründungsergänzungen‘) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.“ Im Beschluss vom 19.06.2025 wird das auf „bis einschließlich Teil 7“ präzisiert. Sämtliche acht Ergänzungen stehen auf dieser Website im Wortlaut. Der Beschluss selbst geht auf keinen der darin erhobenen Punkte ein.

Prüfbar durch: Vergleich des Beschlusstextes mit den Schriftsätzen. → Rügenverzeichnis, 28 Punkte

3. Ein Gericht bestätigt einen „vollständig ermittelten Sachverhalt“ und schreibt zugleich, die Belege nicht angesehen zu haben

Im Beschluss vom 31.07.2026 heißt es zu der eingereichten Dokumentation wörtlich, die Kammer habe sie „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt“. Gegenstand dieser Dokumentation war gerade die Frage, woraus der von der Anstalt so genannte „Kampf gegen die deutsche Justiz“ tatsächlich besteht.

Prüfbar durch: den Beschluss selbst, Seiten 11 und 12. → Beschluss im Wortlaut

4. Zwei Erklärungen der Russischen Föderation vor der OSZE

Am 23.09.2021 nannte die russische Delegation im Ständigen Rat der OSZE den Verein Unkremlin e.V. namentlich — unter einem Tagesordnungspunkt, den Deutschland und die Niederlande eingebracht hatten. Am 08.04.2022 folgte eine zweite Erklärung. Beide sind über die OSZE-Dokumentnummern auffindbar: PC.DEL/1483/21 und PC.DEL/526/22.

Prüfbar durch: osce.org. Die Dokumente liegen zusätzlich als Beweismittel in einem Sachverständigengutachten vom 02.07.2026 vor.

Was hier nicht behauptet wird

Diese Website behauptet nicht, dass eine Verschwörung vorliegt. Sie behauptet nicht, dass einzelne Amtsträger auf Weisung handelten. Sie behauptet nicht, dass die Verurteilung durch fremde Staaten veranlasst wurde. Für all das gibt es keinen Beleg, und Dmitry Bagrash erhebt diese Behauptungen auf der Website ausdrücklich nicht.

Was behauptet wird, ist enger und deshalb überprüfbar: dass ihm über einen langen Zeitraum die prozessualen Mittel genommen wurden, mit denen sich ein Urteil angreifen lässt — die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, die Akteneinsicht, die Weiterleitung von Beschwerden an das nächsthöhere Gericht, die Eingangsbestätigung. Jeder dieser Vorgänge ist einzeln dokumentiert.

Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt für alle auf dieser Website genannten Personen. Bewertungen sind als Einschätzung von Dmitry Bagrash gekennzeichnet und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.

Der Test, der ohne unsere Unterlagen auskommt

Wer prüfen will, ob die Darstellung stimmt, muss nicht in unseren Akten lesen. Es gibt einen einfacheren Weg: Beauftragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens. Dmitry Bagrash erteilt Vollmacht; der Anwalt beantragt in seinem Namen Akteneinsicht und dokumentiert jeden Schritt — wann beantragt, wann und ob beantwortet, mit welcher Begründung, wie oft nachgefasst.

Verläuft das reibungslos, ist die Darstellung widerlegt, und Sie sollten das schreiben. Verläuft es so, wie es hier seit 2024 dokumentiert ist, haben Sie den Vorgang aus erster Hand und unabhängig von uns. Beides ist ein Ergebnis.

Einzelheiten und die Bedingungen dieses Angebots: Seite „Verteidigung & Rechtshilfefonds“, Abschnitt „An Redaktionen“

Material, Zitierweise, Kontakt

Alle Originaldokumente sind unverändert. Rückfragen zu einzelnen Vorgängen, Bitten um Scans in höherer Auflösung oder um die Herstellung eines Kontakts mit dem Betroffenen richten Sie bitte an bagrash.presse@gmail.com.

Zur Erreichbarkeit: Dmitry Bagrash befindet sich in Haft. Schriftliche Anfragen erreichen ihn über die genannte Adresse; Telefon- und Videokontakte unterliegen Beschränkungen der Anstalt. Die Videotelefonie war vom 17.07. bis zur gerichtlichen Aufhebung des Sperrbescheids am 11.09.2026 gesperrt — nach einer öffentlichen Videoerklärung an Abgeordnete. Der vollständige Vorgang ist dokumentiert.