Strafanzeige gegen Groß und Wachs nach § 339 StGB vom 02.09.2026: Staatsanwaltschaft Berlin, 232 Js 4326/26; die Abgabe außerhalb Berlins hat die Generalstaatsanwaltschaft am 14.10.2026 abgelehnt (F2-221), Aufsichtsbeschwerde bei der Senatsverwaltung am 21.10.2026 zugestellt (F2-222), von dort am 26.10.2026 an die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme weitergeleitet (F2-242); am 06.11.2026 habe ich den Generalbundesanwalt gebeten, eine Beteiligung eines fremden Dienstes zu prüfen (F2-244) · offene Anfragen mit Zähler; Bundestagspetition ergänzt (die Kette); nicht entschieden, es gilt die Unschuldsvermutung · Verfassungsbeschwerden: 2 BvR 1314/26 (vom 10.07.2026) und 2 BvR 1974/26 (vom 01.09.2026, laut Schreiben vom 16.10.2026 der zuständigen Kammer vorgelegt, F2-224); ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister, nicht mehr · Offener Vollzug nur gegen „Straftataufarbeitung“: Antrag an die Strafvollstreckungskammer und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Metz vom 26.10.2026 (F2-226, F2-227); schriftlicher Vollzugsplan am 27.10.2026 ohne Unterschrift ausgehändigt, Antrag am 28.10.2026 erweitert (F2-229); Antwort an Frau Metz am 29.10.2026 zugestellt: Gespräch nur mit Protokoll und Zeugen (F2-232); der Plan im Wortlaut wertet Beschwerden und Veröffentlichungen als Gefahr (F2-239, Zwang zum Geständnis); Plan am 02.11.2026 beim Gericht nachgereicht, externes Gutachten beantragt (F2-241) · Telefonentgelte seit 17.08.2026 bis +850 %: Antrag nach § 113 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer am 29.10.2026 zugestellt, die Anstalt hat seit 06.09.2026 nicht geantwortet (F2-231); Beschwerde beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegen den Betreiber eingereicht; seit 31.10.2026 ist das Telefonkonto von außen nicht mehr aufladbar, Eilantrag und einstweilige Anordnung beantragt (F2-240); seit 02.11.2026 behoben – laut Betreiber eine Störung, keine Sperre (F2-243) · Videotelefonie-Sperre vom 22.07.2026 am 11.09.2026 gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben, 595 StVK 126/26 Vollz (Dossier); Dienstaufsichtsbeschwerde von der Anstalt zurückgewiesen (F2-228), Aufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung am 28.10.2026 zugestellt (F2-230) · Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz vom Kammergericht am 24.09.2026 als unzulässig verworfen; ein Plan ohne Unterschrift sei kein Mangel (F2-233, der Vorgang) · Post: Landgericht stellt am 02.10.2026 fest, die verspätete Aushändigung meines Rechtsbeschwerde-Entwurfs war rechtswidrig (F2-234) · Ausweisung: Verfahren offen; das BAMF hat am 17.03.2026 ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Russlands festgestellt (F2-236) · Strafanzeige gegen einen Mitgefangenen bei der StA Potsdam unter 496 Js 34084/26 in Bearbeitung; Nationale Stelle und CPT am 02.11.2026 informiert (F5-025); Petitionsausschuss um Aufklärung gebeten, warum bedrohende Mitgefangene immer wieder in meine Nähe gelangten (F5-026).
Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.
Details →Was die Justiz über mich schreibt
Acht Sätze aus Dokumenten der Berliner Justiz. Nicht meine Zusammenfassung — ihr Wortlaut, mit Fundstelle. Zu jedem Satz steht daneben, was er belegt, wie er sich harmlos erklären ließe und welches Beweismittel fehlt. Die Originaldokumente sind verlinkt; Sie müssen mir kein Wort glauben.
Warum hier auch die Gegenhypothese steht
Jeder dieser Vorgänge lässt sich auch harmlos erklären: als Überlastung, als Routine, als Formfehler. Diese Erklärung steht bei jedem Punkt ausdrücklich dabei — nicht aus Höflichkeit, sondern weil eine Dokumentation, die nur eine Lesart zulässt, keine Dokumentation ist. Was ich Sie zu prüfen bitte, ist etwas anderes: ob acht harmlose Einzelerklärungen in dieselbe Richtung zeigen können.
Ich erhebe hier keinen Vorwurf gegen einzelne Personen. Ich habe am 02.09.2026 Strafanzeige nach § 339 StGB erstattet; über den Vorwurf ist nicht entschieden, und es gilt die Unschuldsvermutung. Diese Seite bewertet nichts davon. Sie zitiert.
Wortlaut, Fundstelle, Gegenprobe
Vier ausdrückliche Einschränkungen
- Ich behaupte keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen acht Vorgängen. Ich stelle sie nebeneinander, weil sie dieselbe Person betreffen und in dieselbe Richtung wirken.
- Ich behaupte nicht, dass eine dieser Entscheidungen rechtswidrig ist. Darüber entscheiden Gerichte, nicht ich.
- Ich erhebe keinen Vorwurf persönlicher Art. Über meine Strafanzeige nach § 339 StGB vom 02.09.2026 ist nicht entschieden; es gilt die Unschuldsvermutung.
- Ich behaupte nicht, dass die Untauglichkeit der Vorrichtung gegen die Verurteilung spricht — § 23 Abs. 3 StGB stellt den untauglichen Versuch unter Strafe. Es geht darum, wie die Gefährlichkeitsannahme trotz des BKA-Gutachtens in Strafzumessung und Prognose weiterwirkt.
Jede Stellungnahme wird ungekürzt veröffentlicht
Betroffene Stellen erhalten Kenntnis, bevor ich veröffentliche — nicht danach. Wer der Darstellung auf dieser Seite widerspricht, erhält seinen Text ungekürzt neben meinem. Meine eigenen Korrekturen stehen hier ebenso, jeweils mit Datum: die Faxnummer der Präsidentin des Abgeordnetenhauses war fünf Monate lang falsch, und die Frage nach dem Informationsweg zur Videosperre habe ich am 08.09.2026 als beantwortet geschlossen, nachdem die Anstalt geantwortet hat.
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Stand dieser Seite: 08.09.2026.