⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · 589f StVK 86/26 · Beschluss vom 24.06.2026 · Richterin Lechner

Anlage 139_F2 — Der Beschluss, mit dem die Reststrafenaussetzung abgelehnt wurde

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Beglaubigte Abschrift, Eingang bei mir am 01.06.2026 — ausgefertigt „durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt, ohne Unterschrift gültig“. Beschlossen am 24.06.2026 von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I durch die Richterin Lechner als Einzelrichterin. Zwei Drittel der Strafe waren am 05.07.2026 verbüßt; das Strafende ist für den 14.04.2028 vorgemerkt.

Dies ist das Dokument, in dem die Prognosekette den Sprung von der Verwaltung in die Rechtsprechung macht. Alles, was zuvor in Diagnostikverfahren und Vollzugsplan der Anstalt stand, wird hier zur gerichtlichen Entscheidung über meine Freiheit.

1. Die Gefährlichkeit der Tat — entgegen dem Gutachten des Bundeskriminalamts. Der Beschluss stützt sich auf die „außerordentliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit Dritter durch die Tat“. Die Sachverständige des Bundeskriminalamts, Dr. Cox, hat im selben Verfahren festgestellt, dass am konkreten Ablageort ein Inbrandsetzen des Gebäudes nicht möglich war — nachzulesen im Urteil selbst, Seiten 29 bis 31. Der Beschluss erwähnt diese Feststellung nicht.

2. Der „Vergeltungsdrang“ — zum dritten Mal dieselbe Formulierung. Sie stammt aus dem Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 (Anlage 137_F2), wurde von der Generalstaatsanwaltschaft am 26.05.2026 wörtlich übernommen (Anlage 148_F2) und erscheint nun im gerichtlichen Beschluss. Der einzige standardisierte Messwert des gesamten Verfahrens — LSI-R 20, ein Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt, festgestellt in demselben Diagnostikverfahren — kommt im Beschluss nicht vor.

3. Die Frage nach der politischen Tätigkeit. Der Beschluss hält fest, ich sei gefragt worden, ob ich meine politischen Aktivitäten fortführen wolle, und habe geantwortet, dass ich dies in jedem Fall tun werde. Diese Antwort steht in der Begründung der Ablehnung.

4. Rechtsschutzhandlungen als Prognosemerkmal. Als nicht beanstandungsfreies Vollzugsverhalten werden benannt: meine Hungerstreiks gegen eine Postkontrolle und gegen eine unterbliebene Ausführung zu einem Urkundsbeamten, die Veröffentlichung der mir zugehenden Unterlagen, und die Ankündigung, Klarnamen und Fotos von Justizmitarbeitenden zu veröffentlichen.

5. „Keine sozialen Kontakte oder Bindungen“. Der Beschluss stellt fest, ein sozialer Empfangsraum in Deutschland bestehe nicht in ausreichendem Maße. Ich lebe seit 1992 in Deutschland, bin Gründer und Vorsitzender eines in Berlin eingetragenen Vereins und habe einen hier lebenden Sohn, mit dem ich regelmäßig telefoniere — letzteres steht im Beschluss selbst.
Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ich habe die Freiheit am 24.06.2026 nicht abgelehnt. Ich habe die Freiheit zum Preis einer Selbstbezichtigung abgelehnt. Der Beschluss verlangt von mir, mich mit einer Tat auseinanderzusetzen, die ich nicht begangen habe, und macht meine Weigerung zur tragenden Begründung dafür, mich weiter in Haft zu halten.

Was ich hier nicht behaupte: Dass die Kammer eine Straftataufarbeitung nicht berücksichtigen dürfte. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB nennt Persönlichkeit und Vorleben ausdrücklich, und ein Gericht darf mein Vollzugsverhalten bewerten. Ich behaupte auch nicht, ein Anspruch auf Entlassung nach zwei Dritteln bestehe.

Was ich beanstande, ist enger: Der Beschluss stützt sich auf eine außerordentliche Gefährdung für Leben und Gesundheit, ohne die entgegenstehende Feststellung der eigenen Sachverständigen des Bundeskriminalamts auch nur zu erwähnen. Und er übernimmt eine Persönlichkeitszuschreibung aus einem Anstaltsdokument, deren einziger überprüfbarer Messwert in die entgegengesetzte Richtung weist. Die vollständige Kette →