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Zugang zum Gericht · Anlage 137_F2 · Diagnostikverfahren

Das Dokument, aus dem alle späteren Bewertungen stammen

Das Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln vom 17.04.2026 ist die Quelle der negativen Prognose. Auf es stützen sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan (Anlage 115_F2), die Stellungnahme der JVA Heidering vom 07.05.2026 (Anlage 138_F2) und — im Wortlaut — die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.05.2026 (Anlage 148_F2). Wer verstehen will, warum die vorzeitige Entlassung abgelehnt wurde, muss dieses Dokument lesen.

Datum
17.04.2026
Aussteller
JVA Moabit, Bearb.: E4
Rechtsgrundlage
§ 8 StVollzG Bln
Explorationsgespräch
13.03.2026
Umfang
17 Seiten
Unterzeichnung
„Im Auftrag / E4“ — ohne Namen
Hinweis zur Veröffentlichung. Diese Seite gibt das Dokument nicht vollständig wieder. Nicht wiedergegeben werden: die technische Beschreibung der Tatvorrichtung, sämtliche Angaben über den minderjährigen Sohn und die frühere Ehefrau von Dmitry Bagrash sowie einzelne Passagen aus dem Explorationsgespräch, die keinen Bezug zur Prognose haben. Alles, was für die Bewertung der Prognose erheblich ist, ist enthalten.

1. Das statistische Rückfallrisiko liegt im unteren Durchschnitt

Diese Zahl steht im Dokument selbst — und wird in keiner der späteren Entscheidungen erwähnt.

20
LSI-R-Wert. Das Dokument ordnet ihn einem geschätzten Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt von unter 20–30 % für eine erneute Haftstrafe binnen zwei Jahren zu.

Als Risikobereiche benennt das Verfahren „Finanzielle Situation“, „Freizeitgestaltung“ sowie „Einstellungen/Orientierungen/Wertehaltungen“. Es weist zugleich darauf hin, dass fehlende Angaben in den Bereichen Freundschaften und Familie die Aussagekraft mindern.

Einschätzung von Dmitry BagrashDas einzige standardisierte, überprüfbare Messinstrument in meinem Verfahren ergibt ein unterdurchschnittliches Risiko. Die ungünstige Prognose entsteht erst danach — durch die freie Bewertung meines Verhaltens gegenüber der Justiz.

2. Der Satz, den die Generalstaatsanwaltschaft später wörtlich übernimmt

17.04.2026 im Diagnostikverfahren — 26.05.2026 in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.

„… unter starkem Wutempfinden in Verbindung mit einem ausgeprägte[n] Kränkungserleben und einem deutlich formulierten Vergeltungsdrang …“Diagnostikverfahren JVA Moabit, 17.04.2026, Prognose (Anlage 137_F2)
„Der Verurteilte ist von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und deutlich formuliertem Vergeltungsdrang getrieben.“Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Stellungnahme vom 26.05.2026, gezeichnet Staatsanwalt/Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Lazarenko (GL) (Anlage 148_F2)
Einschätzung von Dmitry BagrashDie Bewertung der Staatsanwaltschaft ist keine eigenständige Prüfung, sondern die Übernahme einer Formulierung aus dem Diagnostikverfahren. Die Seite mit diesem Satz wurde mir vor der Anhörung am 24.06.2026 nicht übersandt; ich erhielt sie erst am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung.

3. Aktivismus ist ausdrücklich nicht das Problem — und wird trotzdem zum Risikofaktor

Das Dokument formuliert den Grundsatz und weicht im selben Absatz davon ab.

„Ein Engagement im Sinne von Aktivismus oder die Wahrnehmung der eigenen Rechte ist grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten, sofern es im legalen Rahmen erfolgt.“Diagnostikverfahren JVA Moabit, 17.04.2026 (Anlage 137_F2)

Unmittelbar anschließend wird die „starke inhaltliche und emotionale Einengung auf dieses Thema“ als prognostisch ungünstig und als zentraler Risikofaktor für erneute Straffälligkeit bezeichnet.

Einschätzung von Dmitry BagrashDamit ist die Ausübung von Rechten erlaubt, aber ihre Intensität gefährlich. Diese Konstruktion ist der Kern dessen, was ich als Umdeutung von Rechtsschutz in Gefährlichkeit bezeichne — und sie kehrt im Vollzugsplan (Anlage 115_F2) als „Kampf gegen die deutsche Justiz“ wieder.

4. Behandlungsbedarf ja — Behandlung nein

Die Aufarbeitung der Tat wird verlangt und zugleich nicht angeboten.

Das Dokument stellt einen therapeutischen Behandlungsbedarf ausdrücklich fest. Eine Behandlungsindikation wird jedoch nicht gestellt — begründet mit fehlender Einsicht, fehlender Motivation und Misstrauen gegenüber vollzuglichen Angeboten, weshalb Erfolgsaussichten derzeit gering seien. Zugleich wird eine „Straftatauseinandersetzung bei externem Träger“ als Angebot gelistet.

Einschätzung von Dmitry BagrashDie fehlende Tataufarbeitung ist der tragende Grund für die Ablehnung meiner Entlassung. Dieselbe Behörde stellt fest, dass sie mir die dafür vorgesehene Behandlung nicht anbietet. Der geforderte Nachweis ist damit aus strukturellen Gründen nicht zu erbringen.

5. Gegen dieses Dokument gibt es kein Rechtsmittel

Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Dokuments selbst.

„Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Diagnostikverfahren ist nicht möglich.“Rechtsbehelfsbelehrung, Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 (Anlage 137_F2)

Vorgesehen ist allein, eine eigene schriftliche Darstellung zur Personalakte zu geben. Das Dokument trägt keine Unterschrift und keinen Namen einer verantwortlichen Person, sondern schließt mit „Im Auftrag / E4“.

Einschätzung von Dmitry BagrashEin Dokument ohne benannte Verfasserin oder Verfasser, gegen das kein Rechtsmittel eröffnet ist, bestimmt über den Vollzugsplan, die Stellungnahme der Anstalt und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am Ende über meine Freiheit. Genau das meine ich, wenn ich von verweigertem Zugang zur Rechtspflege spreche.

7. Das Dokument, das alles trägt, ist gerichtlich nicht angreifbar

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Diagnostikverfahrens selbst.

„Falls Ihrer Auffassung nach das Diagnostikverfahren Unrichtigkeiten enthält oder Sie Ergänzungen wünschen, können Sie eine entsprechende schriftliche Darstellung zur Personalakte und zu den Einweisungsunterlagen geben. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Diagnostikverfahren ist nicht möglich.Diagnostikverfahren, Rechtsbehelfsbelehrung, S. 15
Einschätzung von Dmitry BagrashDamit ist die Lage vollständig beschrieben. Aus diesem Dokument stammen sämtliche negativen Bewertungen. Es trägt keine Unterschrift, es weist keinen Verfasser aus — nur „Im Auftrag E4“ — und es ist nach seiner eigenen Belehrung gerichtlich nicht überprüfbar. Was ich dagegen tun kann, ist, eine Gegendarstellung zur Akte zu geben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2026 hat zur Frage der fehlenden Namen ausgeführt, die Mitarbeitenden seien „durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar“. Auf die fehlende Unterschrift geht er nicht ein. Das sind zwei verschiedene Fragen: Einen Namen kann man erfragen. Ein Dokument ohne Unterschrift hat keinen zurechenbaren Urheber.

8. Die Anstalt hält in ihren eigenen Unterlagen fest: keine Vorstrafen

Personalblatt der JVA Heidering, Stand 29.05.2026 — beigefügt zum Diagnostikverfahren.

„Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln: 0“ … „Löschung und Verwertungsverbot gem. §§ 51, 52 BZRG beachten!Personalblatt JVA Heidering, Stand 29.05.2026
„Neben der aktuellen Verurteilung findet sich in der Anklageschrift der Hinweis auf eine frühere Verurteilung, die eine Inhaftierung aufgrund einer Betrugstat zur Folge hatte. … Eine nachhaltige Wirkung vorangegangener Sanktionen ist damit nicht erkennbar und offenbart eine prinzipielle dissoziale Handlungsbereitschaft …“Diagnostikverfahren, Prognose, S. 12
Einschätzung von Dmitry BagrashBeide Sätze stammen aus demselben Aktenvorgang. Das Personalblatt der Anstalt weist null Vorstrafen aus und enthält den ausdrücklichen Warnhinweis auf das Verwertungsverbot der §§ 51, 52 BZRG. Das Diagnostikverfahren stützt gleichwohl die Prognose auf eine Verurteilung aus dem Jahr 2000, die — wie das Dokument an anderer Stelle selbst schreibt — im Bundeszentralregister getilgt ist.

Aus dieser getilgten Eintragung wird die Formulierung einer „prinzipiellen dissozialen Handlungsbereitschaft“ hergeleitet. Diese Formulierung wandert danach in den Vollzugsplan und von dort in die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Ich halte das für den schwersten formellen Fehler dieses Dokuments.

9. Therapie wird für nötig erklärt — und nicht angeboten

Ziffer III.2 des Diagnostikverfahrens.

„Grundsätzlich wird ein therapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt. Eine Behandlungsindikation wird jedoch auf Grund der fehlenden Einsicht und Motivation zur Bearbeitung eigener kritischer Anteile sowie dem starken Misstrauen gegenüber vollzuglichen Angeboten nicht gestellt, da sie derzeit wenig Erfolgsaussichten hätten.“Diagnostikverfahren, S. 14
Einschätzung von Dmitry BagrashEin Behandlungsbedarf wird festgestellt, eine Behandlung aber nicht indiziert — weil ich sie voraussichtlich nicht annehmen würde. In den späteren Entscheidungen wird mir dann entgegengehalten, eine Auseinandersetzung mit der Tat habe nicht stattgefunden. Angeboten wurde sie nicht.

Ich habe im Gespräch ausdrücklich gesagt, eine Straftatauseinandersetzung bei einem geeigneten Träger „würde mir gefallen“. Das steht in demselben Dokument.

10. Was als „paranoide Verarbeitung“ bezeichnet wird

Ziffer II.1, Einschätzung der Persönlichkeit.

„Diese Überzeugungen bleiben dabei im Rahmen einer grundsätzlich erhaltenen Realitätsprüfung, wirken jedoch in ihrer thematischen Verdichtung und subjektiven Gewissheit wenig relativierbar und weisen eine paranoide Verarbeitung auf.“Diagnostikverfahren, S. 11
„Er ist davon überzeugt, dass der Geheimdienst ihn beobachtet und die Justiz bewusst seine Rechte begrenzt und faire Verfahren bewusst boykottiert.“Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026, Ziffer 2.1
Einschätzung von Dmitry BagrashIch bin kein Arzt und bewerte die fachliche Einordnung nicht. Ich halte drei Umstände daneben, die aktenkundig sind.

Erstens: Das Dokument selbst stellt fest, dass meine Realitätsprüfung erhalten ist, und eine Diagnose wird nicht gestellt.

Zweitens: Im Gespräch habe ich beschrieben, dass ein Mitgefangener sich mir auffällig angenähert habe und an meinem Arbeitsplatz eingesetzt worden sei. Diese Meldung war seit Oktober 2025 aktenkundig. Am 05.08.2026 kam es an eben diesem Arbeitsplatz zu einer Todesdrohung und antisemitischen Beleidigungen durch dieselbe Person. Der Vorgang ist dokumentiert.

Drittens: Zwei Erklärungen der Russischen Föderation vor der OSZE nennen meinen Verein namentlich, und mein Fahrzeug ist im Januar 2022 gebrannt — worüber ein Journalist damals öffentlich berichtet hat. Ob die Annahme, beobachtet zu werden, unter diesen Umständen eine Verarbeitungsstörung ist, überlasse ich dem Leser.

11. Ein Aktenblatt, das die eigene Prognose nicht stützt

Personalblatt und Vollstreckungsblatt der Anstalt.

„Kinderzahl: 0“ — bei gleichzeitig geplanter Maßnahme „Väter-Gruppe / Väter-Coaching zur Stärkung der Vater-Sohn Beziehung“.Personalblatt JVA Heidering / Vollzugsplan Ziffer 4.1
Vollstreckungsblatt, Tat: „schw. Brandstiftung“ — das Urteil vom 22.07.2024 lautet auf versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, Computerbetrug, Entziehen elektrischer Energie und Sachbeschädigung.Vollstreckungsblatt JVA Heidering, Stand 29.07.2025
Einschätzung von Dmitry BagrashDiese beiden Punkte sind für sich genommen klein. Ich führe sie an, weil auf denselben Aktenblättern die Feststellungen beruhen, mit denen über meine Freiheit entschieden wird — und weil an anderer Stelle bestritten wird, dass ich familiäre Bindungen habe, während dieselbe Behörde ein Väter-Coaching plant und die Kinderzahl mit null angibt.