Das Dokument, aus dem alle späteren Bewertungen stammen
Das Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln vom 17.04.2026 ist die Quelle der negativen Prognose. Auf es stützen sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan (Anlage 115_F2), die Stellungnahme der JVA Heidering vom 07.05.2026 (Anlage 138_F2) und — im Wortlaut — die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.05.2026 (Anlage 148_F2). Wer verstehen will, warum die vorzeitige Entlassung abgelehnt wurde, muss dieses Dokument lesen.
1. Das statistische Rückfallrisiko liegt im unteren Durchschnitt
Diese Zahl steht im Dokument selbst — und wird in keiner der späteren Entscheidungen erwähnt.
Als Risikobereiche benennt das Verfahren „Finanzielle Situation“, „Freizeitgestaltung“ sowie „Einstellungen/Orientierungen/Wertehaltungen“. Es weist zugleich darauf hin, dass fehlende Angaben in den Bereichen Freundschaften und Familie die Aussagekraft mindern.
2. Der Satz, den die Generalstaatsanwaltschaft später wörtlich übernimmt
17.04.2026 im Diagnostikverfahren — 26.05.2026 in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
3. Aktivismus ist ausdrücklich nicht das Problem — und wird trotzdem zum Risikofaktor
Das Dokument formuliert den Grundsatz und weicht im selben Absatz davon ab.
Unmittelbar anschließend wird die „starke inhaltliche und emotionale Einengung auf dieses Thema“ als prognostisch ungünstig und als zentraler Risikofaktor für erneute Straffälligkeit bezeichnet.
4. Behandlungsbedarf ja — Behandlung nein
Die Aufarbeitung der Tat wird verlangt und zugleich nicht angeboten.
Das Dokument stellt einen therapeutischen Behandlungsbedarf ausdrücklich fest. Eine Behandlungsindikation wird jedoch nicht gestellt — begründet mit fehlender Einsicht, fehlender Motivation und Misstrauen gegenüber vollzuglichen Angeboten, weshalb Erfolgsaussichten derzeit gering seien. Zugleich wird eine „Straftatauseinandersetzung bei externem Träger“ als Angebot gelistet.
5. Gegen dieses Dokument gibt es kein Rechtsmittel
Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Dokuments selbst.
Vorgesehen ist allein, eine eigene schriftliche Darstellung zur Personalakte zu geben. Das Dokument trägt keine Unterschrift und keinen Namen einer verantwortlichen Person, sondern schließt mit „Im Auftrag / E4“.
7. Das Dokument, das alles trägt, ist gerichtlich nicht angreifbar
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Diagnostikverfahrens selbst.
Der Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2026 hat zur Frage der fehlenden Namen ausgeführt, die Mitarbeitenden seien „durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar“. Auf die fehlende Unterschrift geht er nicht ein. Das sind zwei verschiedene Fragen: Einen Namen kann man erfragen. Ein Dokument ohne Unterschrift hat keinen zurechenbaren Urheber.
8. Die Anstalt hält in ihren eigenen Unterlagen fest: keine Vorstrafen
Personalblatt der JVA Heidering, Stand 29.05.2026 — beigefügt zum Diagnostikverfahren.
Aus dieser getilgten Eintragung wird die Formulierung einer „prinzipiellen dissozialen Handlungsbereitschaft“ hergeleitet. Diese Formulierung wandert danach in den Vollzugsplan und von dort in die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Ich halte das für den schwersten formellen Fehler dieses Dokuments.
9. Therapie wird für nötig erklärt — und nicht angeboten
Ziffer III.2 des Diagnostikverfahrens.
Ich habe im Gespräch ausdrücklich gesagt, eine Straftatauseinandersetzung bei einem geeigneten Träger „würde mir gefallen“. Das steht in demselben Dokument.
10. Was als „paranoide Verarbeitung“ bezeichnet wird
Ziffer II.1, Einschätzung der Persönlichkeit.
Erstens: Das Dokument selbst stellt fest, dass meine Realitätsprüfung erhalten ist, und eine Diagnose wird nicht gestellt.
Zweitens: Im Gespräch habe ich beschrieben, dass ein Mitgefangener sich mir auffällig angenähert habe und an meinem Arbeitsplatz eingesetzt worden sei. Diese Meldung war seit Oktober 2025 aktenkundig. Am 05.08.2026 kam es an eben diesem Arbeitsplatz zu einer Todesdrohung und antisemitischen Beleidigungen durch dieselbe Person. Der Vorgang ist dokumentiert.
Drittens: Zwei Erklärungen der Russischen Föderation vor der OSZE nennen meinen Verein namentlich, und mein Fahrzeug ist im Januar 2022 gebrannt — worüber ein Journalist damals öffentlich berichtet hat. Ob die Annahme, beobachtet zu werden, unter diesen Umständen eine Verarbeitungsstörung ist, überlasse ich dem Leser.
11. Ein Aktenblatt, das die eigene Prognose nicht stützt
Personalblatt und Vollstreckungsblatt der Anstalt.