Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Nicht die Schuldfrage — die Frage, ob der Rechtsweg funktioniert
Diese Seite wendet sich an Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie bittet um keine Stellungnahme zu einer Verurteilung, sondern legt fünf Vorgänge vor, die die Verwaltungs- und Verfahrenspraxis betreffen — und damit den Bereich parlamentarischer Kontrolle.
- Abgeordnetenhaus — der Zusammenhang
Acht datierte Stationen, das BKA-Gutachten aus dem Urteil und die Frage nach einem Untersuchungsausschuss. Wenn Sie nur eine dieser Seiten lesen, dann diese. - Abgeordnete — fünf Feststellungen ← Sie sind hier
Die Kurzfassung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Bundestag und Abgeordnetenhaus: fünf Vorgänge zur Funktionsfähigkeit des Rechtswegs, ohne die Schuldfrage. - Petitionsausschuss — die Petition selbst
Der förmliche Text: 30 Feststellungen, 11 Bitten, zu jedem Punkt die Vorschrift des PetG Bln, die dem Ausschuss die Befugnis gibt. Druckfähig.
Nicht um die Schuldfrage — um die Funktionsfähigkeit des Rechtswegs
Ob die Verurteilung vom 22.07.2024 richtig ist, kann kein Parlament entscheiden. Darum geht es auf dieser Seite auch nicht. Es geht um etwas, das in die Zuständigkeit von Abgeordneten fällt: die Frage, ob die Verfahrenswege, die das Gesetz einem Verurteilten zur Verfügung stellt, in der Praxis begehbar sind.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Gefangener ohne erreichbaren Verteidiger seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Er hat vorgesehen, dass eine Beschwerde binnen drei Tagen dem nächsthöheren Gericht vorzulegen ist, wenn ihr nicht abgeholfen wird (§ 306 Abs. 2 StPO). Er hat vorgesehen, dass Eingänge bestätigt werden (§ 37 StPO) und dass Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung tragen (§ 35a StPO).
Dieser Fall dokumentiert, was geschieht, wenn diese vier Selbstverständlichkeiten nacheinander ausfallen — und dass es dagegen praktisch kein Mittel gibt.
Fünf Feststellungen, die über den Einzelfall hinausweisen
1. Die Vorlagepflicht an das Beschwerdegericht wurde zur bloßen Sollvorschrift erklärt
Mit Beschluss vom 31.10.2025 hat das Kammergericht entschieden, § 306 Abs. 2 StPO sei eine Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen. Legt ein Ausgangsgericht eine Beschwerde nicht vor, bleibt das damit folgenlos.
2. Ein Urteil kann nach Rechtskraft um die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt werden
373 Tage nach der Verkündung und 84 Tage nach der Revisionsentscheidung wurde die Aufzählung nach § 260 Abs. 5 StPO nachgetragen — als Berichtigung eines Schreibversehens, ohne Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde dagegen wurde als unzulässig verworfen, weil die Liste nicht Teil der Urteilsformel sei.
3. Der Zugang zur Geschäftsstelle war nur durch Nahrungsverweigerung durchsetzbar
Die Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll wurde am 15.01., 24.02., 14.03. und 18.03.2025 verweigert. Ein Antrag vom 11.06.2025 wurde erst am 04.11.2025 beschieden. Die tatsächliche Vorführung erfolgte am 11.08.2025 — am achten Tag eines Hungerstreiks. Ein Rechtsbehelf gegen die Verweigerung existierte nicht, weil keine schriftliche Entscheidung erging.
4. Die Aufsicht wird erst tätig, wenn die Anstalt entschieden hat — und die Anstalt entscheidet nicht
Die Senatsverwaltung für Justiz hat mit Schreiben vom 05.05.2025 dargelegt, sie könne erst prüfen, wenn die Anstaltsleitung abschließend entschieden habe. Am 11.08.2025 erklärte der Teilanstaltsleiter, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen. Für den Betroffenen ist das kein Rechtsweg, sondern ein Kreis.
5. Vollzugslockerungen werden an die Aufgabe der Rechtsposition geknüpft
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 begründet die Ablehnung des offenen Vollzugs mit der „starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz“ und stellt fest, es bestehe die Gefahr von Straftaten — „auch wenn Herr B. beteuert, hierbei stets im legalen Rahmen agieren zu wollen“. Das zuständige Gericht hat diese Erwägung am 31.07.2026 gebilligt.
Die Videoerklärung an Abgeordnete und die anschließende Sperre
Am 12.07.2026 hat Dmitry Bagrash unter anderem die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz per E-Mail darüber informiert, dass er Verfassungsbeschwerde erhoben hat; die Nachricht enthielt den Link zu einer öffentlichen Videoerklärung, in der er sich an Abgeordnete wendet.
Am 17.07.2026 wurde ihm mündlich mitgeteilt, seine Videotelefonie sei für drei Monate gesperrt. Der schriftliche Bescheid vom 22.07.2026 stützt sich ausdrücklich auf jene E-Mail und begründet die Sperre unter anderem damit, die Veröffentlichung gefährde die Resozialisierung, weil er sich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“.
Der parlamentarische Weg ist beschritten — bisher ohne Sachentscheidung
- Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Eingang bestätigt.
- Eingaben an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin, zuletzt am 30.07.2026.
- Drei persönliche Schreiben an die Senatorin für Justiz (24.04., 05.05., 05.06.2025) — sämtlich weitergeleitet an die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtete.
- Dienstaufsichtsbeschwerden an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I; über die Beschwerde vom 05.09.2025 wurde am 26.06.2026 entschieden, ohne auf einen der drei benannten Vorgänge einzugehen.
- Zwei Verfassungsbeschwerden, ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitere am 10.07.2026 eingereicht.
- Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Was ich Abgeordnete bitte zu tun
Erstens — eine Kleine Anfrage zur Verwaltungspraxis, nicht zum Einzelfall: In wie vielen Fällen jährlich wird Gefangenen in Berlin die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle verweigert? Wird darüber eine Statistik geführt? Ergeht dazu ein schriftlicher Bescheid?
Zweitens — eine Anfrage zur Postdokumentation im Justizvollzug: Die JVA Heidering hat mit Stellungnahme vom 07.11.2025 mitgeteilt, über ankommende und ausgehändigte Post werde keine Protokollierung geführt. Damit ist jede Behauptung eines Gefangenen zur Post strukturell unbeweisbar — und jede Erwiderung der Anstalt unwiderlegbar.
Drittens — die Frage nach § 306 Abs. 2 StPO: Hält der Gesetzgeber es für hinnehmbar, dass die Nichtvorlage einer Beschwerde folgenlos bleibt?
Viertens — Besuchsanfragen sind möglich. Abgeordnete können einen Haftbesuch beantragen und sich den Vorgang schildern lassen, ohne sich auf diese Website zu stützen.