⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Einstieg für Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Fünf Sachverhalte — mit Beleglage und beizuziehenden Unterlagen

Diese Seite erhebt keine Strafanzeige und behauptet keine Straftat. Sie ordnet Vorgänge, benennt für jeden, worauf er beruht, und sagt, welches Dokument ihn bestätigen oder widerlegen würde. Vorangestellt ist die Frage der Zuständigkeit.

In Haft seit
14.12.2022
Urteil
5 J. 4 M., rechtskräftig seit 08.05.2025
Anhängig
BVerfG-Beschwerde (10.07.2026) · Rechtsbeschwerde KG (Frist 11.09.2026)
Ausweisungsverfahren
eingeleitet 27.04.2026, kein Bescheid

Eine Zusammenstellung von Sachverhalten, keine Anzeige

Diese Seite erhebt keine Strafanzeige. Eine Anzeige wird bei der zuständigen Behörde erstattet, nicht auf einer Website, und sie verlangt für jeden einzelnen Punkt einen Beleg. Wer öffentlich Straftaten behauptet, die er nicht belegen kann, begeht nach § 164 StGB selbst eine.

Was hier steht, ist etwas anderes: eine geordnete Zusammenstellung von Vorgängen, die nach Auffassung von Dmitry Bagrash der behördlichen Aufklärung bedürfen — jeweils mit Angabe, worauf sie beruhen und welches Dokument sie bestätigen oder widerlegen würde. Für jede genannte Person gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt.

Ausdrücklich: Es wird nicht behauptet, dass eine der genannten Personen eine Straftat begangen hat. Es wird gesagt, welche Vorgänge dokumentiert sind, welche Angaben allein vom Betroffenen stammen und welche Unterlagen zur Klärung beizuziehen wären.

Wer wofür zuständig wäre

Diese Frage wird hier vorangestellt, weil eine an die falsche Stelle gerichtete Eingabe nichts bewirkt und Zeit kostet.

StelleZuständig fürIm vorliegenden Fall
Generalbundesanwalt beim BGH Staatsschutzdelikte, § 120 GVG; Verfahren mit besonderer Bedeutung für die Bundesrepublik Nicht für Amtsdelikte einzelner Landesbediensteter. Berührt sein könnte der Bereich nur, soweit Anhaltspunkte für eine Einwirkung ausländischer Dienste auf die Tat bestünden — dazu liegen bislang keine belastbaren Belege vor.
Staatsanwaltschaft Berlin, Generalstaatsanwaltschaft Amtsdelikte, Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB), Urkundsdelikte, falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) Sachlich zuständig — zugleich die Behörde, gegen deren Sachbehandlung sich ein Teil der Vorgänge richtet. Diese Doppelstellung ist selbst ein Umstand, der benannt sein sollte.
Bundespräsident Begnadigung in Bundesangelegenheiten Nicht zuständig. Bei einer Verurteilung durch ein Landgericht liegt das Gnadenrecht beim jeweiligen Land. Eine Eingabe an das Bundespräsidialamt wäre ohne Wirkung; der offene Weg ist der Petitionsausschuss.
Dienstaufsicht und Petitionsausschüsse Ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte; parlamentarische Kontrolle Beschritten. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.09.2025 wurde am 26.06.2026 beschieden, ohne auf die drei benannten Vorgänge einzugehen.

Die Rechtsmittelbelehrung, die aus zwei Vorlagen besteht

Dokumentiert: Einem Antwortschreiben liegt eine Rechtsmittelbelehrung bei, deren Text erkennbar aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken besteht. Er beginnt korrekt mit der Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO, bricht mitten im Satz ab und geht in Formulartext über die elektronische Einreichung sowie über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung über — Rechtsmittel, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt.

Nicht belegt: wie das Blatt entstanden ist. Der Betroffene hält für möglich, dass zwei Vorlagen übereinander kopiert wurden; das ist seine Einschätzung.

Zur Klärung beizuziehen: das Original der Anlage 29_F3 und eine technische Untersuchung. Einschlägig wären §§ 35a, 44 Satz 2 StPO; ob darüber hinaus ein Straftatbestand berührt ist, lässt sich ohne die Entstehungsgeschichte nicht beurteilen.

Die Gegenüberstellung beider Textblöcke

Post- und Fernmeldegeheimnis im Vollzug

Dokumentiert: Mehrere Sendungen des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Verteidigung gingen geöffnet zu; diese Post unterliegt keiner Anstaltskontrolle. Am 26.05.2025 und am 08.10.2025 gingen Schreiben in Umschlägen ohne Frankierung und ohne Poststempel ein — im zweiten Fall ohne die im Anschreiben ausdrücklich angekündigten Anlagen. Die Anstalt hat mit Stellungnahme vom 07.11.2025 erklärt, über ankommende und ausgehändigte Post werde keine Protokollierung geführt.

Beweislage: Ein Umschlag ohne Frankierung und ohne Stempel kann den Postweg nicht genommen haben — das ist objektiv feststellbar. Wer die Sendung auf welchem Weg beförderte, ist offen.

Zur Klärung beizuziehen: die Originalumschläge, deren Beiziehung bereits mit Schriftsatz vom 21.10.2025 beantragt und bis heute nicht angeordnet wurde. Einschlägig: § 206 StGB, Art. 10 GG, § 29 StVollzG.

Der Vorgang vom 08.10.2025

Zeugenaussage und Anzeige, die nicht bearbeitet wurde

Dokumentiert: Am 23.01.2024 erstattete der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten Strafanzeige gegen einen Kriminalkommissar wegen falscher Aussage. Die Anzeige benennt drei konkrete Punkte und zwei Rechtsanwälte als Zeugen. Eine Eingangsbestätigung erging nicht; auf die Sachstandsanfrage vom 06.01.2025 wurde keine Vorgangsnummer mitgeteilt.

Angabe des Betroffenen: Erst rund eineinhalb Jahre nach der Anzeige — nach dem Urteil und nach Verwerfung der Revision — sei mitgeteilt worden, das Verfahren sei mangels Tatbestand eingestellt; als Beleg diene die Verurteilung. Das entsprechende Schreiben liegt dem Betroffenen nicht vor. Einer der benannten Zeugen ist zwischenzeitlich verstorben.

Zur Klärung beizuziehen: das Hauptverhandlungsprotokoll zu 522 Ks 5/23 und der Vorgang zur Anzeige vom 23.01.2024 samt Einstellungsverfügung.

Die drei Punkte im Einzelnen

Eine Angabe im Plädoyer, die sich an einem Blatt Papier prüfen lässt

Angabe des Betroffenen: Im Verfahren sei vorgetragen worden, ein früheres Verfahren gegen ihn — die Beschlagnahme eines Protestbanners am 17.09.2021 — sei eingestellt worden, weil die Botschaft der Russischen Föderation keinen Strafantrag gestellt habe.

Aktenlage: Das Verfahren zum Aktenzeichen (348 Gs) 231 Js 3707/21 (3115/21) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, also mangels hinreichenden Tatverdachts. Nach Durchsicht der Akte durch den damaligen Verteidiger — die Übersendung an ihn ist mit Schreiben vom 22.10.2021 belegt — enthält sie keine Erwähnung der Botschaft außer der Adresse als Kundgebungsort.

Zur Klärung beizuziehen: die Einstellungsverfügung. Sie nennt den Einstellungsgrund; damit ist die Angabe in einer Minute überprüft.

Zwei Anträge, die an andere Gerichte adressiert waren

Dokumentiert: Am 13.02.2025 wurden zwei Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle genommen, die ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und an das Kammergericht gerichtet waren; die Adressaten sind im Protokoll ausgewiesen. Geantwortet hat das Landgericht. Geschäftsstelle und Ausgangsgericht befinden sich in derselben Liegenschaft.

Nicht belegt: auf welchem Weg die Schriftstücke dorthin gelangten. Der Betroffene behauptet keine Aktenentnahme; er hält den Vorgang fest und beantragt Klärung.

Zur Klärung beizuziehen: der Geschäftsgang der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten für diese beiden Vorgänge.

Der Vorgang

Die Begründungsfigur, die in vier Schreiben wiederkehrt

In vier Antwortschreiben wird eine gerügte Entscheidung zur Begründung ihrer eigenen Richtigkeit herangezogen. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.07.2025 lautet in seinem gesamten Begründungsteil:

„Nach Prüfung vermag ich keine Verfahrensverstöße festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch der Bundesgerichtshof gelangt, der Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I durch Beschluss vom 07.05.2025 verworfen hat.“

Dies ist keine Straftat und wird auch nicht als solche bezeichnet. Es ist ein Umstand, der für die Frage erheblich ist, ob eine wirksame behördliche Kontrolle stattgefunden hat — und der deshalb bei jeder weiteren Prüfung mitzubedenken wäre.

Alle vier Schreiben

Unterlagen, Zugang, Kontakt

Sämtliche genannten Vorgänge sind im Chronik-Archiv mit Datum, Aktenzeichen und Originaldokument hinterlegt. Die Schriftsätze des Betroffenen an den Bundesgerichtshof stehen im vollen Wortlaut; das Rügenverzeichnis ordnet sie nach Norm und Fundstelle.

Der Betroffene befindet sich in Haft und hat keinen freien Zugang zu den Akten. Wo Unterlagen fehlen, ist dies auf der jeweiligen Seite vermerkt; die betreffenden Angaben stehen als eidesstattliche Erklärung.

Zuschriften und Anforderungen von Unterlagen: bagrash.presse@gmail.com