Am 13.02.2025 habe ich zwei Anträge über den Urkundsbeamten gestellt: einen direkt an den Bundesgerichtshof (BGH) und einen an das Kammergericht Berlin. Beide Anträge wurden vom Urkundsbeamten klar und eindeutig an die vorgesehenen Empfänger – den BGH und das Kammergericht Berlin – gerichtet, nicht an das Landgericht.
Dennoch erhielt ich eine Antwort von VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. vom Landgericht. Unklar bleibt, wie VRiLG Groß Zugang zu diesen Anträgen erhalten hat. (Anlage 20_F2)
Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Moabit, Gef.-Buch-Nr. 2796/22-6. Az.: 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22. Datum: 18.02.2025.
In dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash wegen versuchten Mordes u.a. Sehr geehrter Herr Bagrash, es wird Bezug genommen auf Ihren Antrag vom 13. Februar 2025. Dazu ist folgendes auszuführen: das Aktenzeichen des Kammergerichts ist hier bekannt geworden: 3 Ws 3/25; was Ihren Entpflichtungsantrag betreffend Ihren Verteidiger Rechtsanwalt Römer betrifft, verweise ich auf das, was ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2025 mitgeteilt habe, daran hat sich nichts geändert; ein von Ihnen unter dem 3. Februar 2025 gestellter Antrag ist hier nicht bekannt geworden bzw. erinnerlich.
Ich werde Ihren Antrag vom 13. Februar 2025 an den BGH weiterleiten, da darin manches betreffend Ihren Verteidiger Rechtsanwalt Römer enthalten ist. Ich erlaube mir aber den Hinweis, dass nach hiesiger Rechtsauffassung Rechtsanwalt Römer solange Ihr Verteidiger ist und bleibt, solange er nicht entpflichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen, Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht. Auf Anordnung: Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage 20_F2 (Schreiben des Landgerichts Berlin vom 18.02.2025): Anlage 20_F2(1).pdf / Anlage 20_F2.pdf
Dieses Schreiben bestätigt, dass VRiLG Groß trotz an BGH/Kammergericht adressierter Anträge Zugang zu deren Inhalt erhielt – ein Muster, das sich in mehreren späteren Ereignissen wiederholt (vgl. F2-031).