Am 24.02.2025 um 8:45 Uhr wurde mir die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten unter direkter Anweisung von der vorgesetzten Annahme meiner Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle verweigert (Anlage 26_F2).
Dimitry Bagrash (Buch-Nr. 2796/22/6), Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Eidesstattliche Erklärung.
1. Am 24.02.2025 um 06:20 Uhr habe ich bei der Urkundsbeamtenstelle des Amtsgerichts Tiergarten Berlin einen Antrag auf einen dringenden Termin gestellt, um eine sofortige Beschwerde einzureichen.
2. Am selben Tag, um 08:55 Uhr, wurde ich zur Urkundsbeamtenstelle zugeführt. Anwesend waren zwei Urkundsbeamtinnen sowie eine Bedienstete der JVA.
3. Ich legte die erforderlichen Unterlagen vor und bat darum, meine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin gemäß § 311 StPO zur Niederschrift aufzunehmen, unter Hinweis auf die Fristsache.
4. Die beiden Urkundsbeamtinnen lehnten die Aufnahme sofort ab, nachdem sie den Inhalt meiner Beschwerde zur gerichtlichen Untätigkeit zur Kenntnis genommen hatten. Diese richtete sich unter anderem gegen eine mutmaßliche Täuschung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berlin, Herrn Groß.
5. Man teilte mir mit, dass diese Entscheidung in Absprache mit einer vorgesetzten Urkundsbeamtin getroffen worden sei und man meine Beschwerde unter keinen Umständen annehmen werde.
6. Die anwesende JVA-Bedienstete äußerte sich ebenfalls und sagte sinngemäß, dass es nichts bringe, so viel zu schreiben. Sie gab zu erkennen, dass sie bereits über alle meine bisherigen Schreiben informiert sei. Dies wirft die Frage auf, wie es möglich ist, dass eine JVA-Bedienstete Zugang zu meinen Anträgen hat, obwohl diese unter das Datenschutzgesetz sowie die dienstliche Geheimhaltungspflicht der Beamten am Amtsgericht Tiergarten fallen.
7. Dadurch war es mir nicht möglich, mein Recht auf eine wirksame Beschwerde auszuüben.
Fazit: Ich konnte meine Grundrechte auf eine ordnungsgemäße Revision nicht realisieren. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts, (VRiLG) Herr Groß, hat durch diese Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG gravierend verstoßen.
Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB). Dmitry Bagrash. Ort, Datum: Berlin, den 18. März 2025.
Anlage 26_F2 (Eidesstattliche Erklärung): Anlage_26_F2.pdf