Ich legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung meines Antrags durch das Kammergericht ein, das sich am 17.02.2025 für unzuständig erklärte, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Weiterleitung gemäß § 17a Abs. 2 GVG vornahm. Dies verletzt mein Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). (Anlage 21_F2)
Postalische Zustellung erfolgt am 24.02.2025.
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025 (75Tagen Später)
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An das Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. 21.02.2025. Az.: 3 AR 2/25, Kammergericht, 3. Strafsenat. Vorsitzende Richterin am Kammergericht Frau Grieß.
Betreff: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung meines Antrags durch das Kammergericht Berlin – Grundrechtsverletzung und Ankündigung der Beschwerde beim EGMR.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung meines Antrags durch das Kammergericht Berlin mit Schreiben vom 17. Februar 2025, welches mir am 20. Februar 2025 um 12:05 Uhr zugegangen ist. Mein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie ein Feststellungsantrag wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Kammergericht nicht zuständig sei. Dabei wurde jedoch keine Weiterleitung gemäß § 17a Abs. 2 GVG vorgenommen, was eine schwere Verletzung meines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) darstellt.
1. Die Entscheidung vom 17. Februar 2025 aufzuheben und meinen Antrag sachlich zu prüfen oder an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2. Festzustellen, dass das Kammergericht Berlin gegen § 17a Abs. 2 GVG verstoßen hat. 3. Die sofortige Bearbeitung meiner Revisionsbegründungsergänzung und Beschwerden gemäß § 37 StPO anzuordnen. 4. Festzustellen, dass mein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie mein Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt wurden.
Am 03. Februar 2025 stellte ich beim Kammergericht Berlin – Strafsenat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einen Feststellungsantrag mit folgenden Forderungen: Verpflichtung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Berlin, meine Revisionsbegründungsergänzung unverzüglich an das zuständige Revisionsgericht weiterzuleiten; Weiterleitung meiner Beschwerden wegen gerichtlicher Untätigkeit gemäß § 198 GVG und meiner Beschwerde gemäß § 304 StPO; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtweiterleitung; Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt gegen VRiLG Groß gemäß §§ 339, 258a StGB.
Das Kammergericht Berlin lehnte diesen Antrag am 17. Februar 2025 mit der Begründung ab, dass es nicht zuständig sei, ohne jedoch eine Weiterleitung an das zuständige Gericht vorzunehmen oder mir eine zuständige Stelle zu benennen. Dies stellt eine klare Verletzung von § 17a Abs. 2 GVG dar.
Art. 19 Abs. 4 GG – Effektiver Rechtsschutz: Mein Antrag wurde rechtswidrig abgewiesen, ohne dass mir ein anderes Gericht benannt oder mein Anliegen weitergeleitet wurde. Art. 103 Abs. 1 GG – Recht auf rechtliches Gehör: Meine Eingaben wurden nicht sachlich geprüft, sondern durch einen rein formalen Vorwand blockiert. Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren.
Sollte mein Antrag erneut ohne Prüfung oder sachgerechte Weiterleitung abgelehnt werden, werde ich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einreichen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 21_F2 (Sofortige Beschwerde vom 21.02.2025): Anlage 21_F2.pdf
Die Weiterleitung an den BGH ist unter F2-034 dokumentiert. Dieses Dokument wird auch als Beweismittel in der späteren Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 23.07.2025 (F2-098) angeführt.