Am 13.03.2025 um 12:45 Uhr erhielt ich ein formloses Schreiben des Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 10.03.2025. Darin wurde mir mitgeteilt, dass meine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wird. (Anlage 22_F2)
Kammergericht, Strafsenate des Kammergerichts, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. An Herrn Dimitry Bagrash, JVA Moabit, Gef.-Buch-Nr.: 2796/22/6. Aktenzeichen: 3 ARs 2/25. Datum: 10.03.2025.
Sehr geehrter Herr Bagrash, wird mitgeteilt, dass der Senat nicht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne Datum berufen ist. Sie wird an den Bundesgerichtshof weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen, Kammergericht, 3. Strafsenat, Frau Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht. Beglaubigt: Akin, Justizsekretärin.
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025
Anlage 22_F2 (Weiterleitungsschreiben des Kammergerichts vom 10.03.2025): Anlage 22_F2.pdf
Die zugrundeliegende sofortige Beschwerde vom 21.02.2025 ist unter F2-030 (Anlage 21_F2) dokumentiert.