Verweigerung der Annahme der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung durch die Urkundsbeamte JVA Moabit
Am 14.03.2025 um 08:25 Uhr erschien ich bei dem Urkundsbeamte JVA Moabit, um eine RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung zur Protokollierung vorzulegen. Die Urkundsbeamtinnen verweigerten die Annahme mit der Begründung, dass die Frist abgelaufen sei. Ich wies darauf hin, dass es sich um eine fristlose Ergänzung handelt, die jederzeit zulässig ist. Dennoch wurde meine Ergänzung abgelehnt und abgelegt. Ich kündigte daraufhin einen Antrag auf einstweilige Anordnung an. (Anlage 23_F2)
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WICHTIG: Ab diesem Zeitpunkt kämpfte ich darum, dass die Protokolle der Geschäftsstelle vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden – bis schließlich am 05.05.2025 eine Einsicht möglich wurde.
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Dimitry Bagrash (Buch-Nr. 2796/22/6), Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Eidesstattliche Erklärung.
Am 14.03.2025 um 08:25 Uhr wurde ich bei der Urkundsbeamtenstelle Tiergarten aufgerufen. Dort waren zwei Urkundsbeamtinnen anwesend. Ich legte meinen vorbereiteten Text mit einer Revisionsbegründungsergänzung vor und bat darum, diesen zur Protokollierung bei der Geschäftsstelle anzunehmen.
Die Urkundsbeamtinnen warfen lediglich einen Blick auf die erste Seite und teilten mir mit, dass die Frist für die Revisionsbegründung bereits abgelaufen sei. Ich erklärte deutlich, dass es sich um eine Revisionsbegründungsergänzung handelt, für die es gesetzlich keine Fristbegrenzung gibt. Dennoch wollten die Urkundsbeamtinnen mich nicht anhören und wiederholten mehrfach, dass alle Fristen abgelaufen seien.
Ich wies darauf hin, dass es sich um eine Sachrüge handelt. Trotzdem legten die Urkundsbeamtinnen meine Revisionsbegründungsergänzung ab. Ich kündigte lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an.
Anmerkung: Die Urkundsbeamtinnen begannen lediglich, die erste Seite meines Schreibens zu lesen. Diese enthält jedoch nur die Einleitung, eine Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung. Dies lässt vermuten, dass die Urkundsbeamtinnen bereits von Anfang an eine ablehnende Entscheidung vorbereitet hatten.
Fazit: Ich konnte meine Grundrechte auf eine ordnungsgemäße Revision nicht realisieren. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts, (VRiLG) Herr Groß, hat durch diese Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG gravierend verstoßen.
Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB). Dmitry Bagrash. Ort, Datum: Berlin, den 14. März 2025.
Anlage 23_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 14.03.2025): Anlage 23_F2.pdf
Der daraufhin gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung ist unter F2-036 dokumentiert.