Antrag an BGH auf einstweilige Anordnung wegen systematischer Verweigerung der Protokollaufnahme
Am 15.03.2025 stellte ich beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an BGH, um die Annahme meiner RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen Teil 3 und 4 – jeweils mit Originalunterschrift – sowie meiner Beschwerde gegen die wiederholte Protokollverweigerung durch die Urkundsbeamten der JVA Moabit durchzusetzen. Bereits am 14.03.2025 war die Annahme meiner Eingabe erneut mit der unbegründeten Behauptung abgelehnt worden, die Frist sei abgelaufen. Ich verwies ausdrücklich auf mein Recht zur Ergänzung gemäß § 345 StPO.
Dem Antrag beigefügt waren die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen Teil 3 und 4 mit Originalunterschrift und der Bitte um vorläufige Annahme. (Anlage 24_F2)
Postalische Zustellung erfolgt am 18.03.2025.
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025 (53 Tage Später)
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 13.03.2025.
Betreff: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Annahme der Revisionsbegründungsergänzungen Teil 3 und 4 sowie Beschwerde wegen wiederholter Verweigerung der Protokollaufnahme (522 Ks 5/23; 176 Js 4/22).
Sehr geehrte Damen und Herren, am 12.03.2025 sowie am 13.03.2025 habe ich fristgebundene Anträge gemäß §§ 344, 345 StPO zur Ergänzung meiner Revisionsbegründung an die Urkundsbeamten der JVA Moabit gestellt. Leider erfolgte bisher keine Reaktion. Bereits am 15.01.2025 wurde eine Annahme meiner Ergänzung zur Revision durch eine Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten unter Verweis auf eine direkte Anweisung von Vorgesetzten abgelehnt. Ebenso wurde am 24.02.2025 meine Bitte, eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu Protokoll zu nehmen, abgelehnt.
Ich fordere die JVA Moabit auf, alle meine Revisionsbegründungsergänzungen – insbesondere Teil 3 und 4 – unverzüglich entgegenzunehmen. Des Weiteren beantrage ich, die bereits eingereichten Teile 1 und 2 vorläufig in mein Revisionsverfahren aufzunehmen. Da mir bisher die Akteneinsicht verweigert wurde, kann ich nicht prüfen, ob willkürliche Unterbrechungen meines letzten Wortes durch VRiLG Groß und OStA Wachs im Wortprotokoll vermerkt wurden; ich beantrage daher die Ladung der akkreditierten Journalisten als Zeugen.
Ich stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, um die sofortige Annahme meiner Revisionsbegründungsergänzungen Teil 3 und 4 sicherzustellen.
1. Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO für die Teile 1 und 2. 2. Aufnahme dieser Ergänzungen in mein Revisionsverfahren. 3. Feststellung der Unwirksamkeit von Schriftsätzen eines nicht mehr bevollmächtigten Anwalts nach dem 16.12.2024. 4. Anordnung einer einheitlichen Vorgehensweise für künftige Ergänzungen. 5. Weiterleitung an das zuständige Gericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG, falls der BGH nicht zuständig ist.
Postskriptum: Am 14.03.2025 wurde mir bei der Urkundsbeamtenstelle Tiergarten erneut die Annahme meiner Revisionsbegründungsergänzung unter dem Vorwand abgelaufener Fristen verweigert (vgl. eidesstattliche Erklärung vom 14.03.2025, F2-035).
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 24_F2 (Antrag auf einstweilige Anordnung vom 13.03.2025): Anlage_24_F2.pdf
Der spätere Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit, der auf diesen Antrag Bezug nimmt, ist unter F2-047 (Anlage 31_F2) dokumentiert.