Antrag an BGH auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG Ich stelle einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG. Dieser richtet sich gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Anlage 24_F2). (30 Tage später)
Gegenstand dieses Antrags ist insbesondere die fehlende Bearbeitung hinsichtlich der Annahme meiner RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen Teil 3 und 4 sowie weiterer ergänzender Schriftsätze (Anlage 31_F2)
Postalische Zustellung erfolgt am 09.04.2025.
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 07.04.2025.
Betreff: Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG, Az.: 5 StR 72/25.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG. Dieser richtet sich gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Anlage 24_F2, s.o.), der am 18.03.2025 postalisch zugestellt wurde. Bis heute ist keine Entscheidung ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine erhebliche Verzögerung bei der Bearbeitung solcher Anträge die Grundrechte der Antragsteller verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2012 – 2 BvR 123/12).
Aus den eidesstattlichen Erklärungen (Anlage 9/F2, 23/F2, 25/F2, 26/F2, 30/F2) geht hervor, dass die Annahme meiner Revisionsbegründungen ohne sachliche Prüfung und unter Berufung auf angeblich abgelaufene Fristen verweigert wurde. Am 14.03.2025 wurde die Annahme einer Ergänzung von den Urkundsbeamtinnen des Amtsgerichts Tiergarten verweigert, obwohl es sich um eine fristlos zulässige Ergänzung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – IX ZB 33/14).
1. Gerichtliche Entscheidung über die Untätigkeit des BGH bezüglich meines Antrags vom 15.03.2025. 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verzögerung gemäß § 198 GVG. 3. Anordnung, dass das Gericht die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich trifft. 4. Feststellung, dass die Verzögerung gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025
Anlage 24_F2 (Antrag auf einstweilige Anordnung vom 13.03.2025) ist bereits vollständig unter F2-036 dokumentiert. Anlage 31_F2 (Antrag § 198 GVG vom 07.04.2025): Anlage_31_F2.pdf
Die spätere BGH-Antwort vom 07.05.2025 ist unter F2-070 dokumentiert.