Am 18.03.2025 um 08:45 Uhr wurde mir von der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten unter direkter Anweisung ihrer Vorgesetzten die Annahme folgender Eingaben verweigert:
RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung
Strafanzeige gegen VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben.
Antrag an den Bundesgerichtshof (BGH) wegen Anhörungsrüge
Diese wiederholte Blockade meiner rechtlichen Eingaben stellt einen klaren Verstoß gegen meine Verfahrensrechte dar. (Anlage 25_F2).
Dimitry Bagrash (Buch-Nr. 2796/22/6), Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Eidesstattliche Erklärung.
1. Am 18.03.2025 um 08:45 Uhr wurde ich zur Urkundsbeamtenstelle am Amtsgericht Tiergarten geführt.
2. Die Urkundsbeamtin fragte mich, was mein Anliegen sei. Ich erklärte, dass ich drei aktuelle Anliegen habe: eine Revisionsbegründungsergänzung einzureichen, eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berlin Groß bei der Bundesanwaltschaft zu stellen, und eine Anhörungsrüge an den Bundesgerichtshof zu richten.
3. Die Urkundsbeamtin notierte meine Anträge und bat die JVA-Bedienstete, mich nicht in eine leere Einzelzelle zurückzuführen, da sie wegen meiner Anliegen telefonieren wollte.
4. Ca. 10 Minuten später wurde ich erneut aufgerufen. Die Urkundsbeamtin erklärte mir, dass sie die Revisionsbegründungsergänzung unter keinen Umständen annehmen werde, da es sich ihrer Aussage nach um neue Argumente handelt. Sie gab jedoch zu, dass weder sie noch eine andere Urkundsbeamtin den Inhalt meiner vorbereiteten Ergänzung gelesen habe.
5. Zur Strafanzeige gegen Herrn Groß erklärte sie, dass ich diese selbst schreiben und absenden müsse. Ich verwies sie auf § 158 StPO, der Urkundsbeamte verpflichtet, mündliche Strafanzeigen zur Niederschrift aufzunehmen. Sie las den Paragraphen durch und bestätigte, dass sie die Anzeige laut Gesetz annehmen kann, jedoch nicht muss, und in meinem Fall werde sie die Anzeige nicht annehmen.
6. Bezüglich der Anhörungsrüge teilte sie mir mit, dass sie nicht verstehe, was eine Anhörungsrüge ist. Da ich gut Deutsch spreche, sollte ich das Schreiben selbst verfassen und absenden. Mein Hinweis, dass eine Anhörungsrüge über die Urkundsbeamtenstelle zur Geschäftsstelle gegeben werden muss, wurde ignoriert.
Fazit: Somit konnte ich meine Rechte nicht realisieren. Die systematische Unterdrückung meiner rechtlichen Anliegen stellt meiner Auffassung nach einen Straftatbestand der Rechtsbeugung dar. Es ist offensichtlich, dass die Urkundsbeamtin nach einem Telefongespräch unter Anweisung und Schutz ihrer Vorgesetzten gehandelt hat.
Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB). Dmitry Bagrash. Ort, Datum: Berlin, den 18. März 2025.
Anlage 25_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 18.03.2025): Anlage 25_F2.pdf