⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Derselbe Staatsanwalt — zwei Verfahren

Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs ist eine der zentralen Figuren der Berliner Generalstaatsanwaltschaft, zuständig für Verfahren im Bereich des politischen Extremismus und des islamistischen Terrorismus (Abteilung 17). In dieser Funktion vertrat er die Berliner Staatsanwaltschaft auch bei der Aufarbeitung des Terroranschlags am Breitscheidplatz — als Zeuge vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 08.11.2019 vernommen.

Eben jener Staatsanwalt, der im Untersuchungsbericht als Quelle einer „ungenauen Informationsübermittlung" dokumentiert ist und wiederholt nach dem Prinzip handelte „ich ging davon aus, dass andere das Erforderliche veranlassen würden", wurde in meinem Verfahren zum Hauptankläger und faktischen Architekten der gesamten Ermittlungsstrategie.

Wie diese Seite mit Fakten umgeht

Diese Seite unterscheidet strikt vier Ebenen: (1) amtlich festgestellte Tatsachen des Untersuchungsausschusses, (2) Vorwürfe und Darstellungen von Dmitry Bagrash, (3) daraus ableitbare journalistische Fragestellungen, (4) Punkte, die noch extern zu verifizieren sind. Diese Trennung ist notwendig, weil die Kernvorwürfe schwer wiegen — und weil gerade die Trennung von Fakt und Bewertung die eigene Glaubwürdigkeit schützt.

Die belastbare These lautet daher nicht: „Wachs hat den Anschlag verursacht." Belastbar ist: Der parlamentarische Bericht dokumentiert, dass Wachs sich in einer kritischen Situation auf Annahmen statt auf Überprüfung verließ — und Dmitry Bagrash wirft demselben Staatsanwalt vor, in seinem eigenen, politisch sensiblen Verfahren alternative Ermittlungsansätze blockiert und eine vorgefertigte Version verteidigt zu haben.

Sechs Vorgänge auf einen Blick

Jede Zeile folgt derselben Ordnung: Vorwurf – Beleg – Norm/Kriterium – Gegenhypothese – was fehlt, um sie auszuschließen – wer das klären kann. Die ausführliche Darstellung mit Quellen steht jeweils unter dem Link in der letzten Spalte.

Vorwurf Beleg Gegenhypothese Was fehlt Wer kann klären
Amtlich dokumentiertes Muster: Vertrauen auf Annahmen statt Überprüfung, bereits im Fall Amri Drucksache 18/4000, S. 512, 516, 520, 915, 1188 Einzelfall ohne Wiederholungscharakter Vergleich mit weiteren, von Wachs geführten Verfahren Punkt 1 →
Verhinderung alternativer Ermittlungsansätze (Geheimdienstspur, Beobachtung Warschau) Revisionsergänzungen Teil 1, Teil 8 — dem BGH laut dessen Beschluss vom 07.05.2025 vorliegend Fachlich begründete Einschätzung als „unplausibel" Interner Vermerk zur Ablehnung der Spur Punkt 3a →
Wiederkehrendes Muster: Mitwirkung unterbunden, ihr Ausbleiben später vorgehalten (3× im selben Verfahren) Feststellungsantrag vom 02.04.2024, zu Protokoll — vor dem Urteil Drei unabhängige Einzelvorgänge, zufällig gleich verlaufen Interne Entscheidungsvermerke zu allen drei Vorgängen Punkt 3d →
Anzeige gegen KK Weiß (23.01.2024): Einstellung nach 1,5 Jahren, gestützt auf eine E-Mail meines früheren Verteidigers statt auf eigene Ermittlungen Bescheid der GStA Berlin vom 09.07.2025, Az. 171 Js 25/24, gez. Müller-Gebert Reguläre Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; die Bearbeitungsdauer allein begründet keinen Verfahrensfehler Der Klageerzwingungsantrag war mir mangels Verteidiger durch § 172 Abs. 3 StPO faktisch verschlossen — derselbe Mechanismus, der jetzt bei der Anzeige gegen Groß und Wachs droht Punkt 3c →
Zwei öffentlich verteilte OSZE-Erklärungen zum Verein blieben ohne erkennbare Einordnung als politisches Motiv PC.DEL/1483/21 (23.09.2021) · PC.DEL/526/22 (07.04.2022) Information war der Behörde nicht relevant oder nicht präsent Aktenvermerk zur Berücksichtigung der OSZE-Erklärungen Punkt 3e →
Nach Darstellung von Bagrash: Aussage vor Gericht, es habe nie eine Täterbenennung gegeben — obwohl Feoktistov ihn öffentlich benannt hatte Feoktistov-Dossier, öffentliche Äußerung vom 02.02.2023 Wachs war die Äußerung Feoktistovs zum fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt Hauptverhandlungsprotokoll 522 Ks 5/23 (bislang nicht vorliegend) Punkt 4 →

Was der Breitscheidplatz-Bericht über Wachs aussagt

Nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt (19. Dezember 2016) setzte das Abgeordnetenhaus von Berlin einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein. Der umfangreiche Bericht (Drucksache 18/4000, 1226 Seiten) erwähnt den Namen Wachs mehrfach — keineswegs in einem positiven Kontext.

Seite 512 des Berichts: Der Zeuge Wachs räumte eine „ungenaue Informationsübermittlung" ein. Er erklärte, es sei möglich, dass er den zuständigen Polizeidienststellen nicht ausdrücklich klargestellt habe, dass diese ihn jederzeit kontaktieren dürften — weil er „davon ausgegangen sei, dass dies selbstverständlich sei". Auf die Frage, ob er die engen Notfall-Definitionen formuliert habe, antwortete Wachs: er könne sich daran nicht erinnern.

Quelle: Drucksache 18/4000, S. 512 — Abgeordnetenhaus Berlin
  • Wachs räumt ein, dass seine Weisungen unklar oder missverständlich gewesen sein könnten.
  • Er stützt sich auf eigene Annahmen („ich hielt das für selbstverständlich") statt auf konkret formulierte, nachprüfbare Anweisungen.
  • Bei zentralen Fragen staatlichen Handelns verweist er auf Erinnerungslücken: „ich weiß nicht mehr, ob ich das so gesagt habe".
Weitere Fundstellen im Bericht (bisher nicht auf dieser Seite)

S. 516 — Nicht genutzte Inhaftierung: Amris zweitägige Haft wurde weder von der Berliner noch von der nordrhein-westfälischen Polizei für eine ausführliche Befragung genutzt. Der Bericht spricht von einem nicht ausgeschöpften rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit.

S. 520 — Keine Haftbefehlsanregung: Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin regte bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg keinen Haftbefehl an und wies das LKA nicht an, dort Kontakt aufzunehmen.

S. 915 — Offizielles Fazit: Der Abschlussbericht selbst benennt einen „unzureichenden Informationsaustausch" zwischen den beteiligten Sicherheits- und Justizbehörden.

S. 415–416 — Sachleitungspflicht: Der Bericht stellt klar, dass die Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren nicht bloße Beobachterin ist, sondern die Pflicht zur aktiven Sachleitung trägt.

S. 1188 ff. — Sondervotum Bündnis 90/Die Grünen: Die Fraktion hält in ihrem separaten Votum ausdrücklich eine fehlende Sachleitung durch die Generalstaatsanwaltschaft fest — ein politisch unabhängig formuliertes Urteil, das über die Mehrheitsfeststellung hinausgeht.

Fehlerhafte Datierung & das Prinzip „ich ging davon aus, dass…"

Auf Seite 517 des Berichts: Ein Polizeibeamter (K-1) informierte Wachs am 1. August 2016 telefonisch über die Festnahme von Anis Amri. Wachs kündigte an, hierzu einen Vermerk zu fertigen. In den Akten existiert ein entsprechender Vermerk — datiert jedoch auf den 3. August 2016. Wachs erklärte: er habe sich „wahrscheinlich im Datum geirrt".

Dokumentiertes Handlungsmuster (Drucksache 18/4000)

Trotz Kenntnis gefälschter Dokumente und der Reiseroute Amris nahm die Generalstaatsanwaltschaft keinen Kontakt zu anderen Staatsanwaltschaften auf und ergriff keine eigenen Maßnahmen.

Wachs erklärte: Er sei schlicht „davon ausgegangen", dass die Berliner Polizei bereits die zuständigen Stellen informiert habe und die süddeutschen Staatsanwaltschaften „ohnehin die notwendigen Schritte einleiten würden".

Dieselbe Methode im Verfahren Bagrash

  • Verbot der Polizei, weitere Verhöre durchzuführen — obwohl ich freiwillig Passwörter übergeben und Phantombilder angeboten hatte.
  • Unterdrückung der „Geheimdienstspur": Die Möglichkeit einer gezielten Provokation wurde als „unplausibel" abgewertet.
  • Aktive Behinderung meiner Revisionsführung: Kommunikationssperre, Verweigerung der Akteneinsicht, Nichtweiterleitung von Eingaben.
  • Sofortige Isolierung nach dem Urteil — ohne Rechtsgrundlage. 116 Tage kein Kontakt zur Jüdischen Gemeinde.
Einschätzung von Dmitry Bagrash — keine amtlich bestätigte Tatsache

Stellen Sie sich die Lage vor: Ein Ausländer, zudem Journalist, kündigt an, eine unabhängige Untersuchung der Tätigkeit von OStA Wachs zu fordern. Was bleibt der Institutionenlogik? Am effektivsten ist es, mich vollständig zu isolieren — und parallel Desinformation zu verbreiten, etwa die Behauptung, ich sei „FSB-Agent".

Dmitry Bagrash, aus dem Dokument „Inhalt mit Hinweis"

Wer genau diese Behauptung wann verbreitet hat, benennt diese Seite bewusst nicht namentlich — das wäre eine eigene, hier nicht belegte Tatsachenbehauptung. Festgehalten wird nur: Dmitry Bagrash geht von einer solchen Desinformationskampagne aus und ordnet sie als plausible Reaktion auf seine angekündigte Beschwerde gegen OStA Wachs ein. Das ist eine nachvollziehbare, aber unbewiesene Hypothese — kein dokumentierter Befund.

Vier Vorgänge, die dem Bundesgerichtshof vorlagen

Die folgenden Punkte stammen aus meinen Revisionsbegründungsergänzungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurden. Der 5. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 07.05.2025 ausdrücklich festgehalten, dass ihm diese Schriftsätze vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. Sie sind seit August 2026 im vollen Wortlaut auf dieser Website nachlesbar.

  • Androhung eines neuen Strafverfahrens während meines letzten Wortes. Als ich die Beschlagnahme eines Banners im September 2021 ansprach und ankündigte, die Unterlagen dazu zu veröffentlichen, unterbrach mich der Sitzungsvertreter und drohte mir mit einem neuen Strafverfahren. Der Vorsitzende schritt nicht ein. — Ergänzung Teil 2 vom 28.02.2025 · § 258 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG
  • Verbot der Einsicht in mein eigenes Mobiltelefon am 21.04.2023. Der Kriminalkommissar durfte mir das Gerät nicht zeigen; ich durfte lediglich die Nachrichtenverläufe einsehen. Die Suche nach einer entlastenden Zeugin dauerte dadurch nicht fünf Minuten, sondern Monate — mein Verteidiger und ich mussten sie selbst finden. — Ergänzung Teil 1 vom 20.01.2025 · § 147 StPO, § 160 Abs. 2 StPO
  • Die selbst gefundene Zeugin kommt im Urteil nicht vor. Sie war mit einer der beiden Personen in meinem Fahrzeug gefahren und wurde trotz mehrfacher Hinweise weder von der Polizei befragt noch von der Anklagebehörde geladen. Ihre Aussage widerlegte eine zentrale Annahme der Anklage. Das Urteil erwähnt sie mit keinem Wort. — Ergänzung Teil 8, Abschnitt I.2 · §§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO
  • Keine Ermittlung zur Beobachtung in Warschau. Im November 2022 wurde ich während eines Oppositionskongresses beobachtet. Ich unterrichtete den Staatsschutz, übergab mein Fahrzeug zur Untersuchung und ein Foto des Verdächtigen. Der zuständige Beamte bestätigte die Ernsthaftigkeit der Lage vor Gericht — Ermittlungen wurden dennoch nicht eingeleitet. — Ergänzung Teil 8, Abschnitt I.3 · § 160 Abs. 2 StPO · Neu belegt: Die Beobachtung ist bereits am 12.11.2022 öffentlich beschrieben worden — einen Monat vor der Verhaftung, in einem Beitrag aus Jabłonna bei Warschau, in dem siebzehn Teilnehmer des Kongresses markiert sind. Siehe „Was vor der Tat öffentlich war“
  • Sechs Behauptungen im Plädoyer. In meinem letzten Wort bin ich sie einzeln durchgegangen: die angeblich amateurhafte Bauweise gegen meine zehnjährige Berufspraxis; das falsche Brandddatum meines Smart; die Abwertung der Fahrzeugmanipulation nach Warschau; die Deutung meines Wunsches, in die ukrainische Armee einzutreten, als Extremismus; ein mir zugeschriebener Bezug auf einen gehackten Messenger, den ich nie hergestellt habe; und die Behauptung, ich benutze ständig eine russische Wendung, die es so nicht gibt. — Ergänzung Teil 1

Ich habe während des laufenden Verfahrens schriftlich Strafanzeige gestellt — gegen den Kriminalkommissar wegen vorsätzlicher Falschaussage sowie gegen den Sitzungsvertreter und den Vorsitzenden wegen Unterdrückung der Zeugen- und Spurensuche. Es erfolgte keine Rückmeldung, kein Aktenzeichen, keine prozessuale Reaktion. Auch im Urteil findet sich keine Erwähnung.

Ergänzung Teil 6 und Teil 8, protokolliert am 07.05. und 20.05.2025

Eine Ablehnung, die es schriftlich gab — nur nicht für mich

Die Freischaltung der Telefonnummer einer Religionsgemeinde lag während der Untersuchungshaft in der Zuständigkeit der Anklagebehörde. Der Ablauf ist in Fall 3 lückenlos dokumentiert:

  • 30.08.2024 — eine ablehnende Entscheidung ergeht. Ich erfahre davon erst am 12.11.2024, mehr als zehn Wochen später, und auch dann nur mittelbar. Bis dahin wird mir mitgeteilt, es liege nichts vor.
  • Mündliche Ablehnungen ohne Bescheid, überbracht durch den Sozialdienst. Ohne schriftliche Entscheidung gibt es keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung und keine Frist — und damit kein Rechtsmittel.
  • Aushändigungsverbot. Selbst nachdem die Entscheidung bekannt war, wurde mir die Aushändigung untersagt; das Verbot wurde mir wiederum nur mündlich mitgeteilt.
  • Kontrolle der Post an die Gemeinde. Mein Brief wurde mir mit der Auflage zurückgegeben, ihn offen zur Kontrolle an die Anklagebehörde zu senden. Ich habe das abgelehnt.
  • 142 Tage zwischen dem ersten Antrag am 05.08.2024 und dem ersten Besuch eines Rabbiners am 24.12.2024 — freigeschaltet wurde am Tag vor dem angekündigten Hungerstreikbeginn.

Art. 4 GG · § 119 StPO · § 53 StVollzG — Kapitel Jüdische Gemeinde vollständig in der Chronik

Drei Aussagen, drei Gegendarstellungen

Am 23.01.2024 erstattete ich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der JVA Moabit Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Weiß wegen falscher Aussage vor Gericht. Die Anzeige benennt drei konkrete Punkte. Jeder von ihnen führt zum Sitzungsvertreter:

  • Wer die Vernehmung vom 21.04.2023 veranlasst hat. Auf die Frage des Vorsitzenden antwortete der Zeuge, ich selbst hätte sie gewollt. Nach meiner Darstellung hat OStA Wachs sie mündlich während des Haftprüfungstermins am 01.03.2023 veranlasst.
  • Das Mobiltelefon. Der Zeuge sagte aus, er habe mir mein Handy mit einem geöffneten Nachrichtenverlauf gezeigt und ich hätte geantwortet, das sei „Kindergarten“. Tatsächlich hatte ich darum gebeten, mir andere Verläufe zu zeigen — und er erklärte, OStA Wachs habe ihm verboten, mir andere zu zeigen. Erst darauf bezog sich meine Bemerkung.
  • Der Zeitpunkt meiner Hinweise. Der Zeuge sagte aus, ich hätte die Polizei vor dem 21.04.2023 nicht über die Wiederherstellung meiner Daten und den unberechtigten Zugriff auf mein Telefon informiert. Die Information erfolgte bereits am 28.12.2022, und mein Rechtsanwalt wiederholte sie zwei bis drei Wochen vor der Vernehmung gegenüber der zuständigen Kriminalkommissarin.

Als Zeugen benannte ich Rechtsanwalt Piet Mumm und Rechtsanwalt Dr. Ingo Risch. Die Folge dieser Aussagen war nach meiner Darstellung, dass ich die entlastende Zeugin monatelang selbst suchen musste, statt sie über mein Telefon binnen Minuten zu finden.

Der Bescheid liegt inzwischen vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren mit Bescheid vom 09.07.2025 (Az. 171 Js 25/24, gez. Müller-Gebert, Oberstaatsanwalt) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zugegangen ist er mir erst am 21.07.2025. Die tragende Begründung stützt sich zentral auf eine E-Mail meines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Risch, vom 02.04.2023, 09:22 Uhr, wonach ich jederzeit zu einer Befragung bereit gewesen sei — daraus wird gefolgert, die Aussage des Zeugen Weiß sei insoweit nicht unzutreffend gewesen. Ergänzend verweist der Bescheid darauf, das Schwurgericht habe „in Kenntnis der Sachlage insgesamt keinerlei Zweifel“ an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen gehabt — also auf die Beweiswürdigung desselben Gerichts, vor dem die beanstandete Aussage gefallen sein soll.

Der Rechtsbehelf dagegen war mir verschlossen. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids verlangt für den Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO ausdrücklich: „Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein“ (§ 172 Abs. 3 StPO). Ich hatte keinen Verteidiger. Dies ist derselbe Mechanismus, der jetzt erneut droht: Auch eine Einstellung meiner Anzeige vom 02.09.2026 gegen Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs könnte ich ohne Anwalt nicht durch Klageerzwingung anfechten.

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 09.07.2025, Az. 171 Js 25/24, Zugang 21.07.2025, Anlage 19_F0
GegenhypotheseEine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der gesetzlich vorgesehene Weg, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht; sich auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu stützen, ist für eine nachträgliche Prüfung nicht unplausibel.
Was fehltEine eigene Ermittlungshandlung der Generalstaatsanwaltschaft, die über die Auswertung der bereits vorliegenden E-Mail und der Urteilsgründe hinausgeht.

Erst unterbinden — dann das Unterbundene vorhalten

Am 02.04.2024 habe ich zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Feststellungsantrag gestellt. Darin ist ein Ablauf beschrieben, der sich nach meiner Darstellung dreimal in derselben Form wiederholt hat:

Was ich anbotWas geschahWas mir später vorgehalten wurde
Ein 22-seitiges Dokument, das die Polizei ab dem 28.12.2022 bei meinem Rechtsanwalt abholen sollte Die Abholung unterblieb vier Monate lang Ich hätte das Dokument nicht zu den Ermittlungsakten geben wollen
Die Auswertung meines Telefons auf Spuren derjenigen, die die Vorrichtung abgelegt haben Die Auswertung unterblieb Ich hätte diese Möglichkeit nicht wahrgenommen
Meine Hilfe bei der Auswertung der Inhalte meiner Rechner in der polizeilichen Vernehmung Sie wurde nicht angenommen Ich sei im Ermittlungsverfahren nicht kooperativ gewesen

Hinzu kommt eine vierte Angabe aus demselben Protokoll: Im Haftprüfungstermin am 01.03.2023 sei erklärt worden, es lägen keine Anträge von mir vor — obwohl Anträge gestellt waren und unbeantwortet blieben.

Dieses Muster ist der Grund, weshalb ich von modus operandi spreche und nicht von Einzelfehlern. Dreimal derselbe Ablauf: ein Angebot zur Aufklärung, dessen Annahme unterbleibt — und das anschließend als mangelnde Mitwirkung gegen mich verwendet wird. Der Feststellungsantrag datiert vom 02.04.2024, also vor dem Urteil. Es handelt sich nicht um eine nachträgliche Deutung.

Feststellungsantrag vom 02.04.2024, zu Protokoll der Geschäftsstelle, Rechtspflegerin Oesterreich · Angabe des Betroffenen

Eine Angabe, die sich an einem einzigen Dokument prüfen lässt

Nach meiner Darstellung hat der Sitzungsvertreter im Verfahren mehrfach vorgetragen, ich hätte schon früher politisch motivierte Straftaten begangen, und dazu das Verfahren um die Beschlagnahme des Banners „Putin is a Killer“ angeführt — mit der Angabe, es sei eingestellt worden, weil die Botschaft der Russischen Föderation keinen Strafantrag gestellt habe.

Tatsächlich wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, also mangels hinreichenden Tatverdachts. Nach Durchsicht der Akte durch meinen damaligen Verteidiger enthält sie zudem keine Erwähnung der Botschaft — außer der Adresse als Ort der angemeldeten Kundgebung.

Dies ist die am leichtesten überprüfbare aller Angaben auf dieser Seite. Die Einstellungsverfügung zum Aktenzeichen 231 Js 3707/21 nennt den Einstellungsgrund. Wer sie beizieht, kann in einer Minute feststellen, ob meine Darstellung zutrifft. Ich beantrage genau das.

Az. (348 Gs) 231 Js 3707/21 (3115/21) · Aktenübersendung an RA Piet Mumm am 22.10.2021, Anlage 1_F0 · Angabe des Betroffenen zum Inhalt des Plädoyers

Was der Anklagebehörde zum Motiv bekannt gewesen sein muss

Die Delegation der Russischen Föderation nannte Unkremlin e. V. zweimal namentlich vor dem Ständigen Rat der OSZE: am 23.09.2021 (PC.DEL/1483/21, Sitzung Nr. 1336) und am 07.04.2022 (PC.DEL/526/22, Sitzung Nr. 1367 — Dokument verteilt am 08.04.2022). Solche Erklärungen werden vom Konferenzdienst der OSZE an alle Teilnehmerstaaten verteilt; Deutschland ist Teilnehmerstaat. Die zweite Erklärung datiert sechzehn Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Vorrichtung nach den Feststellungen des Urteils abgelegt worden sein soll.

Drei Möglichkeiten, keine davon neutral: Entweder war der Anklagebehörde diese öffentlich verteilte, den Verein direkt betreffende Information nicht bekannt — dann fehlte dem Ermittlungsverfahren ein naheliegender Kontext zum politischen Motiv. Oder sie war bekannt und floss nicht in die Akte ein. Oder sie war bekannt, floss ein, und die Bewertung als Motiv fiel trotzdem zugunsten der Anklageversion aus. Ich behaupte nicht, welche der drei zutrifft — ich lege sie nebeneinander, weil eine von ihnen zutreffen muss.

PC.DEL/1483/21 · PC.DEL/526/22 · Ausführliche Konstruktion: Karte N-09

Zur Person: In dieser Rubrik geht es nicht darum, ob Wachs von der OSZE-Erklärung wusste, sondern darum, dass die Anklagebehörde als Institution diese öffentlich zugängliche Information hätte einordnen müssen, bevor sie die Tat als Reaktion auf einen persönlichen Konflikt statt als Teil eines seit Monaten dokumentierten, außenpolitisch beobachteten Konflikts bewertete.

Wie Wachs und Feoktistov zusammenhängen

Strukturelle Verbindung
Feoktistov (Belastungszeuge)

Leiter des Berliner Büros von Rossiya Segodnya/Sputnik. Benennt Bagrash am 02.02.2023 öffentlich als Verdächtigen. Erklärt: „wir haben Anzeige erstattet." 2025 aus Deutschland ausgewiesen.

OStA Wachs (Ankläger)

Verbot der Polizei, dieser Spur nachzugehen. Erklärte die Provokationshypothese für „unplausibel". Täuschte das Gericht: behauptete, es gebe keine Täterbenennung.

Zum vollständigen Feoktistov-Dossier

Prof. Dr. Heinemann-Grüder: zweimal aus Bonn angereist, zu keinem Beweisthema befragt

Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder, Politikwissenschaftler in Bonn und langjähriger Berater deutscher Regierungsstellen in Osteuropafragen, hat meine öffentlichen Aktionen seit 2021 fachlich begleitet. Er besuchte mich mehrfach in der Haft; die Besuche standen unter polizeilicher Beobachtung. Nach meiner Wahrnehmung hat er den anwesenden Beamten wiederholt angeboten, umfassende Angaben zu meiner Tätigkeit zu machen. Nach meinem Kenntnisstand ist er im gesamten Ermittlungsverfahren nie als Zeuge vernommen worden.

In der Hauptverhandlung wurde er auf Betreiben meiner Verteidiger geladen. Auf die Frage nach der Kontaktdichte im Zeitraum März bis Mai 2022 nahm er im Sitzungssaal sein Mobiltelefon zur Hand, rief den Nachrichtenverlauf auf und teilte dem Gericht mit, wir hätten praktisch jeden zweiten Tag kommuniziert.

Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein und verwies auf ein im Internet erschienenes Interview des Zeugen. Von diesem Punkt an richteten sich die Fragen nicht mehr auf meine Tätigkeit oder auf die Reaktionen, die sie auslöste, sondern darauf, was der Zeuge über mein Verfahren wusste und woher.

Beim zweiten Termin erschien der Zeuge mit Rechtsanwalt, beantwortete eine einzige Frage und hielt sich insgesamt nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf. Zu keinem der Beweisthemen, zu denen er geladen war, wurde er befragt: nicht zur Abstimmung meiner öffentlichen Tätigkeit, nicht zu deren Inhalt, nicht zu deren Legalität. Genau diese Umstände betreffen die Konstruktion des Motivs.

Belegstufe und Grenze. Ein Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung ist mir bis heute nicht zugänglich gemacht worden. Ich habe diese Vorgänge deshalb am 30.08.2026 unter der Strafdrohung des § 156 StGB an Eides statt versichert.

Ziffer 31 dieser Versicherung stellt ausdrücklich klar: Ich behaupte nicht, dass Oberstaatsanwalt Wachs eine Vernehmung des Zeugen untersagt hat. Versichert wird allein, dass der Zeuge sich mehrfach zur Aussage bereit erklärt hat und gleichwohl nicht vernommen wurde. Ebenso wenig versichere ich, dass die Angaben des Zeugen über Dritte zutreffen — nur, dass er sie so gemacht hat (Ziffer 13). Namen von Bediensteten des Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes gebe ich zum Schutz der Betroffenen nicht wieder (Ziffer 15).

Volltext: Anlage 193_F2 · Einordnung: Der Zeuge, der zweimal aus Bonn anreiste

Ein weiterer Vorgang aus derselben Versicherung: Bei meiner zweiten polizeilichen Vernehmung im April 2023 bat ich darum, in meinem sichergestellten Mobiltelefon nach möglichen Zeugen und Hinweisen auf mögliche Täter suchen zu dürfen. Der vernehmende Kriminalkommissar untersagte mir dies und teilte mir nach meiner Erinnerung mit, dies beruhe auf einer Weisung der Staatsanwaltschaft.

Zwei Stellungnahmen aus der Untersuchungshaft: Abhörvorwurf und ein verhinderter Besuch

Zur Niederschrift des Urkundsbeamten am Amtsgericht Tiergarten (in der JVA Moabit) gebe ich am 10.05.2024 eine Stellungnahme zu meinem Feststellungsantrag vom 02.04.2024 ab. Nach meiner Darstellung hat OStA Wachs zunächst nur ein Telefonat über Festnetz genehmigt, obwohl ihm bekannt war, dass meine Ehefrau über kein Festnetz verfügt — ein Wissen, das er nach meiner Vermutung aus dem Abhören ihrer Telefonate hatte. Ich beschreibe weiter einen verhinderten Besuch meines Bekannten Christoph Wiedemann aus Hamburg, mit dem das LKA zuvor alles abgesprochen hatte, sowie mehrfache Äußerungen von OStA Wachs in Hauptverhandlungsterminen, Herr Wiedemann störe ihn — nach meiner Einschätzung, weil er aus UnKremlin eine „terroristische Organisation“ hätte konstruieren können.

Eine Woche später, am 17.05.2024, beantrage ich zur Niederschrift die Genehmigung von Skype-Kontakt mit meiner Familie nach § 119a StPO — ausdrücklich unter Verzicht auf jeden Einwand gegen eine Beobachtung oder Abhörung der Gespräche. Es sei mir allein um die Kontaktaufnahme mit meinem damals minderjährigen Sohn nach eineinhalb Jahren Untersuchungshaft gegangen.

§ 119a StPO · Art. 6 GG
GegenhypotheseEine zunächst auf Festnetz beschränkte Genehmigung kann der Standardpraxis für Untersuchungsgefangene entsprechen und muss keine Kenntnis der privaten Kommunikationsmittel meiner Frau voraussetzen; die Erweiterung nach meiner Ankündigung, an die Öffentlichkeit zu gehen, kann Zufall sein.
Was fehltEine Erklärung, woher die Kenntnis stammte, dass meine Frau kein Festnetz besitzt, sowie ein Protokoll oder eine Stellungnahme zum verhinderten Besuch von Herrn Wiedemann.
Namen der Familie. Vor- und Nachname meiner Frau und meines damals minderjährigen Sohnes stehen in den Originaldokumenten; ich gebe sie auf dieser Seite bewusst nicht wieder.

Volltext: Anlage 68_F1 · Anlage 69_F1

Strafanzeige vom 02.09.2026 — und warum sie nicht nach Berlin gehört

Am 02.09.2026 habe ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs und gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Groß erstattet.

In derselben Anzeige habe ich darauf hingewiesen, dass die Berliner Behörde in dem Verfahren, um das es geht, selbst Verfahrensbeteiligte ist: Sie hat die Anklage erhoben, sie hat im Vollstreckungsverfahren gegen meine Entlassung plädiert, und einer der Angezeigten ist Oberstaatsanwalt bei einer Berliner Behörde. Eine Prüfung durch dieses Haus wäre eine Prüfung in eigener Sache. Ich habe deshalb angeregt, die Sache an eine außerhalb Berlins ansässige Generalstaatsanwaltschaft abzugeben.

Was ich ausdrücklich nicht behaupte. Ich beurteile nicht, ob die Schwelle des § 339 StGB erreicht ist. Die Rechtsprechung verlangt dafür einen bewussten, elementaren Rechtsverstoß; ob er vorliegt, hat allein eine Strafverfolgungsbehörde zu prüfen, nicht ich. Bis zu einer Entscheidung gilt für die Angezeigten die Unschuldsvermutung.

Zugleich habe ich bei der Senatsverwaltung für Justiz nach § 147 GVG um Auskunft gebeten, wie meine bereits im Jahr 2024 erstattete Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Wachs bearbeitet worden ist und weshalb mir bis heute kein Ergebnis mitgeteilt wurde. Wie eine Anzeige von einer Behörde bearbeitet wird, ist Behördenhandeln.

Die Gegenhypothese — und was fehlt

Für alle Personendossiers dieses Projekts gilt seit dem 08.09.2026 ein erweitertes Schema: Zu jeder Feststellung gehört die harmloseste plausible Erklärung des Vorgangs und die Angabe, welches Beweismittel fehlt. Für die sechs Einzelvorgänge steht das bereits punktweise in der Tabelle oben. Diese Sektion fasst zusätzlich zusammen, was für alle sechs gemeinsam gilt.

Gegenhypothese zu allen sechs Vorgängen

Eine Anklagebehörde vertritt im Strafverfahren eine Position. Sie darf Beweisanträge für unerheblich halten, Zeugenbefragungen begrenzen, Akteneinsicht ablehnen und ihre Sicht auf ein Motiv vertreten — auch dann, wenn diese Sicht sich später als unzutreffend erweist. Ein Irrtum ist kein Rechtsverstoß. Eine falsche Datierung kann ein Schreibfehler sein, eine Annahme „ich ging davon aus, dass…“ kann eine ehrliche Fehleinschätzung sein, und die Häufung von Vorgängen kann Folge eines aufwendigen Verfahrens mit sehr vielen Eingaben sein. Diese Erklärung ist möglich, und ich schließe sie ausdrücklich nicht aus.
Was fehlt

• Eine Entscheidung über meine bereits 2024 erstattete Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Wachs. Ein Ergebnis ist mir bis heute nicht mitgeteilt worden.
• Ein Beschluss darüber, warum der Zeuge Prof. Dr. Heinemann-Grüder zu keinem der Beweisthemen befragt wurde, zu denen er geladen war.
• Die schriftliche Ablehnung, die es nach Aktenlage gab — nur nicht für mich.
• Ein Aktenzeichen zur Strafanzeige vom 02.09.2026. Bis zu einer Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt.

Dasselbe Schema in acht Zitaten → · Dossier Groß — bereits punktweise umgestellt

Quellen & Originaldokumente