⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · Eidesstattliche Versicherung Teil 2 · unterzeichnet 30.08.2026

Anlage 193_F2 — Der Zeuge, der zweimal aus Bonn anreiste und nicht befragt wurde

Unterzeichnet am 30.08.2026. 33 Ziffern in acht Abschnitten, Strafdrohung des § 156 StGB. Gegenstand sind Vorgänge aus dem Ermittlungs- und Hauptverfahren, zu denen mir kein amtliches Protokoll zugänglich gemacht worden ist.

I. Die Zusammenarbeit seit 2020. Nach meiner ersten, neun Wochen dauernden Dauerkundgebung gegenüber der russischen Botschaft im September 2020 lernte ich Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder kennen. Ein von mir verfasstes Programm zur Abwehr der von der Russischen Föderation ausgehenden Bedrohung hat er mit meiner Erlaubnis bei der Ausarbeitung eines parteiübergreifenden Koalitionspapiers verwendet. Seitdem stand ich mit ihm in ständigem fachlichem Austausch.

II. Die Haftbesuche. Sie fanden sämtlich unter polizeilicher Beobachtung statt. Der Zeuge hat den anwesenden Beamten wiederholt angeboten, umfassende Angaben zu meiner Tätigkeit zu machen. Nach meinem Kenntnisstand ist er im gesamten Ermittlungsverfahren nie vernommen worden.

III. Die erste Vernehmung in der Hauptverhandlung. Auf die Frage nach der Kontaktdichte im Zeitraum März bis Mai 2022 nahm der Zeuge im Sitzungssaal sein Mobiltelefon zur Hand, rief den Nachrichtenverlauf auf und teilte dem Gericht mit, wir hätten praktisch jeden zweiten Tag kommuniziert. Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein und verwies auf ein im Internet erschienenes Interview des Zeugen. Von diesem Punkt an richteten sich die Fragen nicht mehr auf meine Tätigkeit, sondern darauf, was der Zeuge über mein Verfahren wusste und woher.

IV. Die zweite Vernehmung. Der Zeuge reiste erneut eigens aus Bonn an, diesmal mit Rechtsanwalt. Nach Beantwortung einer einzigen Frage erklärte der Vorsitzende, er habe keine weiteren Fragen. Der Zeuge hielt sich an diesem Tag nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf.

Im Ergebnis wurde der Zeuge zu keinem einzigen der Umstände befragt, zu denen er geladen worden war — nicht zur Abstimmung meiner öffentlichen Tätigkeit, nicht zu deren Inhalt, nicht zu deren Legalität, nicht zu den Reaktionen, die sie auslöste.

V. bis VII. Das Verbot, im eigenen sichergestellten Mobiltelefon nach Zeugen zu suchen (April 2023); der Brandanschlag auf mein Kraftfahrzeug im Januar 2022 und die Kompromittierung meines WhatsApp-Kontos im Mai 2022; sowie die Aktion vom Frühjahr 2022 — zwei Musterschreiben an Bundeskanzler Scholz und an den Europaabgeordneten Lagodinsky, die jede Person ausfüllen, unterschreiben und für 85 Cent Porto absenden konnte.
Was diese Versicherung ausdrücklich NICHT behauptet — nachlesbar in den Ziffern 13, 31 und 32:

Ziffer 13: Versichert wird allein, dass der Zeuge über die Bewohner eines Anwesens in der Leipziger Straße so ausgesagt hat. Nicht versichert wird, dass diese Angabe zutrifft.
Ziffer 31: Nicht behauptet wird, dass Oberstaatsanwalt Wachs eine Vernehmung des Zeugen untersagt hat. Versichert wird allein, dass der Zeuge sich mehrfach zur Aussage bereit erklärt hat und gleichwohl nicht vernommen wurde.
Ziffer 32: Nicht behauptet wird, dass Fahrzeugbrand und Kontokompromittierung von bestimmten Personen oder Stellen veranlasst wurden.
Ziffer 15: Namen von Bediensteten des Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes werden zum Schutz der betroffenen Personen nicht wiedergegeben — auch nicht, soweit sie in öffentlicher Sitzung gefallen sind. Vertrauliche Angaben gegenüber einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde bleiben möglich.
Stellung im Zusammenhang. Teil 1 der Versicherung (Anlage 192_F2) betrifft das letzte Wort und den Haftbesuch im September 2024. Die Einordnung des Zeugen steht im Abschnitt Der Zeuge, der zweimal aus Bonn anreiste. Die Entpflichtung zweier Verteidiger am 12.09.2024: Chronik Nr. F2-001.