Fall 2 Zur Prüfung 12.09.2024

Entpflichtung meiner Rechtsanwälte

Am 12.09.2024 erhielt ich den Beschluss des Richters Groß, durch den zwei meiner Rechtsanwälte, RA Mumm und RA Jochmann, entpflichtet wurden. (Buchstäblich nach o.g. Besuch Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder) Es blieb nur noch RA R als Verteidiger, doch ich konnte weder schriftlich noch mündlich mit ihm kommunizieren, da er weder auf meine Briefe noch auf meine Telefonate reagierte. Dies betraf auch die Vorbereitung der Revision. (Anlage 25_F3)

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin I. Beschluss. Geschäftsnummer: (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23). Datum: 12.09.2024.

In der Strafsache gegen Dmitry Bagrash, geboren am 09.05.1968 in Moskau, zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit, Gef.-Buch-Nr: 2796/22-6, russischer Staatsangehöriger, Verteidiger: Rechtsanwalt Piet Mumm, An der Karlshorster Heide 44, 10318 Berlin/Karlshorst; Rechtsanwalt Elvis Jochmann, Uhlandstr. 28, 10719 Berlin; Rechtsanwalt Bernd Römer, Wilmersdorfer Straße 157, 10585 Berlin, wegen versuchten Mordes pp.

Wird die Bestellung der Rechtsanwälte Mumm und Jochmann als Pflichtverteidiger aufgehoben.

Gründe

Die Bestellungen waren gemäß § 143 Abs. 2 StPO aufzuheben, weil es nach Abschluss der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung, mithin in der Revisionsinstanz, der Verteidigung durch mehrere Rechtsanwälte nicht mehr bedarf. Da ausweislich E-Mail von Rechtsanwalt Römer dieser in Übereinstimmung mit den beiden weiteren bisherigen Verteidigern den Angeklagten im Revisionsverfahren verteidigen soll, war das Auswahlermessen hinsichtlich der Aufhebung der Bestellung von zwei der drei Pflichtverteidiger in der beschlossenen Weise auszuüben.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine der beiden Entpflichtungen auch mit einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen wäre, da dafür nicht ansatzweise tragfähige Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Woche seit dem Tage der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem beschließenden Gericht eingelegt werden kann.

Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht, Strafkammer 522. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 12.09.2024, Füstmann, Justizhauptsekretärin. Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.

Herkunft des Dokuments

Anlage 25_F3 (Beschluss des LG Berlin vom 12.09.2024): Anlage 25_F3.pdf (weitere Kopien: Link, Link)

Hinweis: Dies ist das erste Ereignis der Fall-2-Chronologie. Der im Fließtext erwähnte Besuch von Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder ist Teil der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zum Kontext dieser Entpflichtung.

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