Am 28.02.2025 wurde die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung Teil 2 zur Niederschrift gebracht. Auch diese Ergänzung wird im Anlagenverzeichnis als inhaltlich identisch mit der ursprünglich verfassten Revisionsergänzung beschrieben.
Damit lag auch Teil 2 vor dem BGH-Beschluss vom 07.05.2025 vor und hätte nach meiner Auffassung inhaltlich berücksichtigt werden müssen.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Berlin, den 28.02.2025. Zweiter Teil der Revisionsergänzung: Ergänzung zum letzten Wort. Az. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23).
Hinweis: Der zugrundeliegende Scan weist eine stark eingeschränkte OCR-Qualität auf (Wortreihenfolge teils durcheinandergewürfelt); die nachfolgende Wiedergabe wurde anhand des erkennbaren Inhalts sinngemäß rekonstruiert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein letztes Wort in der Hauptverhandlung sei durch OStA Wachs und den Vorsitzenden Richter Groß mehrfach unterbrochen worden, als er auf seine politische Tätigkeit und die aus seiner Sicht rechtswidrige Beschlagnahme eines Transparents („Putin is a Killer“) am 17.09.2021 einging; OStA Wachs habe ihm gedroht, die Fortsetzung des letzten Wortes zu entziehen, wenn er zu diesem Thema weiterspreche.
Weiter schildert er, dass er auch bei seinen Ausführungen zur Corona-Soforthilfe für sein Unternehmen (Rambach Industrie GmbH) unterbrochen worden sei; er bestreitet einen vorsätzlichen Bezugsbetrug und schildert, sein Unternehmen aus zeitlichen Gründen an einen Bekannten (hier „Herr P.“) übergeben zu haben, um sich seiner politischen Tätigkeit widmen zu können. Er behauptet, sein damaliger Pflichtverteidiger RA Römer habe ihn während einer Verhandlungspause gedrängt, dem Druck des Gerichts nachzugeben und ein Geständnis abzulegen; er habe dies abgelehnt.
Er rügt insgesamt mindestens drei Unterbrechungen seines letzten Wortes als Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG, verweist auf die anhaltend fehlende Akteneinsicht und den seit September 2024 unterbrochenen Kontakt zu RA Römer, und beantragt die Feststellung der Gehörsverletzung, die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer, hilfsweise den Freispruch.
Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 2 vom 28.02.2025: Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 2 (UKB).pdf
Hinweis zur Anonymisierung: Ein im Original vollständig genannter privater Bekannter wurde hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.