Am 24.02.2025 wurde nach der Dokumentation erneut die Annahme einer Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle verweigert.
Die wiederholte Protokollverweigerung ist für die spätere Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde bedeutsam, weil sie den praktischen Zugang zu Rechtsmitteln betraf.
Anlage 26_F2 (Eidesstattliche Erklärung zur Protokollverweigerung vom 24.02.2025): Anlage_26_F2.pdf
Der vollständige Wortlaut ist bereits unter F2-031 dokumentiert.