Gegen die Zuständigkeitsverweigerung des Kammergerichts wurde Beschwerde erhoben. Sie richtete sich gegen die Ablehnung ohne Weiterleitung nach § 17a Abs. 2 GVG.
Auch dieser Vorgang ist Teil der Kette, die in den Verfassungsbeschwerden als strukturelle Verweigerung effektiven Rechtsschutzes beschrieben wird.
Anlage 21_F2 (Sofortige Beschwerde vom 21.02.2025): Anlage 21_F2.pdf
Der vollständige Wortlaut ist bereits unter F2-030 dokumentiert.