Am 20.02.2025 antwortete das Kammergericht Berlin auf den Antrag vom 03.02.2025. Nach dem Anlagenverzeichnis erklärte der Senat, nach dem Geschäftsverteilungsplan für solche Anträge nicht zuständig zu sein.
Die fehlende Weiterleitung bzw. die Zuständigkeitsbehandlung wurde später als Verletzung effektiven Rechtsschutzes gerügt.
Anlage 19_F2 (Schreiben des Kammergerichts vom 17.02.2025): Anlage 19_F2(1).pdf / Anlage 19_F2.pdf
Der vollständige Wortlaut ist bereits unter F2-028 dokumentiert.