Fall 1 Zur Prüfung 20.05.2025

Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 zur Niederschrift

Am 20.05.2025 wurde die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung Teil 8 zur Niederschrift gebracht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Teil 8 vervollständigt den Komplex der eigenen Revisionsbegründungsergänzungen.

Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Berlin, den 20.05.2025. Ergänzung zur Revisionsbegründung, Teil 8: Fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Urteil. Az. 5 StR 72/25.

I. Verfahrensfehler und Rechtsverletzung

1. Fehlende Berücksichtigung des letzten Wortes: Das Urteil ignoriere wesentliche Ausführungen seines letzten Wortes, was aus seiner Sicht Art. 103 Abs. 1 GG verletze; sein Schlusswort habe konkrete Hinweise auf Beweismittel, Zeugen und Manipulationsverdachte enthalten.

2. Behauptete Behinderung der Zeugensuche: Eine Zeugin, die nach seiner Darstellung gemeinsam mit einem von ihm benannten Bekannten (hier „Herr T.“) in seinem Fahrzeug gefahren sei, sei trotz Hinweisen weder von der Polizei befragt noch von der Staatsanwaltschaft geladen worden; er habe sie mit seinem Verteidiger selbst ausfindig gemacht. Ihre Aussage habe belegt, dass die betreffende Person existiere und mit dem Fahrzeug in Verbindung stehe.

3. Verweigerte Ermittlung zu einer behaupteten Überwachung: Im November 2022 sei er während eines Oppositionskongresses in Warschau nach eigener Darstellung von einer verdächtigen Person beobachtet worden; er habe dies dem Staatsschutz gemeldet, jedoch seien seiner Auffassung nach keine Ermittlungen eingeleitet worden.

4. Nichtbearbeitung von Strafanzeigen: Von ihm eingereichte Strafanzeigen wegen behaupteter Falschaussage und Beweismittelunterdrückung seien nach seiner Darstellung nicht bearbeitet worden.

5. Behinderung der Revisionseinlegung: Die Geschäftsstelle habe wiederholt die Annahme und Weiterleitung seiner Schriftsätze an den Bundesgerichtshof verweigert.

II. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen (aus Sicht des Beschwerdeführers)

1. Konstruktion der Täterschaft: Die Täterschaft stütze sich auf eine Kombination aus politischen Äußerungen, dem Besitz alltäglicher Gegenstände und einer DNA-Spur auf einem öffentlich zugänglichen Gegenstand, ohne konkrete Tatbeobachtung, Geständnis oder technischen Nachweis.

2. Bewegungsdaten des eigenen Fahrzeugs: Er benennt mehrere dokumentierte Zeitpunkte, zu denen sein mit „Presse“ gekennzeichnetes Fahrzeug in der Nähe des Tatorts registriert worden sei, was seiner Auffassung nach im Urteil nicht gewürdigt worden sei; er argumentiert, ein Täter hätte sein auffälliges Fahrzeug kaum wiederholt an einen ihm bereits zugeordneten Ort gebracht.

3. Dreizehntägige Lagerung der Vorrichtung: Die im Verfahren als USBV bezeichnete Vorrichtung sei erst 13 Tage nach ihrer Platzierung zufällig entdeckt worden; dieser Umstand widerspreche seiner Auffassung nach der Annahme einer unmittelbar geplanten Zündung.

III. Weitere gerügte Umstände

Er wendet sich gegen die Einordnung seiner politischen Aktivitäten als „winzig“ im Urteil und verweist auf mehrjährige Proteste, ein mehrjähriges Protestcamp, internationale Kontakte und zwei OSZE-Berichte, die seine Organisation namentlich erwähnten. Er macht zudem geltend, dass an der Vorrichtung gesicherte, nicht zugeordnete Spuren weiterer Personen nach seiner Darstellung nicht weiterverfolgt worden seien.

Rechtliche Einordnung (Auszug)

Der Beschwerdeführer stützt seine Rügen auf § 338 Nr. 8 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG (letztes Wort), §§ 244 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO (Aufklärungspflicht), § 152 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (Anzeigenbearbeitung), § 345 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 339 StGB (Revisionszugang) sowie § 261 StPO (Beweiswürdigung), jeweils unter Verweis auf zahlreiche BGH- und BVerfG-Entscheidungen.

Fazit und Anträge

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer, da das Urteil nach seiner Darstellung auf selektiven Indizien beruhe und entlastende Beweise systematisch ausblende.

Herkunft des Dokuments

Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 vom 20.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 (UKB).pdf

Hinweis zur Anonymisierung: Ein im Original vollständig genannter privater Dritter wurde hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.

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