Was vor der Tat öffentlich war
Vier datierte Vorgänge, sämtlich öffentlich zugänglich, bevor es ein Verfahren gab. Einschließlich des Beitrags, auf den sich die Erklärung der Russischen Föderation vor der OSZE bezieht — vollständig, mit meiner Erklärung dazu.
Was vor der Tat öffentlich war
Das Urteil vom 22.07.2024 begründet das Tatmotiv damit, mein Protest habe „die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit“ nicht gebracht. Diese Seite stellt dem entgegen, was in den Monaten davor öffentlich zugänglich war — unter meinem Namen, mit Datum, jederzeit nachlesbar.
Ich zeige die Beiträge vollständig, auch dort, wo sie mir schaden. Wer prüfen will, ob hier ausgewählt wurde, soll den ganzen Text vor sich haben.
Der Brand meines Fahrzeugs — von dritter Seite berichtet
In der Neujahrsnacht brannte mein Smart im Hof, vor dem Fenster meines Sohnes. Am 2. Januar 2022 berichtete der Journalist Sergej Zolovkin öffentlich darüber und ordnete den Vorfall ausdrücklich in den Zusammenhang meiner Aktivitäten ein: der Kundgebungen gegenüber dem Bundestag, an der russischen Botschaft und vor dem Gerichtsgebäude im Verfahren um den Mord im Tiergarten. Er fragt, ob es sich um ein „Geschenk des Kreml-Weihnachtsmanns“ gehandelt habe.
Das Ermittlungsverfahren zu diesem Brand wurde eingestellt. Ob und wann, weiß ich bis heute nur aus einer mündlichen Äußerung in der Hauptverhandlung; eine schriftliche Verfügung habe ich nie erhalten. Ich beantrage die Beiziehung dieses Vorgangs. In der Anklageschrift ist er als Urkunde geführt: Schlussbericht des LKA 121 vom 08.02.2022 zu einer Brandstiftung an mehreren Fahrzeugen, darunter mein Smart.
Der Weg, den ich vorgeschlagen habe: Strafanzeige
Wenige Wochen nach Kriegsbeginn habe ich öffentlich zur Bildung einer juristischen Gruppe gegen Kreml-Propaganda aufgerufen — gemeinsam mit deutschen Anwälten. Der Beitrag benennt die Rechtsgrundlage, die Arbeitsteilung und eine Kontaktadresse.
Die Aufnahmen des Hauses in der Lepsiusstraße — und der Beitrag dazu
Am 2. März 2022 bin ich zu dem Gebäude gefahren und habe Aufnahmen gemacht. Das ist unstreitig: Ein Hausbewohner hat mich angesprochen, mich in meinem Fahrzeug fotografiert, und dieses Lichtbild ist in der Anklageschrift als Augenscheinsobjekt geführt. Ich selbst habe das bei meiner Vernehmung am 13.09.2022 angegeben — damals noch als Zeuge.
Am 3. März 2022 habe ich sie veröffentlicht. Hier ist der Beitrag vollständig:
Ich habe ihn auf meiner privaten Seite veröffentlicht, unter meinem Namen, ohne jeden Bezug zu Unkremlin e. V. Auch die Anklagebehörde beschreibt ihn als Beitrag auf meiner „persönlichen Facebook-Seite“.
Gegenstand war eine Eigentumsfrage. Das Gebäude gehört nach Katasterlage der Russischen Föderation. Meine Forderung war und ist, russisches Staatseigentum in Deutschland zugunsten der Ukraine zu überführen. Deshalb sind in dem Beitrag zwei Personen genannt: der Jurist Yuri Shulipa, den ich ausdrücklich bitte, einen juristischen Algorithmus dafür auszuarbeiten, und Aslan Arzuev, ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt tschetschenischer Herkunft.
Der Satz am Ende, in dem ich davon spreche, man möge sich die Adresse notieren, war an diese beiden Adressaten gerichtet und meinte die Vormerkung eines Objekts für ein solches Verfahren. Er war keine Aufforderung an unbekannte Dritte und schon gar nicht eine zu einer Handlung gegen Menschen. Ich sehe heute, dass die Formulierung missverstanden werden konnte, und ich würde sie heute anders wählen.
Ich veröffentliche den Beitrag hier vollständig, einschließlich dieses Satzes. Wer die Erklärung der Russischen Föderation vor der OSZE vom 8. April 2022 gegen mich anführt, soll den Text lesen können, auf den sie sich bezieht.
Zwei Umstände gehören zur Einordnung. Erstens: Das Objekt war nach Kriegsbeginn mehrfach Gegenstand deutscher Presseberichte, in denen es als „Agentenvilla“ und „Putins Propagandazentrale“ bezeichnet wurde — das steht so in der Anklageschrift. Die öffentliche Benennung ging also nicht von mir allein aus. Zweitens: In dem Haus wohnten sechs Menschen, darunter ein Kind. Das ändert nichts an meiner Unschuld hinsichtlich der Vorrichtung, aber es verbietet jede zugespitzte Formulierung, und ich unterlasse sie.
Die Beobachtung beim Kongress der Volksdeputierten
Am 4. November 2022 reiste ich als Gast zum ersten Kongress der Volksdeputierten nach Jabłonna bei Warschau. Nach Angaben von Organisatoren und Teilnehmern des Forums wurde ich dort offen von einer Person beobachtet. Am 12. November 2022 habe ich das öffentlich beschrieben und eine Aufnahme dieser Person eingestellt, verbunden mit der Frage, ob jemand sie erkenne. In dem Beitrag sind siebzehn Teilnehmer markiert.
Nach meiner Rückkehr habe ich den Staatsschutz unterrichtet, mein Fahrzeug zur Untersuchung übergeben und ein Foto des Verdächtigen ausgehändigt. Der zuständige Beamte hat die Ernsthaftigkeit der Lage in der Hauptverhandlung bestätigt. Ermittlungen wurden gleichwohl nicht eingeleitet.
Die Funkzellendaten in meiner Ergänzung Teil 8 sind falsch datiert
In der Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 habe ich sechs Einbuchungen meines Fahrzeugs in der Funkzelle Lepsiusstraße aufgeführt und als Aufenthalte vor dem Tatzeitraum dargestellt. Die Anklageschrift nennt für dieselben sechs Einbuchungen andere Daten:
| Laut Anklageschrift |
|---|
| 19. April 2022, 20:36–21:00 Uhr |
| 22. April 2022, 22:32–22:55 Uhr |
| 23. April 2022, 15:39–15:58 Uhr |
| 24. April 2022, 00:15–01:19 Uhr |
| 24. April 2022, 07:18–07:50 Uhr |
| 1. Mai 2022, 18:10–18:31 Uhr |
Zwei dieser Einbuchungen liegen in der Nacht, in der die Vorrichtung nach der Anklage abgelegt worden sein soll, und in den Morgenstunden danach. Meine Angabe in Teil 8 war insoweit unzutreffend, und ich stelle das hier richtig.
Was sich daran nicht ändert: Eine Funkzelleneinbuchung belegt den Aufenthalt eines Geräts in einem Sektor von mehreren hundert Metern. Sie belegt nicht die Anwesenheit einer bestimmten Person und keine Handlung. Aber der Sachverhalt ist so, wie er ist, und ich stelle ihn so dar.
Quellen dieser Seite
- Beiträge auf Facebook, öffentlich, mit Datumsangabe der Plattform.
- Beitrag von Sergej Zolovkin vom 02.01.2022, öffentlich.
- Schwurgerichtsanklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 20.06.2023, Az. 176 Js 4/22 — insbesondere die Abschnitte zu den Augenscheinsobjekten, zur Ermittlung der Person und zu den Funkzellendaten.
- Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1 und Teil 8, zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt.