Am 20.01.2025 wurde die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung Teil 1 zur Niederschrift gebracht. Nach dem Anlagenverzeichnis war sie inhaltlich identisch mit der ursprünglich verfassten Ergänzung und erfolgte vor dem BGH-Beschluss vom 07.05.2025.
Dieses Dokument ist zentral, weil es belegt, dass eigene substantiierte Revisionsrügen vor der Entscheidung des BGH in das Verfahren eingebracht wurden.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Erschienen am 17.01. und 20.01.2025. Berlin, den 20.01.2025. Az. 522 Ks 5/23.
Hinweis zur Darstellung: Dieser Schriftsatz gibt im Wesentlichen den vollständigen Inhalt des in der Hauptverhandlung gehaltenen „letzten Wortes“ des Beschwerdeführers wieder, das nach seiner Darstellung im schriftlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Er rügt dies als Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG und beantragt Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung an eine andere Strafkammer, hilfsweise Freispruch. Wegen des außergewöhnlichen Umfangs (16 Seiten) folgt eine gekürzte, aber inhaltlich originalgetreue Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer schildert seine politischen Aktivitäten vor und nach Kriegsbeginn: Teilnahme an einem Oppositionskongress in Sofia, die Ankündigung einer Datenbank zu russischen Agenten, einen Brandanschlag auf sein Fahrzeug, einen Brief russischer Bürger an das Europäische Parlament und den Bundeskanzler, die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge in seiner Wohnung sowie die Veröffentlichung eines Fotos der Villa in der Lepsiusstraße, in der nach seiner Darstellung Kreml-Propagandisten wohnten.
Der Beschwerdeführer legt in großer Ausführlichkeit seine eigene Version der Ereignisse dar: Er habe zwei bei ihm untergebrachte, als ukrainische Flüchtlinge aufgenommene Personen (hier aus Datenschutzgründen „Frau T.“ und „Herr T.“ genannt) gebeten, die Bewohner der Villa zu beobachten und eine versteckte Kamera zu installieren, und ihnen dafür sein Fahrzeug sowie ein selten genutztes Zweithandy überlassen. Er vermutet rückblickend, diese Personen könnten in Wirklichkeit mit russischen Sicherheitsdiensten in Verbindung gestanden und die im Verfahren als USBV bezeichnete Vorrichtung selbst platziert haben, um ihn durch das Zurücklassen seiner DNA, seines Fahrzeugs und seines Zweithandys am Tatort zu belasten. Er habe die beiden Personen später wegen unbefugten Zugriffs auf seinen Laptop aus der Wohnung verwiesen.
Zur Stützung dieser Hypothese verweist er auf: die von ihm angeführte technische Unzuverlässigkeit der Vorrichtung (unzureichender Sauerstoff, entladene Batterie, ungeklärter Zweck der Elektronik, feuchte Streichhölzer als angeblicher Zünder); die 13-tägige unentdeckte Lagerung; das Fehlen einer Reaktion seinerseits nach Bekanntwerden des Fundes; die Aussage eines Anwohner-Zeugen (hier „Herr B.“), der die beobachtete Person nicht als ihn identifizieren konnte; sowie eine von ihm angeführte fachliche Einschätzung, wonach die amateurhafte Bauweise nicht zu seiner beruflichen Erfahrung als Techniker zur Leistungssteigerung von Fahrzeugmotoren passe.
Er trägt vor, sein letztes Wort sei durch den Vorsitzenden Richter Groß mehrfach unterbrochen worden, u.a. als er auf politische Aktivitäten und auf seine Firma Rambach Industrie GmbH einging; OStA Wachs habe wiederholt in die Verhandlung eingegriffen. Er benennt mehrere von ihm zur Bestätigung seiner politischen Tätigkeit und Kontakte angeführte Zeugen (hier auf Nachname mit Initiale gekürzt) sowie Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder, Osteuropa-Experte an der Universität Bonn und Regierungsberater, der nach seiner Darstellung als Zeuge zur Einschätzung der Villenbewohner als Geheimdienstmitarbeiter angeboten, jedoch nicht bzw. nicht vollständig gehört worden sei. Er schildert zudem eine eingeschränkte Möglichkeit zur eigenständigen Zeugensuche, da ihm der direkte Zugriff auf sein Mobiltelefon durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden sei.
Er bestreitet einen vorsätzlichen Bezug von Corona-Soforthilfe zu Unrecht und trägt vor, er habe sein Unternehmen einem Bekannten (hier „Herr P.“) übertragen, um sich seiner politischen Tätigkeit widmen zu können.
Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich seines letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG); hilfsweise Freispruch; Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung dieser Ergänzung. Er kündigt an, weitere Teile wegen Widersprüchen zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen gesondert nachzureichen.
Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 1 vom 20.01.2025: Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 1 (UKB).pdf
Hinweis zur Anonymisierung: Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Dokument eine schwerwiegende, unbewiesene Verdachtsäußerung gegen zwei von ihm namentlich genannte private Dritte (ehemalige Untermieter), sie könnten als Geheimdienstmitarbeiter an der Platzierung der im Verfahren als USBV bezeichneten Vorrichtung beteiligt gewesen sein. Da es sich um eine einseitige, gerichtlich nicht bestätigte Verdachtsäußerung gegen namentlich identifizierbare Privatpersonen handelt, wurden ihre Namen hier auf Nachname mit Initiale gekürzt; ebenso weitere im Original vollständig genannte private Zeugen. Der als Universitätsprofessor und Regierungsberater öffentlich auftretende Osteuropa-Experte wird hingegen mit vollem Namen (Wortlaut des Originals) benannt, da es sich um eine öffentlich bekannte Person in beruflicher Funktion handelt.