Der Spruchkörper aus Gabriele Cirener (Vorsitzende), Jan Gericke, Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Kati Resch und Mario von Haefen hat am 07.05.2025 über meine Revision entschieden. Diese Seite stellt dar, was der Senat nach eigener Aussage vor sich hatte und was in seiner Entscheidung davon vorkommt. Sie gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.

1Der Senat bestätigt selbst, was ihm vorlag

Der Beschluss vom 07.05.2025 umfasst drei Absätze. Der zweite lautet:

„Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten (‚Revisionsbegründungsergänzungen‘) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.“

Im Beschluss vom 19.06.2025 wird das präzisiert: es handelte sich um sämtliche Schreiben „bis einschließlich Teil 7“.

§ 349 Abs. 2 StPO · § 267 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Die Frage ist damit nicht mehr, ob der Senat meine Rügen kannte. Er hat es selbst zu Protokoll gegeben. Die Frage ist, was er damit getan hat. Chronik Nr. 34
GegenhypotheseEin knapper Beschluss, der lediglich das Vorliegen von Schriftsätzen bestätigt, muss sich nach § 349 Abs. 2 StPO nicht mit jedem Punkt einzeln auseinandersetzen.
Was fehltEine Angabe, welche der bestätigt vorliegenden Schriftsätze der Senat inhaltlich gewürdigt hat und welche nur registriert wurden.

2Rügenverzeichnis — 28 Punkte, die dem Senat vorlagen

Die folgende Aufstellung stammt ausschließlich aus den Schriftsätzen, die der Senat als „Gegenstand der Beratung“ bezeichnet hat. Jeder Punkt ist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der JVA Moabit erklärt worden; der Volltext ist über die letzte Spalte nachlesbar. Die rechte Spalte gibt an, ob der Punkt im Beschluss vom 07.05.2025 erwähnt oder beschieden wird.

SchriftsatzZu ProtokollGerügter PunktNormVolltextIm Beschluss?
Teil 120.01.2025Letztes Wort nicht ins Urteil aufgenommen und durch den Vorsitzenden unterbrochen§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GGF1-016nein
Teil 120.01.2025Ablage der Vorrichtung durch Dritte; DNA, Fahrzeug und Zweithandy von Dritten zugänglich§ 261 StPOF1-016nein
Teil 120.01.202513 Tage ohne Zündspuren; Sauerstoffmangel im Schacht; Feuchtigkeit der Zündmittel§ 261 StPO · in dubio pro reoF1-016nein
Teil 120.01.2025Sechs Behauptungen des Sitzungsvertreters im Plädoyer einzeln widerlegt§ 261 StPOF1-016nein
Teil 228.02.2025Mindestens drei Unterbrechungen des letzten Wortes; Androhung des Entzugs§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GGF1-025nein
Teil 228.02.2025Androhung eines neuen Strafverfahrens durch den Sitzungsvertreter während des letzten WortesArt. 103 Abs. 1 GG · Art. 6 EMRKF1-025nein
Teil 228.02.2025Aufforderung an die Anwesenden, auf ein Geständnis hinzuwirken§ 136a StPO · Art. 6 Abs. 2 EMRKF1-025nein
Teil 228.02.2025Vorsatz bei der Corona-Soforthilfe bestritten; Übertragung des Unternehmens erläutert§ 264 StGB · § 261 StPOF1-025nein
Teil 305.05.2025Anzündversuch ohne Beweis festgestellt — keine Spuren nach 13 Tagen§ 261 StPO · § 22 StGBF1-032nein
Teil 305.05.2025Zweck der Elektronik von keinem Gutachter feststellbar; Urteil legt ihn dennoch fest§ 261 StPO · § 267 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Widerspruch: Attrappe nicht auszuschließen (Urteil S. 29 Z. 11) gegen festgestellte Betätigung (S. 28 Z. 17)§ 261 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Batterie entladen; kein Nachweis einer betriebsfähigen Stromquelle§ 261 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Fehlen einer tatsächlichen Gefahr; Antrag auf Einstellung nach § 206a StPO§§ 22, 23, 306a StGBF1-032nein
Teil 407.05.2025Zeuge aus der Villa konnte den Beschwerdeführer trotz persönlicher Bekanntschaft nicht erkennen (Urteil S. 15 Z. 15)§ 261 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025DNA zweier unbekannter Personen an zwei Spurenproben (Urteil S. 23 Z. 18) — nicht ausgewertet§ 244 Abs. 2 StPO · § 160 Abs. 2 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Keine digitalen und keine physischen Spuren am Tatort trotz vollständiger Auswertung§ 261 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Alternative Täterhypothese zu zwei Untermietern nicht geprüft§ 244 Abs. 2 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Urteil S. 31 Z. 18: Einwand zur Unmöglichkeit der Verbrennung wegen des Zeitpunkts entwertetArt. 6 Abs. 2 EMRK · § 261 StPOF1-033nein
Teil 507.05.2025Urheberschaft des Graffitis ohne Farbspuren an Kleidung, Fahrzeug oder im Besitz festgestellt§ 261 StPOF1-036nein
Teil 507.05.2025Widersprüchliche Motivannahme: Brand hätte die Botschaft selbst unlesbar gemacht§ 261 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Alleinnutzung des Rechners (S. 25 Z. 25) und Anwesenheit zweier Dritter (S. 20 Z. 1) aus derselben Vernehmung abgeleitet§ 261 StPO · § 267 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Metaphorische Redewendung aus einem Social-Media-Post als Tatabsicht gewertetArt. 5 Abs. 1 GG · § 261 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Während des Prozesses gestellte Strafanzeigen im Urteil nicht erwähnt§ 152 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GGF1-036nein
Teil 607.05.2025Antrag auf Weiterleitung der Ergänzung Teil 2 an das Revisionsgericht§ 345 Abs. 2 StPOF1-036nein
Teil 707.05.2025Politische Tätigkeit als unbedeutend bewertet — entgegen zwei OSZE-Fundstellen§ 261 StPOF1-036nein
Teil 707.05.2025Überwachung in Warschau und Brandstiftung am Fahrzeug nicht ermittelt§ 160 Abs. 2 StPOF1-036nein
Corona07.05.2025Urteil S. 4 Z. 14 („laufendes Unternehmen“) gegen S. 6 Z. 10 („seit 2018 keine Umsätze“)§ 337 StPO · § 261 StPOF1-036nein
Corona07.05.2025Beglichene AOK-Forderung vor Antragstellung im Urteil verschwiegen§ 261 StPOF1-036nein
Der Beschluss vom 07.05.2025 enthält keinen dieser Punkte — weder zustimmend noch ablehnend, weder benannt noch zusammengefasst. Teil 8 vom 20.05.2025 ist hier nicht aufgeführt, weil der Senat selbst erklärt hat, er habe ihn nicht mehr berücksichtigen können (Chronik Nr. 37).
GegenhypotheseNicht jeder von 28 Punkten muss einzeln beschieden werden, wenn der Senat sie im Ergebnis für nicht durchgreifend hält — Sammelbehandlung ist zulässige Praxis.
Was fehltEine Begründung, warum keiner der 28 Punkte durchgegriffen hat; auch eine Sammelentscheidung braucht tragende Erwägungen.

3Ziffer 3: alles Weitere, ohne ein einziges Aktenzeichen

„Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.“

Betroffen waren unter anderem der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 03.02.2025, die Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 13.02. und 17.02.2025, der Antrag vom 15.03.2025, die Anhörungsrüge gegen Untätigkeit vom 26.03.2025 und der Antrag auf vorläufige Annahme der Teile 5 bis 7 vom 07.04.2025.

§ 34 StPO (Begründungspflicht bei anfechtbaren Entscheidungen) · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Es wird nicht unterschieden, welche Eingabe aus welchem Grund scheitert. Wer nicht erfährt, was über welchen Antrag entschieden wurde, kann dagegen nichts vorbringen.
GegenhypotheseEine Sammelformulierung „alles Weitere“ kann redaktionelle Kürze sein, wenn der Senat die genannten Vorgänge tatsächlich geprüft hat, auch ohne sie einzeln aufzuzählen.
Was fehltAktenzeichen oder Datumsangaben, die belegen, dass die aufgezählten Anträge tatsächlich Gegenstand der Prüfung waren.

4Der Beschluss der Vorsitzenden vom selben Tag

Am 07.05.2025 erging ein zweiter Beschluss, gezeichnet allein von der Vorsitzenden: Ablehnung der Entpflichtung meines Pflichtverteidigers und Ablehnung sämtlicher Anträge auf Akteneinsicht. Zur Begründung heißt es, ich sei nicht gehindert gewesen, eigene Ergänzungen vorzubringen —

„… wie den zahlreichen Eingaben, darunter auch solche zu Protokoll der Geschäftsstelle, zu entnehmen ist.“

Vor diesem Datum hatte dieselbe Geschäftsstelle die Aufnahme nachweislich verweigert: am 15.01.2025, am 24.02.2025, am 14.03.2025 und am 18.03.2025. Die Entscheidung stützte sich zudem auf eine Stellungnahme meines Verteidigers vom 07.01.2025, die mir nicht zugänglich gemacht wurde; die Akteneinsicht wurde mit § 147 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil ich verteidigt sei — durch denselben Verteidiger, dessen Entpflichtung im selben Beschluss abgelehnt wird.

§ 143a Abs. 2 StPO · § 147 Abs. 4 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Was tatsächlich zu Protokoll gelangte, gelangte dorthin trotz dieser Praxis und teilweise erst nach einem Hungerstreik. Chronik Nr. 35
GegenhypotheseEine Vorsitzende kann rein organisatorische Anträge wie Entpflichtung und Akteneinsicht allein entscheiden, wenn das Verfahrensrecht dies vorsieht — das ist keine Umgehung des Senats.
Was fehltEine Erläuterung, warum ich vor diesem Datum keine Gelegenheit gehabt haben soll, eigene Ergänzungen vorzubringen, obwohl ich das bestreite.

5Entschieden über ein Urteil ohne Vorschriftenliste

Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO nicht. Sie wurde erst am 30.07.2025 nachgetragen — 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach der Revisionsentscheidung.

§ 260 Abs. 5 StPO · § 267 StPO
Bedeutung: Die Nachprüfung, die Ziffer 2 des Beschlusses beschreibt, fand an einem Urteil statt, dessen Vorschriftenkette zu diesem Zeitpunkt nicht bestand. Chronik Nr. 49
GegenhypotheseDer Senat konnte davon ausgehen, dass eine später zu behebende Formalie die Revisionsentscheidung nicht berührt, wenn die angewandten Normen aus den Urteilsgründen erkennbar waren.
Was fehltEine eigene Feststellung des Senats zum Fehlen der Liste — sie wird im Beschluss nicht erwähnt, obwohl sie zum Entscheidungszeitpunkt bereits fehlte.
· Täuschung 8

6Nachtrag 02.09.2026: Die Vorschriftenliste fehlte nicht an der falschen Stelle — sie fehlte ganz

Diese Seite hielt bisher fest, dass der Senat am 07.05.2025 über eine Urteilsfassung entschieden hat, der die nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO zwingend vorgeschriebene Liste der angewendeten Strafvorschriften fehlte. Eine vollständige Durchsicht des Urteilstextes ergibt nun mehr:

Die Liste steht nirgends im Urteil. Nicht nach dem Tenor auf Originalseite 2, wo der Text von der Kostenentscheidung unmittelbar zum Wort „Gründe“ springt — und auch nicht am Ende auf Originalseite 38, wo nach dem Abschnitt zur Kostenentscheidung sofort die Namen der Richter und die Beglaubigung folgen.

Der Einwand, die Liste habe an anderer Stelle gestanden, greift damit nicht.

§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO · § 349 Abs. 2 StPO
Bedeutung: Der Senat hat über eine Fassung entschieden, der ein zwingend vorgeschriebener Bestandteil vollständig fehlte. Erst am 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung und nach Eintritt der Rechtskraft — wurde sie durch Beschluss eingefügt. Urteil, Seiten 2 und 38 · Anlage 65_F2
GegenhypotheseDer Senat war nach § 349 Abs. 2 StPO nicht verpflichtet, die Einhaltung des § 260 Abs. 5 StPO von Amts wegen zu prüfen, wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich gerügt war.
Was fehltOb die Vorschriftenliste in der dem Senat vorliegenden Aktenfassung tatsächlich fehlte oder ihm eine andere Fassung vorlag — das ist nicht dokumentiert.

7Der Berichtigungsbeschluss und seine Begründung

Der Beschluss vom 30.07.2025 setzt unter die Überschrift „Gründe“ genau einen Satz: „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ Es wird nicht erläutert, weshalb das Fehlen eines zwingend vorgeschriebenen Urteilsbestandteils ein Schreibversehen sein soll, wann es bemerkt wurde und weshalb die Änderung nach der Revisionsentscheidung dieses Senats noch möglich war.

Ferner: Das Urteil ist von den Richtern Groß, Loewenthal und Frank gesprochen; der ergänzende Beschluss ist von Groß, Loewenthal und Schlimm gefasst. Die Kammer, die das Urteil ergänzt hat, war anders besetzt als die, die es gesprochen hat.

§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO · § 268 StPO
Bedeutung: Diese Frage ist seit dem 31.08.2026 als Petition E-208090 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anhängig — ausdrücklich als Frage an den Gesetzgeber, nicht als Angriff auf die Entscheidung dieses Senats. Anlage 196_F2
GegenhypotheseEin Berichtigungsbeschluss muss nicht jeden Verfahrensschritt dokumentieren, wenn das Ergebnis im Rahmen von § 268 StPO zulässig ist.
Was fehltDatum und Umstände der Entdeckung des „Schreibversehens“ sowie eine Erklärung, warum die Berichtigung 373 Tage dauerte, wenn sie nur ein Versehen betraf.
Quellen: Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (5 StR 72/25) · Beschluss der Vorsitzenden vom 07.05.2025 · Beschluss vom 19.06.2025 zu den Anhörungsrügen · Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1–8 und Coronahilfe, Protokolle der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten · Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.