Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin zur Liste der angewendeten Vorschriften
Am 30.07.2025 beschloss das Landgericht Berlin I, das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 um eine nach dem Urteilstenor einzufügende Liste der angewendeten Vorschriften zu ergänzen: §§ 211, 248c Abs. 1, 263a Abs. 1 Var. 2, 303 Abs. 1, 306a Abs. 1 Var. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1, 49, 52, 53, 73 Abs. 1 StGB.
Dieser Beschluss ist besonders gravierend für die Chronologie: Die Liste der Strafvorschriften wurde erst über ein Jahr nach dem Urteil und nach Durchlaufen wesentlicher Rechtsmittelstationen nachgetragen. Dass dies als 'offensichtliches Schreibversehen' bezeichnet wurde, ändert nichts daran, dass der ursprüngliche Urteilstenor ohne diese Liste in das Revisions- und Verfassungsbeschwerdegeschehen eingegangen war.
Beschluss des LG Berlin vom 30.07.2025: Gravierender Beschluss LG vom 30.07.2025.pdf
Der vollständige Wortlaut dieses Beschlusses ist bereits unter F2-106 (Anlage 65_F2) dokumentiert, einschließlich des Übersendungsschreibens der Geschäftsstelle.