Am 25.07.2025 wurde eine weitere Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie bezog sich nach der Dokumentation insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 19.06.2025.
Damit wurde der verfassungsgerichtliche Vortrag an den neuesten innerstaatlichen Verfahrensstand angepasst.
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Datum: 25.07.2025. Az.: 2 BvR 964/25 und 2 BvR 1069/25 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2025 (Az. 5 StR 72/25).
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ergänze ich meine bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden um folgende Stellungnahme zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2025, welcher mir am 17.07.2025 zugestellt wurde.
Mit dem gerügten Beschluss vom 19.06.2025 hat der BGH sämtliche Anhörungsrügen sowie den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung pauschal zurückgewiesen, ohne substantielle Auseinandersetzung mit den Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1 bis 8) und der gesonderten Ausführung zum Komplex „Corona-Soforthilfe“.
Die pauschale Floskel, sämtliche Schriftsätze hätten vorgelegen und seien berücksichtigt worden, genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht, wenn sich eine substanzielle Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen nicht nachvollziehen lasse.
Der BGH habe insbesondere den Antrag auf gerichtliche Feststellung der Untätigkeit nach § 198 GVG sowie den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Protokollierung und Weiterleitung vollständig übergangen.
Der Beschwerdeführer sei faktisch verteidigungslos gestellt worden, da der Pflichtverteidiger monatelang nicht erreichbar gewesen sei, die Entpflichtung mehrfach verweigert und der Aktenzugang blockiert worden sei.
Während die Stellungnahme des nicht erreichbaren Pflichtverteidigers als verbindlich gewürdigt worden sei, seien die eidesstattlichen Erklärungen und Darlegungen der Kommunikationsverweigerung unberücksichtigt geblieben – eine einseitige, willkürliche Vorgehensweise.
Die ausführlich vorgetragenen Vorwürfe zur Corona-Soforthilfe seien weder vom Tatrichter im Urteil noch vom BGH in der Revisionsentscheidung behandelt worden – eine grobe Verkennung dieser Revisionsrüge und zugleich eine Gehörsverletzung.
1. Feststellung, dass der Beschluss vom 19.06.2025 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 2. Aufhebung und Zurückverweisung an den BGH mit der Maßgabe, sämtliche Revisionsbegründungsergänzungen und die Corona-Soforthilfe-Thematik inhaltlich zu prüfen. 3. Aufrechterhaltung bzw. ergänzender Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung der sofortigen Bearbeitung der Schriftsätze und der Verteidigungsrechte.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash. Anlagen: Kopie des Beschlusses vom 19.06.2025.
Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 25.07.2025: Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde_25.07.2025.pdf