Fall 1 Zur Prüfung 23.07.2025

Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde

Am 23.07.2025 wurde eine Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die Ergänzung diente der Nachreichung und Präzisierung nach dem weiteren Fortgang der Verfahren und der dokumentierten Rücksendungs- bzw. Zustellprobleme.

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, z.Hd. der Geschäftsstelle, An der Waldschule 12, 76149 Karlsruhe-Neureut. Berlin, den 23.07.2025. Az.: 2 BvR 964/25 – Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 18.06.2025.

I. Ergänzung zur Zulässigkeit

Mit Beschluss vom 07.05.2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sämtliche gestellten Anträge ohne substantielle Prüfung pauschal zurückgewiesen – auch die am 21.02.2025 eingereichte sofortige Beschwerde (Anlage 21_F2). Direkt nach Erhalt des Beschlusses am 21.05.2025 versuchte der Beschwerdeführer am 26.05.2025, eine Anhörungsrüge zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; die Annahme wurde rechtswidrig verweigert (Anlage 39_F2). Die Rüge wurde daraufhin postalisch versandt und traf am 27.05.2025 beim BGH ein.

II. Ergänzung zum Sachverhalt

Seit September 2024 seien zahlreiche Anträge zum Kontakt zur jüdischen Gemeinde, zur Entpflichtung von RA Römer, zur Akteneinsicht und zu Revisionsbegründungsergänzungen eingereicht worden – sämtlich ignoriert oder pauschal zurückgewiesen (Chronologie Fall 3, Anlagen 1_F3 bis 29_F3). Beschwerden wegen gerichtlicher Untätigkeit nach § 198 GVG seien am 13.01.2025 (Anlage 10_F2) und ergänzend am 20.01.2025 (Anlage 11_F2) eingereicht worden, ohne rechtsmittelfähige Entscheidung. Der Antrag vom 03.02.2025 an das Kammergericht (Anlage 13_F2) sei am 17.02.2025 mit der Behauptung angeblicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden, ohne die vorgeschriebene Weiterleitung (Anlage 19_F2); die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde vom 21.02.2025 (Anlage 21_F2) sei erst nach 86 Tagen, am 21.05.2025, ohne Eingangsbestätigung beschieden worden.

Der Beschwerdeführer wirft VRiLG Groß vor, wiederholt rechtswidrig die Weiterleitung von Schriftsätzen verweigert und ihn bewusst über Fristen und Rechtsmittel getäuscht zu haben (Anlage 3_F2, Anlage 8_F2). OStA Wachs habe systematisch die Kontaktaufnahme zur jüdischen Gemeinde blockiert und einschlägige Entscheidungen zurückgehalten – eine gezielte Verletzung der Religionsfreiheit (Anlagen der Chronologie Fall 3).

III. Rechtliche Würdigung

Die systematische Behinderung der Eingaben und die Weigerung der Urkundsbeamten, Schriftsätze zu protokollieren, verletze Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Blockade der Kontaktaufnahme zur jüdischen Gemeinde sowie der Verteidigersuche verletze zudem die Religionsfreiheit und das Recht auf freie Verteidigerwahl (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK).

IV. Anträge

Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte; Feststellung der Grundrechtsverletzungen durch die pauschale Zurückweisung und unterlassene Bearbeitung der Eingaben.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 23.07.2025: Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde_23.07.2025.pdf

Hinweis: Das umfangreiche Anlagenverzeichnis dieses Schriftsatzes verweist zu großen Teilen auf Anlagen der Fall-3-Chronologie (Religionsfreiheit, Kontakt zur jüdischen Gemeinde), die auf dieser Website noch nicht separat aufbereitet ist. Bereits in der Fall-2-Chronik dokumentierte Anlagen sind oben verlinkt.

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