Fall 2 Zur Prüfung 13.01.2025

Beschwerde wegen Untätigkeit

Am 13.01.2025 legte ich eine Beschwerde gemäß §198 GVG wegen gerichtlicher Untätigkeit ein. Dabei bezog ich mich auf die noch nicht entschiedenen Anträge vom 10.12.2024, 11.12.2024 und 17.12.2024 und bat darum, meinen Anwalt zu entpflichten sowie Akteneinsicht zu gewähren. (Anlage 10_F2 / Postnachweis)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Postalische Zustellung erfolgt am 14.01.2025. Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten (Anlage 10_F2 Zustellung)

Dimitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An das Landgericht Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Berlin, den 13.01.2025.

Betreff: Beschwerde wegen gerichtlicher Untätigkeit gemäß § 198 GVG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.12.2024, Antrag auf Akteneinsicht vom 10.12.2024 und Ergänzung vom 11.12.2024.

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Beschwerde wegen gerichtlicher Untätigkeit im Zusammenhang mit meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.12.2024, der bis heute unbeantwortet geblieben ist. Ich habe am 17.12.2024, 10.12.2024 und 11.10.2024 beim Landgericht Berlin Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingereicht.

Dieser Antrag umfasst: 1. Entpflichtung meines derzeitigen Anwalts, Herrn Bernd Römer, wegen Vertrauensbruchs durch monatelange fehlende Kommunikation. 2. Einsicht in die Verfahrensakten meines Revisionsverfahrens.

Bis zum heutigen Tag – nunmehr über drei Wochen seit Einreichung des Antrags – ist weder eine Entscheidung ergangen noch habe ich eine Begründung für die Verzögerung oder eine Eingangsbestätigung erhalten.

Rechtliche Würdigung

1. Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer: Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG habe ich das Recht, dass über meinen Antrag in angemessener Frist entschieden wird. Nach § 198 Abs. 1 GVG besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer.

2. Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht (§ 120 GVG): vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 1 BvR 2736/08.

3. Maßstäbe aus der Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 10.10.2012, Az. IV ZB 6/11 (Verzögerungen über sechs Wochen als problematisch); VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 9 K 932/09.

4. Effektiver Rechtsschutz (BVerfG): BVerfG, Beschluss vom 24.03.2004, Az. 1 BvR 2652/03.

Forderungen

1. Sofortige Entscheidung über meinen Antrag vom 17.12.2024. 2. Begründung der Verzögerung. 3. Fristsetzung: Sollte das Gericht nicht innerhalb von sieben Tagen entscheiden, werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen und behalte mir eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 1 GVG vor.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 10_F2 (Beschwerde wegen gerichtlicher Untätigkeit vom 13.01.2025): Anlage 10_F2.pdf; Zustellungsnachweis: Anlage_10_F2_Zustellung.pdf; Ergänzendes Material: Zur Anlage 10_F2.pdf

← 06.01.2025 — Sachstandsanfrage beim Landgericht Berli Zur Chronik-Übersicht 14.01.2025 — Antwort vom Gericht →