Am 21.01.2025 ergänzte ich meine Beschwerde vom 13.01.2025 und verwies auf das formlos erhaltene Schreiben vom 16.01.2025 von VRiLG Gross. Ich forderte eine offizielle, rechtsmittelfähige gerichtliche Entscheidung über die Entpflichtung meines Anwalts sowie die Gewährung von Akteneinsicht (Anlage 11_F2).
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Es erschien Herr Dmitry Bagrash, Buch-Nummer: 2796/22/6, und erklärte: Berlin, den 21.01.2025.
Betreff: Ergänzung zur Beschwerde wegen gerichtlicher Untätigkeit gemäß § 198 GVG vom 13.01.2025. Es wird erneut um Erteilung einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung gebeten und ebenfalls Bezug auf das Schreiben vom 16.01.2025 des VRiLG Groß genommen.
Hinsichtlich meines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 13.01.2025 (Beschwerde wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG) habe ich am 16.01.2025 ein formloses Schreiben erhalten. Darin wurde sich hinsichtlich meines Antrages auf Akteneinsicht und Entpflichtung meines bisherigen Pflichtverteidigers RA Römer nur formlos geäußert. Mein Anspruch auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung wurde dabei nicht berücksichtigt, welche erneut ausdrücklich beantragt wird.
In dem Schreiben vom 16.01.2025 führt VRiLG Groß ebenfalls aus, dass es mir gemäß § 147 Abs. 1 StPO nicht zusteht, Akteneinsicht zu erhalten, da ich bereits einen Pflichtverteidiger habe. Diesbezüglich wird mitgeteilt, dass ich bereits seit September keinen Kontakt mehr mit meinem Pflichtverteidiger habe und dadurch auch keine Aspekte bezüglich des Inhalts der Revisionsbegründung mit ihm besprechen konnte. Es besteht somit ein Vertrauensbruch und damit die Verletzung meines rechtlichen Gehörs. Weiterhin ist dem Gericht bekannt, dass ich bereits einen neuen Rechtsanwalt mit Hilfe der jüdischen Gemeinde suche. De facto bin ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten.
Die Entpflichtung des RA Römer habe ich bereits mit Anträgen vom 11.10.2024, 10.12.2024 und 17.12.2024 beim Landgericht Berlin beantragt, welche bisher nicht entschieden worden sind. Die Entscheidung hätte daher noch durch das Landgericht erfolgen müssen, was durch den VRiLG Groß nicht erfolgt ist.
Hiermit wird ausdrücklich betont, dass die Beschwerde begründet und zulässig ist. Es wird weiterhin an den von mir gestellten Anträgen auf Entpflichtung meines bisherigen Rechtsanwalts Römer und der mir zu gewährenden Akteneinsicht festgehalten.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass VRiLG Groß auch mein Recht auf schriftlichen Verkehr mit einer staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft aktiv unterdrückt hat. Die von mir mehrfach (9 Anträge) beantragte Freischaltung der Telefonnummer der jüdischen Gemeinde Berlin erfolgte erst am 28.11.2024, 16:00 Uhr, und somit am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist. Es besteht somit der Verdacht, dass durch den VRiLG Groß das Verfahren beeinflusst wird und es mir so unmöglich gemacht werden soll, Äußerungen zu den Revisionsgründen abzugeben und zu ergänzen.
Ich weise darauf hin, dass ich mich aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs ebenfalls gezwungen sehe, eine Kopie dieses Schreibens und weitere Unterlagen an den Ermittlungsausschuss des Bundestages, an die Justizbehörden und die Medien weiterzuleiten.
Es wird ebenfalls um Mitteilung des Aktenzeichens vom Beschwerde-/Revisionsverfahren gebeten.
gelesen, genehmigt, unterschrieben. Antragsteller. An das Bundesgerichtshof (Aktenzeichen unbekannt), vorheriges Aktenzeichen LG Berlin AZ. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23).
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025
Anlage 11_F2 (Ergänzung zur Beschwerde vom 21.01.2025): Anlage 11_F2.pdf