Am 30.01.2025 stellte ich bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Antrag auf Erteilung einer Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO für folgende Dokumente: Die am 20.01.2025 eingereichte Ergänzung der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.; die zwei Beschwerden nach §198 StPO (wegen gerichtlicher Verzögerung) vom 13.01.2025 und die Beschwerde gemäß § 304 StPO (gegen den Beschluss vom 08.01.2025) vom 16.01.2025 (Anlage 12_F2).
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit. Es erschien Herr Dmitry Bagrash, Buch-Nummer: 2796/22/6, und erklärte: Berlin, den 30.01.2025.
Bitte ich um Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO bzgl. meiner: am 20.01.2025 an den BGH übersandten Ergänzung meiner Revisionsbegründungsergänzung; am 13.01.2025 eingelegten zwei Beschwerden nach § 198 GVG; am 16.01.2025 gestellten Antrag nach § 304 StPO.
Weiter bitte ich um Mitteilung der Nichtweiterleitung der Beschwerden an VRiLG Groß zur Kenntnis: die Vorenthaltung nach § 198 GVG stellt eine Straftat dar und einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK.
gelesen, genehmigt, unterschrieben. Antragsteller. An das LG Berlin I, AZ: (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23).
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025
Anlage 12_F2 (Antrag auf Eingangsbestätigung vom 30.01.2025): Anlage 12_F2(1).pdf / Anlage 12_F2.pdf