Fall 2 Zur Prüfung 03.02.2025

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Feststellungsantrag beim Kammergericht…

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Feststellungsantrag beim Kammergericht Berlin

Am 03.02.2025 stellte ich beim Kammergericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einen Feststellungsantrag. Ich beantrage:

1. Weiterleitung der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung durch VRiLG Gross an das zuständige Revisionsgericht sowie eine Bestätigung gemäß § 37 StPO.

2. Weiterleitung meiner Beschwerden vom 30.01.2025 und 16.01.2025 an das zuständige Beschwerdegericht mit entsprechender Eingangsbestätigung.

3. Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Weiterleitung und fehlenden Bestätigungen.

4. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von VRiLG Gross, insbesondere der irreführenden Angaben zur Frist der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024..

5. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen VRiLG Gross wegen des Verdachs der Strafvereitelung im Amt (§258a StGB) und Rechtsbeugung (§339 StGB) (Anlage 13_F2). Postalische Zustellung erfolgt am 05.02.2025.

(Anlage 13_F2 Zustellung am 05.02.2025 )

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten

Dimitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An das Kammergericht Berlin – Strafsenat –, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. Berlin, den 03.02.2025.

Betreff: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Feststellungsantrag.

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einen Feststellungsantrag. Sollte das Kammergericht Berlin nicht zuständig sein, beantrage ich gemäß § 17a Abs. 2 GVG, diesen Schriftsatz unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Anträge

1. Verpflichtung zur Weiterleitung der Revisionsbegründungsergänzung: Ich beantrage, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berlin Groß zu verpflichten, meine am 20. Januar 2025 zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereichte Revisionsbegründungsergänzung unverzüglich an das zuständige Revisionsgericht weiterzuleiten und mich darüber gemäß § 37 StPO zu informieren.

2. Verpflichtung zur Weiterleitung von Beschwerden: Ich beantrage, das Landgericht Berlin anzuweisen, meine zwei Beschwerden gemäß § 198 GVG vom 30. Januar 2025 sowie deren Ergänzungen vom 21. Januar 2025, sowie meine Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen den Beschluss vom 8. Januar 2025 unverzüglich an das zuständige Beschwerdegericht weiterzuleiten.

3. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückhaltung von Eingaben: Ich beantrage festzustellen, dass die Nichtweiterleitung meiner Revisionsbegründungsergänzung und Beschwerden sowie das Unterlassen einer Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO rechtswidrig sind.

4. Feststellung der Rechtswidrigkeit von Täuschungshandlungen und Rechtsverweigerung: Ich beantrage festzustellen, dass die absichtliche Täuschung über eine angeblich abgelaufene Frist zur Einlegung der Revisionsbegründung am 12. Dezember 2024 und am 16. Januar 2025 sowie die mehrfachen formlosen Ablehnungen meiner Anträge ohne sachliche Prüfung rechtswidrig sind.

5. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 308 StPO; § 258a StGB; § 339 StGB): Ich beantrage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen VRiLG Groß wegen des dringenden Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) sowie Rechtsbeugung (§ 339 StGB) aufgrund systematischer Verzögerung und Behinderung meiner Verteidigungsrechte, Missbrauchs seiner richterlichen Befugnisse und bewusster Täuschung über die Fristlage.

Sachverhalt

1. Freiheitsstrafe und aktuelle Situation: Am 22. Juli 2024 wurde ich wegen eines angeblichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, und ich bin weiterhin Vorsitzender des Vereins „UnKremlin“ e.V. Seit August 2024 erfahre ich massive rechtswidrige Behinderungen bei der Suche nach einem Rechtsbeistand sowie bei der Einlegung und Ergänzung meiner Revision. Oberstaatsanwalt Wachs und VRiLG Groß verweigern mir faktisch den Zugang zu einem Anwalt und behindern meine Verteidigung.

2. Isolationsmaßnahmen und Kommunikationsverbote: Unmittelbar nach der Urteilsverkündung wurde ich vollständig von der Außenwelt isoliert. Jegliche Kommunikation, selbst mit der jüdischen Gemeinde, wurde mir untersagt. Am 28. November 2024 – dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist – wurde mir erst um 16:00 Uhr eine Telefonnummer der jüdischen Gemeinde freigeschaltet, obwohl mein Antrag bereits am 5. August 2024 gestellt wurde.

3. Behinderung der Revisionseinlegung und Akteneinsicht: Am 15. Januar 2025 wurde die Annahme meiner Revisionsbegründungsergänzung durch die Geschäftsstelle verweigert; erst nach beharrlichem Bestehen nahm der Urkundsbeamte meine Eingaben an. Am 20. Januar 2025 konnte ich meine Ergänzung trotz Widerstand von VRiLG Groß einreichen – es besteht der dringende Verdacht, dass er sie zurückhält. Bis heute habe ich keine Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO erhalten. VRiLG Groß erklärt meine Beschwerde eigenmächtig für „ungültig“ und verweigert weiterhin den Zugang zur Akteneinsicht.

4. Manipuliertes Verfahren – Gefahr der Revisionsablehnung: Das Urteil basiert auf falschen Tatsachen und manipulierter Beweisführung. Ohne meine Revisionsbegründungsergänzung besteht die Gefahr, dass das Revisionsgericht meine Revision rein formal ablehnt.

5. Zurückhaltung von Anträgen und Beschwerden: Trotz Einreichung am 20. Januar 2025 sowie am 13. und 21. Januar 2025 liegt bis heute keine Eingangsbestätigung vor. Mehrere frühere Anträge (15.11.24, 26.11.24, 10.12.24, 17.12.24) blieben ebenfalls unbeantwortet; formlose Ablehnungen erfolgten am 17.10.24, 25.11.24, 03.12.24, 16.01.25 und 12.12.24.

6. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen VRiLG Groß: Am 15.01.2025 erhielt ich den Beschluss des Landgerichts Berlin, unterzeichnet von VRiLG Groß. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch § 35 StPO, der die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln regelt, nicht aufgeführt – ein möglicher Verstoß gegen §§ 258a, 339 StGB.

Meine berechtigten Interessen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergeben sich aus der offensichtlichen Wiederholungsgefahr, dem Verstoß gegen grundlegende Verfahrensrechte und der gravierenden Grundrechtsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 13 EMRK, Art. 6 EMRK).

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 13_F2 (Antrag auf einstweilige Anordnung vom 03.02.2025): Anlage 13_F2.pdf; Zustellungsnachweis: Anlage 13_F2_Zustellung.pdf; ergänzendes Material: zur Anlage_13_F2.pdf

Die Antwort des Kammergerichts vom 20.02.2025 ist unter F2-028 dokumentiert.

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